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Die anonyme Onlineumfrage zur kostenlosen IGO Erstberatung (Beratung zur Vereinsgründung & -führung und/oder kostenloser Statutencheck) bei Nicht-Mitgliedern, spiegelt sowohl den großen Bedarf als auch die Qualität des Services wider. Auch im letzten Jahr konnten wir dieses Service dank einer Förderung durch das BMASGK anbieten, das von insgesamt 77 Klient_innen in Anspruch genommen wurde.

Die Ergebnisse der Onlineumfrage finden Sie in unserer Präsentation.

Ergebnisse der Erstberatungsumfrage

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Im Dezember hat das BMF den lang erwarteten letzten Wartungserlass zu den Vereinsrichtlinien veröffentlicht. Diese werden damit auf den neuesten Stand gebracht. Die Änderungen waren vor allem durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 und einige andere Gesetzesänderungen notwendig geworden. Außerdem kommt es durch den Erlass zu einigen Klarstellungen und Korrekturen. Das letzte Mal wurden die Vereinsrichtlinien 2015 überarbeitet.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Vereinsrichtlinien für ALLE gemeinnützigen Organisationen, also auch Stiftungen und Kapitalgesellschaften, gelten. Während die für die steuerliche Begünstigung maßgeblichen Bestimmungen in der Bundesabgabenordung (BAO) über die Jahre kaum verändert wurden, werden die Vereinsrichtlinien durch das BMF regelmäßig angepasst. Bei ihnen handelt es sich allerdings nur um einen Auslegungsbehelf für die Beamten der Finanzverwaltung. Im Zweifel und insbesondere im Konfliktfall werden die Behörden immer auf das Gesetz, das heißt auf die BAO zurückgreifen.

Das ist auch der Grund, warum die IGO gemeinsam mit anderen Verbänden gemeinnütziger Organisationen seit langem auf eine Novellierung der BAO und die Schaffung eines modernen Gemeinnützigkeitsrechts drängt, das ihren Mitgliedern eine höhere Rechtssicherheit bringt, als das derzeit der Fall ist. In einer Arbeitsgruppe, die sich seit Februar 2017 viermal im BMF getroffen hat, wurden erste Schritte in diese Richtung gesetzt.

Sie finden die Vereinsrichtlinien in der aktualisierten Fassung auf der FINDOK Seite des BMF. Achtung: Sie sind sehr umfangreich (280 Seiten!) und für Laien schwer lesbar. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die für Sie relevanten Änderungen mit ihren Steuerberater/innen zu besprechen oder eine/n Steuerberater/in unter unseren Vorteilspartner/innen zu kontaktieren.

Unseren Mitgliedern stellen wir hier exklusiv eine Präsentation unseres Vorteilspartners LeitnerLeitner zur Verfügung, die einen guten Überblick über die jüngsten Anpassungen ermöglicht.

 

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Mehr als 120 Personen nahmen am 14. September 2016 an der Veranstaltung ZIVILGESELLSCHAFT IM DIALOG in der Urania Wien teil. Gemeinnützig oder nicht gemeinnützig? Das war hier die Frage.

Der Titel der ersten Paneldiskussion lautete: Risiken und Nebenwirkungen der Gemeinnützigkeit

Wertvolle Beiträge dazu kamen u.a. von:

Bei der zweiten Paneldiskussion wurde die Frage diskutiert: Sind soziale Unternehmer/innen die ‚neuen Gemeinnützigen‘?

Wertvolle Beiträge dazu kamen u.a. von:

Und wie schon beim ersten Panel von zahlreichen Teilnehmer/innen, die der expliziten Einladung, sich in die Diskussion „einzumischen“ gerne folgten.

Ein Hinweis: Ein Klick auf dem Namen des Experten / der Expertin führt Sie zur Aufzeichnung des jeweiligen Beitrags, ein Klick auf den Titel des Referates zu der jeweiligen Präsentation (soweit vorhanden).

Am 13. Februar 2015 luden das NPO & SE  Kompetenzzentrum der WU, die IGO und der FVA zur Studienpräsentation von MMag. Dr. Sabine Heidenbauer über „ausgewählte Kernthemen des Gemeinnützigkeitsrechts im Rechtsvergleich (Deutschland, Schweden, Schweiz)“ in den Festsaal der  Wirtschaftsuniversität ein. Dem Ländervergleich lag die Überlegung zugrunde, dass die ausgewählten Staaten – nicht zuletzt aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Österreich – Vorbildcharakter für uns haben könnten, „was sich in vielen Punkten bestätigte“.

„Die steuerrechtlichen Bestimmungen sind ausschlaggebend dafür, dass Österreich im Stiftungssektor immer noch Entwicklungsland ist“, meinte Michael Meyer bei seiner Einführung ins Thema. Er ließ keinen Zweifel über die Notwendigkeit in naher Zukunft ein gemeinnützigkeitsfreundlicheres Regime für Österreich zu schaffen. Welche internationalen Vorbilder es möglicherweise dafür gibt, zeigte Dr. Heidenbauer  anhand von vier unterschiedlichen Kernthemen  auf:  Unmittelbarkeitsgebot, Ausschließlichkeitsgebot, Gemeinnützigkeitsbescheid & Aufsichtsbehörde sowie KESt-Befreiung.

Das Unmittelbarkeitsgebot sieht in Österreich vor, dass lediglich jene Körperschaften (Vereine, Stiftungen, GesmbHs)  von Steuervorteilen profitieren,  die direkt und unmittelbar  einen gemeinnützigen Zweck erfüllen. Die Förderung gemeinnütziger Zwecken ist nicht begünstigt. So ist beispielsweise die Ausschüttung von Geldern an gemeinnützige Vereine „gemeinnützigkeitsschädlich“, d.h. die Körperschaft verliert dadurch ihren Gemeinnützigkeitsstatus. In Deutschland gibt es zwar auch ein Unmittelbarkeitsgebot, jedoch findet man dort  eine sehr breite Liste an Ausnahmeregelungen, die es gemeinnützigen Körperschaften  ermöglicht, fördernd tätig zu werden. Schweden und die Schweiz kennen kein Unmittelbarkeitsgebot. Keines der drei untersuchten Länder hat ein ähnlich rigides System wie Österreich.

Das Ausschließlichkeitsgebot sieht in Österreich und Deutschland vor, dass es Organisationen neben der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks nicht möglich ist andere Zwecke zu verfolgen ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus und damit einhergehende Steuervorteile zu verlieren. In Schweden existiert kein Ausschließlichkeitsgebot. Eine gemischte Zweckverfolgung mit entsprechender bloß teilweiser Steuerbefreiung ist dort zulässig. Gemeinnützige Zwecke müssen aber „ausschließlich oder fast ausschließlich“ verfolgt werden. Auch in der Schweiz wird das Ausschließlichkeitsgebot nicht so rigide gehandhabt wie in Österreich. Zwar gab es dort Anfang der 80er Jahre eine solche Diskussion, jedoch hat man sich damals bewusst gegen eine Ausschließlichkeit entschieden.

Da es Österreich keinen im Vorhinein erteilten verbindlichen Gemeinnützigkeitsbescheidgibt, leiden Vereine unter Rechtsunsicherheit und sehen sich im schlimmsten Fall mit Nachforderungen der  Finanzbehörden konfrontiert. Anders sieht die Situation in Deutschland aus. Hier gibt es seit 2013 einen verbindlichen Feststellungsbescheid, der auf Antrag von Amtswegen ergeht. Er bestätigt die Gemeinnützigkeit von Körperschaften im Vorhinein und ermöglicht damit Rechtssicherheit. Schweden verfügt wie Österreich über keinen Bescheid. In der Schweiz gibt es eine von den Steuerbehörden ausgestellte Feststellungsverfügung, die  ebenfalls die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bestätigt. Damit ist  Rechtssicherheit in der Schweiz gegeben.

Gemeinnützige Organisationen unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht und damit auch grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt). Ausgenommen sind lediglich Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern dieser unmittelbar der Zweckerfüllung dient (unentbehrlicher Hilfsbetrieb).

In Deutschland sind dagegen auch der ideelle Bereich und die Vermögensverwaltung von der Steuerpflicht befreit. Steuerpflichtig sind nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind. Auch in Schweden sind Dividenden und Zinsen von gemeinnützigen Organisationen grundsätzlich steuerbefreit. In der Schweiz unterliegen Erträge aus dem Kapitalvermögen gemeinnütziger Organisationen zunächst einer allgemeinen Verrechnungssteuer von 35 %, diese wird aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rückerstattet.

Zusammenfassend wurde durch die Studie deutlich, dass die untersuchten Steuerregime wesentlich gemeinnützigkeitsfreundlicher und vielfach auch einfacher zu administrieren sind, als das österreichische Gemeinnützigkeitsrecht. In der auf die Präsentation folgenden Diskussion wurde daher auch bedauert, dass keiner der eingeladenen Beamten aus der Steuersektion des BMF der Einladung gefolgt war.

Im Juni 2012 hat das BMF einen Wartungserlass zu den Vereinsrichtlinien 2001 veröffentlicht. Er bringt einige wichtige steuerliche Änderungen für gemeinnützige Vereine.

Der Wartungserlass enthält eine Reihe von steuerlichen Änderungen und Präzisierungen, die insbesondere auch Spenden sammelnde, gemeinnützige Vereine betreffen.

Auf Grund der Komplexität der Materie empfehlen wir allen gemeinnützigen Vereinen, ihre/n Steuerberater/in zu konsultieren und zu klären, von welchen Änderungen sie allenfalls betroffen sind.

Insbesondere für alle Neugründer/innen interessant: der Wartungserlass enthält – ganz am Ende – auch neue, aktualisierte Musterstatuten!

Link: Vereinsrichtlinien, Wartungserlass 2012