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BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT begrüßt zugesicherte Klarstellungen des BMI und fordert schnellstmöglich Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen.

Wien (OTS) – Ab 25. Mai gelten die Neuerungen im österreichischen Datenschutzgesetz. Betroffen ist jede Körperschaft, die personenbezogene Daten verarbeitet, etwa jene von Mitgliedern. Bis dahin müssen alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden. Danach drohen hohe Geldstrafen. Besonders für kleine, ehrenamtlich geführte Vereine ist die Erfüllung der neuen Vorgaben mit erheblichen Schwierigkeiten und Hürden verbunden. Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT appelliert an den Gesetzgeber und an die Datenschutzbehörde, die am Montag im Datenschutzrat zugesicherten Klarstellungen prompt umzusetzen. Gemeinnützige Organisationen sollen von überschießenden Verpflichtungen ausgenommen und Rechtssicherheit gewährleistet werden!

Gemeinnützige Organisationen müssen im Zuge der Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen beispielsweise auch sensible Daten verarbeiten. Zur Erfüllung ihrer wohltätigen Aufgaben sind sie zudem auf Spenden angewiesen. Die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen daher gerade Österreichs Spendenorganisationen vor große Herausforderungen und sind mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. „Eine große Hürde ist bereits die notwendige technische und rechtliche Expertise, um die komplexen Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. In vielen Bereichen bestehen zudem noch rechtliche Unsicherheiten, die erst beseitigt werden müssen.“, warnt Franz Neunteufl, Sprecher des Bündnisses. „Datenverarbeiter“ müssen unter Umständen aufwändige und kostenintensive Datenschutz-Folgeabschätzungen durchführen.

BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT fordert „White-List“ für gemeinnützigen Sektor

Durch Verordnung der Datenschutzbehörde können Datenanwendungen in Form einer „White-List“ explizit von der neuen Verpflichtung zur Durchführung von Datenschutz-Folgeabschätzungen ausgenommen werden. Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT – ein Zusammenschluss aus 18 Verbänden und Netzwerken mit mehr als 1000 Mitgliedern aus den Bereichen Soziale Wohlfahrt, Beschäftigung, Kultur, Inklusion, Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit – appelliert daher an die Datenschutzbehörde, den Begutachtungsprozess für eine „White-List“ rasch umzusetzen und für die erforderliche Rechtssicherheit zu sorgen. Nur so kann ein Schaden für den gemeinnützigen Sektor in Österreich abgewendet werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, was die praktische Umsetzung erheblich erschwert. Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT fordert deshalb die Datenschutzbehörde auf, der Ankündigung der Bundesregierung entsprechend den gemeinnützigen Vereinen auch beratend zur Seite zu stehen und verstärkt Verwarnungen einzusetzen, bevor gestraft wird.

Im Gegenzug bietet das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT an, eine/n Vertreter/in in den Datenschutzbeirat zu entsenden und mitzuhelfen seinem gesetzlichen Auftrag gemäß die Entwicklung des Datenschutzes in Österreich zu beobachten und Vorschläge für seine Verbesserung zu erarbeiten.

Rückfragehinweis:
Dr. Andreas Anker, Presse Fundraising Verband Austria
T: 0676/4214706, E: presse@fundraising.at

Ab 2018 sind alle begünstigten Spendenorganisationen von Gesetzes wegen verpflichtet, Name, Geburtsdatum und Spendenbetrag ihrer Spenderinnen und Spender, die ihre Spende aus 2017 von der Steuer absetzen wollen, elektronisch an das Finanzministerium zu übermitteln. Die dafür notwendige Verordnung, mit der Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung festgelegt werden,  soll noch im Oktober veröffentlicht werden.

Die gute Nachricht vorweg: viele Fragen, die durch die neue, im Zuge der Steuerreform 2015/16 beschlossene Datenübermittlungsverpflichtung aufgeworfen wurden, beantwortet das BMF auf seiner Seite Fragen und Antworten „Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben“.

Die schlechte Nachricht: der Entwurf für die so genannte Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (DÜV) wirft neue, schwerwiegende Probleme auf und macht es nach Ansicht des Fundraising Verbandes (FVA) den Spenden sammelnden Organisationen schlichtweg unmöglich, die verlangten Informationen mit einem vertretbaren Aufwand und Haftungsrisiko in der gewünschten Form zu übermitteln.

Der FVA hat die Hauptkritikpunkte in einer fünfseitigen Punktation zusammengefasstund verhandelt darüber derzeit mit dem BMF, um eine einvernehmliche Lösung und die erforderlichen Änderungen herbeizuführen.

Eine wesentliche Kritik an der den Spenden sammelnden Organisationen aufgezwungenen Maßnahme lässt sich allerdings nicht im Verordnungsweg, sondern nur politisch lösen: die Kosten der notwendigen Umstellung und Datenerfassung werden von den betroffenen Organisationen mit 30 Millionen Euro beziffert.

Der Finanzminister stellte sich bisher gegenüber allen Forderungen nach einer Abgeltung dieser Kosten taub. Die betroffenen Spendenorganisationen reagieren darauf mit wachsender Verärgerung und wollen das nicht hinnehmen: handelt es sich doch um Beträge, die wieder aus Spenden aufgebracht werden müssen.

Durch eine Novelle des Vereinsgesetzes soll die Haftung von Vereinsfunktionären eingeschränkt werden. Bei leichter Fahrlässigkeit soll der Verein gegebenenfalls den einem Dritten verursachten Schaden zum Teil oder zur Gänze decken. Außerdem sollen Vereine in Zukunft verpflichtet werden Haftpflichtversicherungen für ihre Funktionäre abzuschließen. Die Justizministerin hofft dadurch mehr Menschen zu motivieren, Verantwortung in Vereinen zu übernehmen.
Rechtsanwalt Dr. Josef Unterweger schreibt dazu:

Ziel der Novelle ist die Begrenzung des Haftungsrisikos für unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans. Zu diesem Zweck soll die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden. Bereits nach der bisherigen Rechtslage war bei der Beurteilung des für die Haftung der Vereinsorgane maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. In der Praxis war jedoch nicht immer ganz klar, in welchem konkreten Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen ist.

Diesbezüglich soll also eine Klarstellung erfolgen, sodass Organwalter und Rechnungsprüfer dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Es soll also ein Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit eingeführt werden.

Das bedeutet, dass ein unentgeltlich tätiges Vereinsorgan, wenn es einem Dritten in Wahrnehmung seiner Vereinsfunktion einen Schaden zugefügt hat und von diesem finanziell in Anspruch genommen wird, sich beim Verein regressieren, d.h. von diesem Ersatz verlangen kann, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Möglichkeit geht freilich ins Leere wenn ein Verein selbst vermögenslos ist.

Ergänzend sieht die geplante Novelle vor, dass eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung auch den bereits erwähnten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken hat. Diese Verpflichtung umfasst jedoch nur neu abgeschlossene Haftpflichtversicherungen.

Der Gesetzesentwurf und alle Stellungnahmen die dazu innerhalb der Begutachtungsfrist eingebracht wurden, können auf der Website des Parlaments eingesehen werden. Da die vorgeschlagene Gesetzesänderung im Wesentlichen nur das Innenverhältnis der Vereine berührt, hat die IÖGV auf eine Stellungnahme verzichtet.

Kritikwürdig ist aber die überfallsartige Art und Weise, mit der die Ministerin mitten im Sommer den Novellierungsvorschlag eingebracht hat. Hätte es doch sonst möglicherweise die Gelegenheit für die eine oder andere Nachbesserung im Vereinsgesetz gegeben. Lesen Sie dazu auch den Kommentar von Dr. Thomas Höhne auf http://derstandard.at/1317018625087/Wirtschaft–Recht-Halbherzige-Entlastung-fuer-Ehrenamtliche