Beiträge

Wenn Sie und Ihre Organisation die in der gemeinnützigen Arbeit gewonnene Expertise und Erfahrung auch auf politischer Ebene einbringen, kann folgende Neuerung interessant für Sie sein:  Seit 1.8.2021 können BürgerInnen zu allen Gesetzentwürfen und nicht mehr nur zu Ministerialentwürfen der Regierung Stellungnahmen abgeben. Damit sind auch Gesetzesanträge von Abgeordneten, Ausschussanträge und fertige Regierungsvorlagen für eine Begutachtung offen. Gleiches gilt für Initiativen des Bundesrats, Volksbegehren, Petitionen und Bürgerinitiativen.

Die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen ist nun solange möglich, bis das parlamentarische Verfahren zur Gänze abgeschlossen ist und das Gesetzesvorhaben entweder den Bundesrat passiert hat oder in anderer Art und Weise erledigt wurde. Alle einlangenden Stellungnahmen werden, wie schon jetzt bei Ministerialentwürfen, veröffentlicht – bei Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Zudem bestehe keine Pflicht, Stellungnahmen zu veröffentlichen, wenn diese gegen straf- oder urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen oder mit anderen Rechtsvorschriften kollidieren, wie in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten wird.

Einen Überblick über die Möglichkeiten sich am Begutachtungsverfahren zu beteiligen, finden Sie auf der Website des Parlaments.

Anlässlich der Neuerungen haben Katharina Klement (Leiterin der Abteilung Präsidialangelegenheiten) und Theresia Bauer (Nationalratskanzlei/Koordination Begutachtungsverfahren) die Hintergründe und Möglichkeiten der Teilnahme an Begutachtungsverfahren im Podcast „Parlament erklärt“ erläutert.

Mit dem heutigen Beschluss im Nationalrat ist der Weg frei für Zahlungen aus dem Mitte Mai angekündigten 700 Millionen Euro schweren Nonprofit Organisationen Unterstützungsfonds zur Überwindung der Covid-19 Krise.  Anspruch auf Fixkostenzuschüsse haben damit alle mildtätigen, gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) und Rechtsträger, an denen diese beteiligt sind.  Hoffnung auf eine Förderung dürfen sich jetzt auch auch die Freiwilligen Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften machen.

Möglich wurde das durch einen von den Regierungsparteien schon Mitte Mai eingebrachten Gesetzesvorschlag betreffend u.a. die Errichtung eines Non-Profit Organisationen Unterstützungsfonds (20. COVID-19-Gesetz).

Durch einen heute eingebrachten Abänderungsantrag kommen jetzt auch nachgelagerte Rechtsträger wie die Österreichische Fußball-Bundesliga und Wirtschaftsbetriebe von Kirchen und religiösen Orden (z.B. Seminarhäuser) für eine Förderung in Betracht. Ausdrücklich ausgenommen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder der Gemeinden mehr als 50 % der Anteile halten sowie beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors und Pensionskassen.

Das Gesetz erlaubt es dem Vizekanzler und seinem Ressort jetzt im Verordnungsweg die Details der Förderung zu regeln und bringt die betroffenen Organisationen einen Schritt näher zu einer möglichen Antragstellung und Auszahlung von Zuschüssen. Wie aus dem BMKoeS verlautet, wird man sich bei den Richtlinien so weit wie möglich am Corona Hilfsfonds orientieren,  aus dem Profit-Unternehmen bereits seit 20.5. Zuschüsse beantragen können. Abwickeln soll die Förderung das Austria Wirtschaftsservice (AWS). Die Richtlinien müssen allerdings noch mit der Landwirtschaftsministerin abgestimmt werden, was eine weitere Verzögerung befürchten lässt.

Realistischerweise ist mit den ersten Auszahlungen nicht vor Ende Juni zu rechnen.

Am Anfang war die Aufregung über die geplante Aufstockung des Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement im Parlament. Am Ende haben sich die Regierungsparteien mitten in der Corona-Krise an eines ihrer Vorhaben im Regierungsprogramm erinnert und den Ausbau von engagementfördernder Infrastruktur beschlossen.

Als die Abgeordneten Andreas Hanger (ÖVP) und David Stögmüller (Grüne) Ende April im Parlament einen Antrag einbrachten, mit dem der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement mit 600.000 Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgestockt werden sollte, haben sie vermutlich nicht mit so heftigem Widerstand von der Opposition gerechnet. Viele Volksvertreter*innen hatten bis dahin offenbar noch nie von dem mit dem Freiwilligengesetz 2013 geschaffenen Instrument zur Förderung des freiwilligen Engagements gehört. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Antrag Anlass zu den wildesten Spekulationen gab und schließlich im Bundesrat von der Opposition blockiert wurde.

Letzte Woche wurde die Aufstockung schließlich per Beharrungsbeschluss von den Regierungsparteien doch noch durchgesetzt und es stehen somit jetzt mehr Mittel für Maßnahmen zur Verfügung, die von Freiwilligenorganisationen und Trägem von Freiwilligendiensten zur Bewältigung der Covid19-Krise geleistet wurden und werden. Anträge können ab sofort mittels Antragsformular gestellt werden. Die Mittelvergabe erfolgt allerdings erst nach Inkrafttreten der Richtlinie am 01.06.2020 und gemäß den Bestimmungen der Richtlinie.

Der bei der Gelegenheit von ÖVP und Grünen eingebrachte Initiativantrag, der unter anderem eine Überprüfung der Abgrenzung von freiwilligen Tätigkeiten von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und den Ausbau von engagementfördernder Infrastruktur vorsieht, wurde dann auch ohne weitere Diskussion angenommen:

Beides sind Forderungen, die vom BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT vor der Wahl im Herbst 2019 erhoben wurden und die sich seit Jänner 2020 im Regierungsprogramm wiederfinden.

Bürger_innenbeteiligung hat ein Jahr nach der Nationalratswahl 2017 für die Regierung keine Priorität mehr. Im Gegenteil, unsere bisherige Arbeit zum Update Zivilgesellschaftsindex zeigt deutlich, dass die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung am Gesetzwerdungsprozess stark abnimmt. Auch der Österreichische Rechtsanwaltskammertag äußerte sich unlängst zur abnehmenden Qualität von Gesetzen aufgrund fehlender oder mangelhafter Öffentlichkeitsbeteiligung sehr kritisch.

An anderen Stellen der Republik – wie beispielsweise im Österreichischen Parlament – wird jedoch daran gearbeitet, Bürger_innen Beteiligungsprozesse zu erleichtern. Die Parlamentsdirektion setzte 2017 das so genannte „erweiterte Begutachtungsverfahren“ um. Seither ist es möglich direkt auf der Parlamentswebsite Stellungnahmen abzugeben oder bereits eingelangte Stellungnahmen niederschwellig mit einem Klick zu unterstützen.

Neu ist das Vorhaben, Bürger_innen mittels Crowdsourcing zu konkreten Themen zu konsultieren. Ein Ende Oktober gestartetes Pilotprojekt zur Neugestaltung des Besucherzentrums des Parlaments, soll als Vorbild und Beispiel für künftige Projekte dienen. Die Parlamentsdirektion will in Zukunft auch anderen Einrichtungen, wie Ministerien, die Möglichkeit anbieten, die Crowdsourcing-Plattform zu nützen. Die Konsultation wurde Ende November abgeschlossen, aber wer sich dafür interessiert, kann den weiteren Prozessverlauf auf https://crowdsourcing.parlament.gv.at/ verfolgen und die Antworten und Ergebnisse einsehen.

 

 

Die Digitalisierung und ihre Bedeutung für soziale Gerechtigkeit sind ein gesellschaftspolitisch wichtiges Thema. Um mit den Auswirkungen der Digitalisierung politisch richtig umzugehen, lädt der Präsident des Bundesrates Reinhard Todt zu einer Online-Diskussion ein.

Bis 15. April 2018 kann man sich unter www.digitalerwandel.at an der Diskussion beteiligen. Bringen Sie Ihre Vorschläge ein. Ergänzen Sie die Beiträge und fügen Sie Ihre Anmerkungen und Kommentare hinzu – diskutieren Sie mit!

Wir sind alle gefragt, wenn wir die Digitalisierung nutzen wollen, um die Zukunft sozial gerecht zu gestalten und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Wir müssen gemeinsam Strategien entwickeln, welche sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen wir brauchen, damit möglichst viele Menschen die Möglichkeiten, die die Digitalisierung bietet, für sich nutzen können.

Darüber hinaus wird am 10. April von 15.00 bis 18:00 in einem World Cafe im Parlament auch offline diskutiert. Die Ergebnisse der Diskussionen werden in einem Grünbuch zusammengefasst, das am 27. Juni 2018 Gegenstand Symposiums sein wird. Die gesamten Ergebnisse wird der Bundesrat im Anschluss in die parlamentarische Arbeit einbringen.

Als Grundlage für diese Diskussion dient eine Analyse von Kovar & Partners, die am 23. Januar 2018 auf Einladung des Bundesratspräsidenten im Parlament vorgestellt wurde. 50 Expertinnen und Experten haben in „Wir und die anderen“ kritische Entwicklungen beim gesellschaftlichen Zusammenhang beschrieben. Die Digitalisierung spielt dabei eine bedeutende Rolle.

Die Online-Diskussion wird von einem Team von Kovar & Partners und dem Institut für Höhere Studien (IHS) betreut.

Als „schwarzen Tag für Partizipation in Österreich“ bezeichnet das Bündnis für Gemeinnützigkeit in einer Presseaussendung den heutigen 29. Juni 2017, an dem im Parlament das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 beschlossen werden soll. Die in dem Bündnis zusammengeschlossenen 18 Verbände, darunter die IGO, fordern die Abgeordneten zum Nationalrat auf, das Gesetz nicht zu beschließen.

Die Chronologie der Ereignisse, nachzulesen auf der Webseite des Parlaments:

  • Am 12. Mai 2017 übermittelt der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts dem Parlament den „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, das Datenschutzgesetz erlassen und das Datenschutzgesetz 2000 aufgehoben wird (DatenschutzAnpassungsgesetz 2018), und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens 23. Juni 2017„.
  • Aber schon am 7. Juni, also lang vor dem Ende der Begutachtungsfrist, folgt eine Regierungsvorlage, die am 16. Juni dem Verfassungsausschuss zugewiesen wird.
  • Der Verfassungsausschuss tritt am 26. Juni, einen (Arbeits)tag (!) nach dem Ende der Begutachtungsfrist zusammen. Dieser winkt mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP eine abgespeckte Version des Gesetzes durch, weil das von der Regierung geschnürte Gesetzespaket an der notwendigen Zweidrittelmehrheit im Nationalrat zu scheitern drohte.

Der „Schönheitsfehler“ an der ganzen Geschichte: bis zum  Ende der Begutachtungsfrist waren über hundert zum Teil sehr umfangreiche und kritische Stellungnahmen eingegangen, die unmöglich weder vom Verfassungsdienst, noch vom Verfassungsauschuss entsprechend gewürdigt worden sein konnten.

Das Bündnis appelliert nun an die Abgeordneten dieses fragwürdige Vorgehen nicht mitzutragen und eine weitergehende Diskussion über dieses Vorhaben zu ermöglichen.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bildet einen gesetzlicher Rahmen für die gesamte EU, mit dem Ziel des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die DSGVO regelt neben der Datenverarbeitung auch die Rechte von Betroffenen sowie Pflichten von Verantwortlichen.

Alle Daten von MitarbeiterInnen, Mitgliedern, KundInnen, oder von Dritten unterliegen nun der Pflicht in einem Verfahrensregister dokumentiert zu werden, in dem geregelt ist „Welche Daten, von welchen Personen, zu welchem Zweck verarbeitet werden, und an wen die Daten in welchem Zeitraum weitergeleitet werden“. Hier geht es um das Prinzip der Transparenz. Und die Datenschutzbehörde kann die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten jederzeit prüfen.

Folgende Fragen müssen sich Organisationen, und das betrifft Unternehmen genauso wie Vereine, stellen:

  • Welche personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten) werden verarbeitet?
  • Verarbeite ich sensible personenbezogene Daten?
    Hier handelt es sich um Daten, aus der die ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Gesundheitsdaten, Daten zur sexuellen Orientierung, sowie genetische und biometrische Daten.
  • Verarbeite ich Daten von Kindern? Diese sind in Zukunft an strengere Regeln gebunden.
  • Welchem Zweck dient meine Datenverarbeitung?
  • Arbeite ich mit Dienstleistern zusammen? Wie sehen hier die Vereinbarungen aus?
  • Wie sieht die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung aus? Habe ich mir die Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt (Nachweispflicht)?
  • Verarbeite ich die Daten nach dem Prinzip von „privacy by design“ sowie „privacy by default“?
    Nach diesem Prinzip darf eine Datensammlung erst beginnen, wenn die betroffene Person eine aktive Handlung setzt, oder es wird der Personenbezug gelöscht.
  • Benötige ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
    Diese ist notwendig, wenn durch die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht. Neben der Beschreibung und Bewertung der Verarbeitung, muss auch jene der Risiken und Sicherheitsmaßnahmen für betroffene Personen erfolgen. Wobei dieser Punkt im Gesetz noch einer genauen Ausformulierung bedarf.

Ein wesentliches Merkmal der DSGVO ist die Erweiterung der Rechte der betroffenen Personen.

  • Informations- und Auskunftsrecht von Betroffenen
    Bedeutet, es besteht ein Recht auf eine zeitgerechte Auskunft (1 Monat) über die verarbeiteten Daten und deren Speicherdauer zu erhalten.
  • Recht auf Richtigstellung und Löschung für Betroffene Es besteht die Pflicht Betroffene über Datenänderungen zu informieren. Empfehlenswert sind Löschstrategien und deren Dokumentation. Eine Datenlöschung kann nicht nur nach Wunsch der Betroffenen erfolgen, es besteht auch die Verpflichtung Daten zu löschen, wenn der ursprüngliche Zweck der Datenerfassung nicht mehr besteht.
  • Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der eignen Daten
  • Recht auf Datenübertragbarkeit an andere Auftraggeber. Es müssen die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

Ein besonderes Augenmerk wird auch auf die Datensicherheit gelegt. Im Falle von Datenschutzverletzungen z.B. ich werde gehackt, Laptop, Firmenhandy wird gestohlen, besteht innerhalb von 72 Stunden eine Meldepflicht an die Datenschutzbehörde, sowie an die relevante betroffene Person. Die dafür notwendigen Prozesse müssen nachweisbar sein.

In diesem Sinne besteht auch die Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragen zu bestellen, wenn eine umfangreiche regelmäßige systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich ist, sowie überwiegend sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Trotz der kritischen Stellungnahmen vieler Institutionen, darunter der IGO, einiger ihrer Mitglieder und des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts –  hat der Nationalrat am 26. April 2017 eine Novellierung des Versammlungsgesetzes und damit Einschränkungen der Versammlungsfreiheit beschlossen.

Die  Ausübung  der  Versammlungsfreiheit  wurde in langwierigen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen errungen. Sie ist eine wesentliche Säule der Demokratie. In Österreich ist sie verfassungsrechtlich in Artikel 12 Staatsgrundgesetz (StGG) sowie Artikel  11  Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Die EMRK ist seit 1964 mit dem  Verfassungsrang  ausgestattet . Bis zum April 2017 war das  Versammlungsgesetz (VersG) von 1953 nicht gravierend modifiziert worden.

 

Trotz des rechtlich und politisch hohen Werts der Versammlungsfreiheit beschloss der Nationalrat am 26.4. 2017 Änderungen des Versammlungsgesetzes, die von einigen als verfassungswidrig eingestuft werden. Welche Änderungen wurden beschlossen?

 

  • Ausdehnung der Anzeigefrist für Versammlungen von 24 auf 48 Stunden.
  • Ausweitung der Anzeigefrist auf eine Woche, bei der „beabsichtigte[n] Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und  anderer Völkerrechtssubjekte.“
  • Es wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Versammlung  „die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den außenpolitischen Interessen, anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich zuwiderläuft“ zu untersagen. Das setzt eine problematische bisher nicht dagewesene prognostisch-inhaltliche Interpretation von Versammlungen voraus.
  • Einrichtung von „Schutzbereichen“ oder wie manche sagen „Verdrängungszonen„. Die Behörde kann einen Zone von max. 150 Metern um eine Versammlung definieren, innerhalb derer eine andere Versammlung verboten ist.

 

Die Positionen der IGO zu den Maßnahmen sind in unserer Stellungnahme nachzulesen.

 

Info-Veranstaltung

Darüber, was diese Maßnahmen in der Praxis für die Zivilgesellschaft bedeuten, informiert die IGO in Kooperation mit dem Ökobüro bei einem Kurz-Seminar mit Prof. Daniel Ennöckl (Universität Wien) und Jutta Matysek (Greenpeace CEE).

 

Wann: 11. Mai 2017 von 9-11 Uhr

Wo: Republikanischer Club, Rockhgasse 1, 1010 Wien

 

Um Anmeldung unter diesem Link wird gebeten.

Die Einladung können Sie hier herunterladen.

Das seit zweieinhalb Jahren auf Eis liegende Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird jetzt im Verfassungsausschuss beraten. Am 5. Oktober fand dazu ein ExpertInnenhearing statt. Dabei wurden offene Punkte am vorliegenden Gesetzesentwurf deutlich. Beispielsweise könnten staatliche Aufträge weiterhin geheim gehalten werden.

Wesentliche Inhalte des Informationsfreiheitsgesetzes sollen

 

  • die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit
  • und die Schaffung einer Informationsverpflichtung sowie eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen sein.

 

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bedarf es noch einiger Korrekturen – das wurde beim ExpertInnen-Hearing am 5. Oktober im Verfassungsausschuss des Parlaments sehr deutlich. Die wesentlichste Befürchtung der im Vorfeld schriftlich abgegebenen 70 Stellungnahmen, nämlich dass die zahlreichen Ausnahmen eine Informationsverpflichtung verhindern können, erhärtete sich.

 

Die Bemühungen der Regierung Informationsfreiheit in Österreich zu gewährleisten, sind dringend notwendig. Im Global Right to Information Ranking belegt Österreich zum jetzigen Zeitpunkt – hinter Liechtenstein, den Philippinen und Tadschikistan – von 111 Ländern den letzten Platz. Auch unter den EU-15 ist Österreich das letzte Land, in dem Amtsverschwiegenheit und nicht das Recht auf Informationsfreiheit ein Verfassungsprinzip darstellt. Und das obwohl Transparenz im staatlichen Handeln und die Entwicklung hin zu einer bürgernahen Entscheidungsfindung in der Europäischen Grundrechtecharta (Art 42) verankert sind.

Bundesminister Thomas Drozda zeigte sich trotz der Kritik optimistisch, dass das Gesetz heuer noch verabschiedet werden kann. Er und VertreterInnen der Parlamentsparteien wurden nun von Journalistenorganisationen und dem Forum Informatonsfreiheit zu einem Runden Tisch geladen.

Gemeinnützigkeitsgesetz bringt wichtige Verbesserungen für alle gemeinnützigen Organisationen, aber weitere Schritte müssen folgen.

Mit der Verabschiedung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015 gestern im Parlament hat die Regierung einen wichtigen Punkt aus ihrem Arbeitsprogramm erfüllt: gemeinnützigen Stiftungen wird es in Zukunft leichter gemacht, ihren wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl in Österreich zu erfüllen. Langfristig hofft man damit ein Potenzial von jährlich 1 Milliarde Euro für gemeinnützige Zwecke zu heben.

 

Das Gesetz bringt aber nicht nur für gemeinnützige Stiftungen wichtige Verbesserungen: Beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien durch einen gemeinnützigen Verein oder an einen anderen gemeinnützigen Rechtsträger im Zuge von Schenkungen oder Verlassenschaften wird ab 1. Jänner 2016 keine Grunderwerbsteuer mehr eingehoben. Auch der Transfer von Geld und Leistungen zwischen Vereinen und anderen Körperschaften, die den gleichen gemeinnützigen Zweck verfolgen, wird erstmals unbedenklich sein.

Aber: Geld ist nicht alles. Die IGO – Interessenvertretung Gemeinnütziger Organisationen erinnert die Regierung deshalb bei der Gelegenheit an weitere für ihre Mitglieder wichtige Punkte aus dem Arbeitsprogramm. So hat die Regierung bei ihrem Amtsantritt vor zwei Jahren auch versprochen, einen klaren Rechtsrahmen für alle gemeinnützigen Organisationen zu schaffen, die Gesetzgebungsprozesse transparenter und offener zu gestalten und die Menschenrechtsbildung insbesondere auch in den Schulen auszubauen, um das Menschenrechts- und Demokratieverständnis und die Zivilcourage zu fördern.

IGO Geschäftsführer Franz Neunteufl dazu: „Wir freuen uns über die Verbesserungen, die das neue Gesetz mit sich bringt. Aber wie Staatssekretär Harald Mahrer selbst sagt: es ist ein erster Schritt und weitere Schritte müssen jetzt folgen“.