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Das Europäische Parlament hat bereits im Februar zwei Vorschläge verabschiedet, wie die Arbeit von europaweit agierenden, gemeinnützigen Organisationen vereinfacht werden kann („Ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen“).

Die Europäische Kommission hat das Thema aufgenommen und lädt zur öffentlichen Beteiligung ein. Bis zum 28.10.22 kann die eigene Situation und der Veränderungsbedarf in einem ausführlichen Fragebogen (unter „Konsultation“) dargestellt werden. Zusätzliche werden allgemeine Statements zur Initiative (unter „Sondierung“) gesammelt.
HIER direkt mitreden.

Eine wertvolle Informationsressource für Gemeinnützige, die grenzüberschreitend arbeiten, ist auch diese vergleichende Studie der verschiedenen Rechtsrahmen für Vereine in Europa, wo sowohl die Situation in den einzelnen Mitgliedsstaaten übersichtlich aufbereitet, als auch die Merkmale der Rechtsrahmen vergleichend dargestellt werden.

Von der Kommission wurden drei Möglichkeiten zur Anerkennung grenzüberschreitender Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen identifiziert:

  1. Neue Rechtsform für europaweit agierende Vereine (diese kann entweder auf EU-Ebene umgesetzt werden oder in den einzelnen Nationalstaaten)
  2. Harmonisierung der Mindeststandards für gemeinnützige Organisationen in den Nationalstaaten
  3. EU Informationskampagne

Generell befürwortet die IGO, gemeinsam mit unserem Partner, dem European Civic Forum, die Erleichterung EU-weiter Operationen von Gemeinnützigen, insbesondere die Möglichkeiten 1 und 2.

Bei Einführung einer neuen Rechtsform für cross-nationaltätige Organisationen sollte auf die vielfältigen bestehenden Organisationsformen im gemeinnützigen Bereich Rücksicht genommen werden. Wichtig ist auch, dass die Registrierung als Europäischer Verein keine ausufernden bürokratischen Hürden und Berichtspflichten mit sich bringt, die besonders kleine Organisationen benachteiligen würden.

Eine mögliche Harmonisierung nationaler Standards muss die Diversität der aktuellen Rechtslage und deren praktischer Anwendung in den Mitgliedsstaaten berücksichtigen, sowie die Vielfalt an Organisationsformen im gemeinnützigen Sektor. Die EU-weite Mobilität gemeinnütziger Organisationen könnte auf diesem Weg erleichtert bzw. ermöglicht werden. Sie könnte auch ein Anlass sein, um Gleichberechtigung zwischen Organisationen und Menschen verschiedener Nationalstaaten zu fördern (z.B. in Bezug auf Spenden). Auch die Gefahr des Missbrauchs (z.B.  Geldwäsche) sollte in diesem Kontext beachtet werden. Gleichzeitig sollte der Schutz davor den Regeln der Verhältnismäßigkeit folgen.

Die Zivilgesellschaft einiger europäischer Mitgliedsstaaten steht unter Druck. Mindeststandards könnten hier Bürger:innen mehr Handlungsmöglichkeiten ermöglichen. Gleichzeitig sollten sie nicht dazu führen, dass die Standards anderer Länder heruntergesetzt werden.

 

Weiterführende Informationen:

Beteiligungsmöglichkeit der Europäischen Kommission (Teilnahmeempehlung!) – deutsch

Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen des Europäischen Parlaments – deutsch
Kurzfassung – englisch

Studie zum Nutzen der Umsetzung des Statuts – englisch

Vergleichende Analyse der verschiedenen Rechtsrahmen von Vereinen in Europa – englisch

Fragebogen der Civil Society Europe zur Betroffenheit vom Thema (auch gut geeignet zur Unterstützung beim Ausfüllen des Fragenbogens der Kommission) – englisch

In dem kürzlich bekannt gewordenen „Ibiza-Video“ ist auch von gemeinnützigen Vereinen die Rede. Und zwar als eine Möglichkeit, größere Geldbeträge – genannt werden Beträge bis zu 2 Millionen Euro – illegal am Rechnungshof vorbei an Parteien zu spenden. Wenn es diese Vereine gibt, dann wird dadurch nicht nur das Parteiengesetz umgangen, sondern diese Vereine sind auch nicht gemeinnützig.

Das Parteiengesetz verlangt von den Parteien, alle Spenden über 3.500 Euro unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Einzelspenden über 50.000 Euro sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden und dieser hat die Spenden unverzüglich auf der Website zu veröffentlichen. Außerdem müssen die Parteien über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich öffentlich Rechenschaft ablegen.

Beide – (Groß)spender_innen und Parteien – haben ein nahe liegendes Interesse daran, dass das nicht bzw. nicht im vollen Umfang geschieht. Deshalb wird vermutet, dass die Parteien nach Mitteln und Wegen gesucht und auch gefunden haben, das Parteiengesetz – straflos – zu umgehen. Vereine aus dem Umfeld der Parteien, leicht erkennbar an der Besetzung der jeweiligen Vorstände mit Parteigängern, könnten tatsächlich diese Aufgabe erfüllen. Wie das geht, hat der Vereinsexperte und IGO Vorteilspartner Thomas Höhne unlängst in der Tageszeitung DerStandard erklärt.

Nur: gemeinnützig sind diese Vereine nicht, auch wenn sie – leider auch von Politiker_innen in der öffentlichen Debatte – immer wieder so bezeichnet werden. Denn: Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt (§ 35 BAO). Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246).

Leider haben die wirklich gemeinnützigen Vereine wenig Handhabe, sich gegen diesen Missbrauch zu wehren. Abhilfe können hier nur die von uns seit langem geforderte bescheidmäßige (ex ante) Feststellung der Gemeinnützigkeit und strengere Prüfung dubioser Vereine durch die Finanzbehörde und – natürlich – eine Reform des Parteiengesetzes schaffen.

 

 

Die anonyme Onlineumfrage zur kostenlosen IGO Erstberatung (Beratung zur Vereinsgründung & -führung und/oder kostenloser Statutencheck) bei Nicht-Mitgliedern, spiegelt sowohl den großen Bedarf als auch die Qualität des Services wider. Auch im letzten Jahr konnten wir dieses Service dank einer Förderung durch das BMASGK anbieten, das von insgesamt 77 Klient_innen in Anspruch genommen wurde.

Die Ergebnisse der Onlineumfrage finden Sie in unserer Präsentation.

Ergebnisse der Erstberatungsumfrage

Fünf Jahre nach der ersten Zusammenarbeit zu dem Thema stellten die IGO und das  NPO & SE Kompetenzzentrum die Frage: „Wie haben sich das Klima und die Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft in Österreich seither verändert?“

Vertreter/innen von 18 verschiedenen gemeinnützigen Organisationen und Partnern haben an dem Stakeholder Workshop am 5. Juni im Impact Hub Vienna teilgenommen. Nach einer kurzen Präsentation des Civil Society Index – Rapid Assessment von 2014 wurde in mehreren Kleingruppen den Fragen nachgegangen:

  • Was hat sich in den letzten fünf Jahren verändert?
  • Welche (alten und neuen) Themen sind für die Neuauflage relevant?
  • Was sind mögliche Indikatoren, die erhoben werden sollen?

In einem nächsten Schritt werden die Inputs sortiert und in ein Projektkonzept verarbeitet, sowie die weitere Vorgehensweise und der Zeitplan festgelegt.

Die nächste Stakeholder Veranstaltung wird im Herbst stattfinden. Interessent/innen an einer Mitarbeit bei dem Projekt sind eingeladen, sich an die IGO oder an das NPO Kompetenzzentrum zu wenden.

Zivilgesellschaftliche Organisationen tragen Unverzichtbares zu einer nachhaltigeren und solidarischeren Gesellschaft in Österreich und weltweit bei. Einerseits leisten sie unmittelbar Hilfe und verbessern so das Leben von Menschen in schwierigen Lebenssituationen, andererseits kämpfen sie für Umweltschutz, Demokratie, Menschenrechte und internationale Solidarität – um nur einige Handlungsfelder zu nennen.

Die Interessenvertretung Gemeinnütziger Organisationen (IGO) und das NPO & SE Kompetenzzentrum haben 2014 mit dem Civil Society Index – Rapid Assessment (CSI-RA) in einer Kooperation mit dem internationalen NPO-Dachverband CIVICUS untersucht, wie es um das Klima und die Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen in Österreich bestellt ist. Förderliche wie auch hemmende Faktoren wurden aus der Sicht von ExpertInnen sowie AkteurInnen mithilfe des international erprobten Istruments CSI-RA erhoben. 2019 – fünf Jahre später –  soll in einem Update erhoben werden, was sich seitdem verändert hat.

Zielsetzung

  • Erfassung der wesentlichsten Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliches Engagement in Österreich im Jahr 2019.
  • Erhebung von wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliches Engagement seit 2014 durch die Kontrastierung des erhobenen Status Quo mit den Ergebnissen des Civil Society Index 2014.
  • Entwicklung von gemeinsamen Strategien zur Verbesserung der Rahmenbedingungen mit Stakeholdern.
  • Gemeinsame Umsetzung der erarbeiteten Strategien.

Verantwortlichkeiten im Projekt

In einem Beratungs- und Untersützungsgremium, dessen Zusammensetzung möglichst repräsentativ für die österreichische Zivilgesellschaft sein soll, werden die Schwerpunkte und Fragestellungen festgelegt und der Projektfortschritt begleitet. Die IGO übernimmt dafür die Koordination, das NPO & SE Kompetenzzentrum die wissenschaftliche Arbeit.

Beratungs- und Unterstützungsgremium

Das Beratungs- und Unterstützungsgremium soll in drei Stufen konsultiert werden.

  • Zur Festlegung des Erkenntnisinteresses, damit das Projekt die brennendsten Themen für zivilgesellschaftliche Organisationen behandelt.
  • Für Feedback zu den erhobenen Daten und Zwischenergebnissen. Das Gremium soll an der Analyse der Daten teilhaben.
  • Zur Sichtung, Überprüfung und Freigabe der Ergebnisse und die Empfehlungen von Maßnahmen.

 Zeitplan

Das Projekt ist in vier Phasen gegliedert:

  1. Projektinitiation: In dieser Phase befinden wir uns aktuell. Hier werden die Partner identifiziert,die Finanzierung gesichert und ein erster Arbeitsplan und Budget entworfen.
  2. Projektanpassung: In dieser Phase werden das konkrete Forschungsinteresse, die Ziele, die Methoden und Indikatoren bestimmt. Der konkrete Projektplan und das Budget werden in dieser Phase beschlossen.
  3. Projektumsetzung: – Durchführung der vereinbarten Forschungstätigkeit, Analyse der Daten, Erarbeitung des Berichts, Sichtung und Überprüfung der Ergebnisse und Empfehlungen durch die Stakeholder.
  4. Action Phase: Veröffentlichung der Ergebnisse/des Berichts; Breiter Dialog über mögliche Aktivitäten, um die Projektempfehlungen umzusetzen; Erarbeitung und Kommunikation eines politischen Maßnahmenkatalogs;

Erste Schritte

2014 wurden folgende Themenfelder beleuchtet:

Bei einem ersten Workshop Anfang Juni 2018 soll mit wesentlichen Stakeholdern gemeinsam diskutiert werden, ob all diese Themen für das Update des Civil Society Index relevant sind.  Außerdem ob noch nicht beleuchtete Themen (z.B.: Partizipation) fehlen, und aufgenommen werden sollen. (Eine Kontrastierung/vergleichende Analyse wird bei diesen nicht möglich sein.)

Außerdem sollen die 2013 und 2014 im CSI-Projekt gewonnenen Erkenntnisse („lessons learned“) zum Arbeitsprozess gesammelt werden, und  in die Planung des für 2019 geplanten Projekts aufgenommen werden.

Was passiert mit den Ergebnissen?

Mit dem CSI-RA schaffen wir eine Grundlage für Verhandlungen mit Politik und Wirtschaft, um Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliche Organisationen in Österreich zu verbessern und ihre Arbeit zu erleichtern. Sowohl die Organisationen selbst, als auch die IGO dienen als Multiplikator.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

DI Franz Neunteufl: franz.neunteufl@gemeinnuetzig.at

a.o. Univ. Prof. Dr.in Ruth Simsa: Ruth.Simsa@wu.ac.at

Unser Vorteilspartner MMag. Thomas Stranzinger von der Solidaris Wirtschaftsprüfungs-GmbH beantwortet hier gemeinsam mit seinen Kollegen und Partnern, die so wie er über langjährige Erfahrung mit Non-Profit Organisationen verfügen,  klar und leicht verständlich zahlreiche Fragen, die sich in der Praxis bei gemeinnützigen Unternehmen stellen.

Dieses Buch behandelt ausführlich:

  • gesellschaftsrechtliche Besonderheiten der einzelnen Rechtsformen (Verein, GmbH, Privatstiftung, gemeinnützige Stiftung, Körperschaften
    öffentlichen Rechts)
  • Aufstellung und Kontrolle des Jahresabschlusses
  • Rechnungslegung und Prüfung von NPOs
  • Verfahren zur Vergabe des Spendengütesiegels
  • Finanzberichterstattung von NPOs
  • steuerliche Sonderregeln

Viel Widerstand gab es zuletzt von den Sportvereinen und anderen gemeinnützigen Vereinen gegen die Registrierkassenpflicht und gegen zu enge gesetzliche Grenzen bei der Mittelbeschaffung, etwa bei Vereinsfesten. Gestern hat die Regierung im Ministerrat mehrere Änderungen beschlossen, die den Beschwerdeführern weitgehend entgegenkommen.

Hauptkritikpunkt der Vereine war die Registrierkassenpflicht, die mit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/16 und empfindlichen Strafen auch viele Sport- und Musikvereine sowie Freiwillige Feuerwehren und Blaulichtorganisationen mit voller Härte getroffen hätte.

 

Jetzt soll die Umsatzgrenze, ab der eine elektronische Registrierkasse verpflichtend vorgeschrieben ist, für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (von bisher 15.000) auf 30.000 Euro angehoben und damit das Gesetz rechtzeitig vor dem Sommer entschärft werden. Diese Regelung wird für Umsätze von allen Unternehmen gelten, die außerhalb von festen Räumlichkeiten oder auf Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten erzielt werden („Kalte-Hände-Regelung“).

 

Weitere wichtige Erleichterungen für Vereine wird es bei der Veranstaltung von Vereinsfesten geben, die jetzt über das Jahr gerechnet bis zu 72 Stunden (statt bisher 48h) dauern dürfen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Auch hier gibt es keine Registrierkassenpflicht.

 

Außerdem wird in Zukunft sichergestellt sein, dass die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern – insbesondere bei Zusammenarbeit mit Gastwirten – keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht auslöst.

 

Spätestens zu Weihnachten sollen sich die Vereine dann aber bei ihren Mitgliedern auch erkenntlich zeigen dürfen: Zuwendungen von Vereinen an ihre Mitglieder sollen im Ausmaß von bis zu 100 Euro pro Vereinsmitglied möglich sein, ohne das dies steuerschädlich für den Verein ist.

Der Oberste Gerichtshof hat eine wesentliche Entscheidung über die Vertretung von Vereinen getroffen: Wer Verträge mit Vereinen abschließt, muss sich vergewissern, ob sein Gegenüber auch vertretungsbefugt ist.

„Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über den Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des, für den Verein handelnden Organs und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Organs im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällig erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind.“ (OGH 6OB102/11k)

Vereinsrechtsexperte Dr. Josef Unterweger dazu:

Das bedeutet, dass Geschäftspartner sich zu informieren haben, ob die Vereinsorgane das können und dürfen, was sie wollen. Wenn die Geschäftspartner diese Maßnahme unterlassen, können sie sich nicht darauf berufen, mit dem Verein einen Vertrag abgeschlossen zu haben.

Im vorliegenden Fall hat der Geschäftspartner erklärt, dass der Verein den Vertrag dadurch genehmigt habe, dass er sich den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet hätte. Das heißt, dass ein Vertrag durch einen Verein auch dann genehmigt werden kann, wenn der Verein den Vertrag erfüllt. Unter welchen Voraussetzungen dies gilt erklärt der Oberste Gerichtshof so:

„Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt.“

Das heißt also, dass von einer nachträglichen stillschweigenden Genehmigung des Geschäftes durch den Verein nur dann davon auszugehen ist, wenn das statutenmäßig zum Abschluss des Geschäftes berufene Organ vom Geschäft weiß, das Geschäft will und sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet, obwohl es weiß, dass das Geschäft durch nicht berechtigte Vertreter des Vereins zustande gekommen ist.

Durch eine Novelle des Vereinsgesetzes soll die Haftung von Vereinsfunktionären eingeschränkt werden. Bei leichter Fahrlässigkeit soll der Verein gegebenenfalls den einem Dritten verursachten Schaden zum Teil oder zur Gänze decken. Außerdem sollen Vereine in Zukunft verpflichtet werden Haftpflichtversicherungen für ihre Funktionäre abzuschließen. Die Justizministerin hofft dadurch mehr Menschen zu motivieren, Verantwortung in Vereinen zu übernehmen.
Rechtsanwalt Dr. Josef Unterweger schreibt dazu:

Ziel der Novelle ist die Begrenzung des Haftungsrisikos für unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans. Zu diesem Zweck soll die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden. Bereits nach der bisherigen Rechtslage war bei der Beurteilung des für die Haftung der Vereinsorgane maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. In der Praxis war jedoch nicht immer ganz klar, in welchem konkreten Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen ist.

Diesbezüglich soll also eine Klarstellung erfolgen, sodass Organwalter und Rechnungsprüfer dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Es soll also ein Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit eingeführt werden.

Das bedeutet, dass ein unentgeltlich tätiges Vereinsorgan, wenn es einem Dritten in Wahrnehmung seiner Vereinsfunktion einen Schaden zugefügt hat und von diesem finanziell in Anspruch genommen wird, sich beim Verein regressieren, d.h. von diesem Ersatz verlangen kann, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Möglichkeit geht freilich ins Leere wenn ein Verein selbst vermögenslos ist.

Ergänzend sieht die geplante Novelle vor, dass eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung auch den bereits erwähnten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken hat. Diese Verpflichtung umfasst jedoch nur neu abgeschlossene Haftpflichtversicherungen.

Der Gesetzesentwurf und alle Stellungnahmen die dazu innerhalb der Begutachtungsfrist eingebracht wurden, können auf der Website des Parlaments eingesehen werden. Da die vorgeschlagene Gesetzesänderung im Wesentlichen nur das Innenverhältnis der Vereine berührt, hat die IÖGV auf eine Stellungnahme verzichtet.

Kritikwürdig ist aber die überfallsartige Art und Weise, mit der die Ministerin mitten im Sommer den Novellierungsvorschlag eingebracht hat. Hätte es doch sonst möglicherweise die Gelegenheit für die eine oder andere Nachbesserung im Vereinsgesetz gegeben. Lesen Sie dazu auch den Kommentar von Dr. Thomas Höhne auf http://derstandard.at/1317018625087/Wirtschaft–Recht-Halbherzige-Entlastung-fuer-Ehrenamtliche