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Energiekostenzuschuss 2 und Pauschalfördermodell für Kleinunternehmen

Die Bundesregierung hat die Entlastung von Unternehmen durch einen neuen Energiekostenzuschuss im Jahr 2023 beschlossen. Das angekündigte Pauschalfördermodell für Klein- und Kleinstunternehmen steht in den Startlöchern. Die Antragstellung soll im März möglich sein.

 

Energiekostenzuschuss 1: Verlängerung bis Ende 2022

Die bestehende Förderung für Energiemehrkosten von Februar bis September 2022 wird auf das vierte Quartal des Jahres ausgedehnt. Dazu wird es eine eigene Antragsfrist geben.
In Q4/2022 werden in Stufe 1 zusätzlich zu Erdgas, Strom und Treibstoffen noch Wärme/Kälte und Dampf gefördert.

 

Pauschalfördermodell: Unterstützung für kleine Unternehmen

Die Ausarbeitung des Pauschalfördermodells für (auch gemeinnützige) Klein- und Kleinstunternehmen befindet sich in Vorbereitung. Eine Veröffentlichung der Richtlinie ist für Februar geplant. Die Antragstellung soll im März möglich sein.
Gefördert werden können jene Unternehmen, die die Zuschussuntergrenze für den EKZ 1 nicht erreicht haben. Die Fördersumme kann zwischen EUR 300 und EUR 2.400 betragen.
Möglichst effizient sollen kleine Unternehmen über ein automatisiertes Verfahren gefördert werden.

 

Energiekostenzuschuss 2: Planungssicherheit für 2023

Auch heuer wird es einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen geben.
Gute Nachricht für viele gemeinnützige Organisationen, wenn sie unternehmerisch tätig sind: Das Kriterium der Energieintensität von 3 % des Jahresumsatzes entfällt in den Stufen 1 und 2. Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.

Antragstellung & Fristen:

Die Antragstellung für das erste Halbjahr 2023 soll voraussichtlich im Sommer möglich sein, die Antragstellung für das zweite Halbjahr voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024. Die Anträge werden wieder über den Fördermanager des AWS gestellt.

Förderintensität:

Energiemehrkosten werden in Stufe 1 mit 60 Prozent gefördert. Doppelt so viel wie im Vorgängermodell mit 30 Prozent. In Stufe 2 steigt die Förderintensität von 30 auf 50 Prozent.

Förderfähige Mehrkosten:

In Stufe 1 werden Energiekosten, die über dem Durchschnittspreis der Energiekosten 2021 liegen, gefördert. In allen anderen Stufen liegt der Referenzwert beim 1,5-fachen des Durchschnittspreises 2021. Auch hier gibt es eine stärkere Entlastung für Unternehmen als beim Energiekostenzuschuss 1, wo der Referenzwert beim Doppelten des Durchschnittspreises lag.

Energiearten:

In Stufe 1 sind wie im EKZ 1 Erdgas, Strom und Treibstoffe förderfähig. Neu dazu kommen Heizöl sowie direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) sowie Dampf.
Neben Erdgas und Strom gelten Wärme und Kälte (inkl. Fernwärme) im EKZ 2 auch in allen weiteren Stufen als förderfähige Energiearten.

Verbrauchsmenge:

In Stufe 1 sind 100 Prozent der verbrauchten Energiemenge des Jahres 2021 förderfähig. In allen weiteren Stufen soll eine Deckelung der förderfähigen Energiemenge auf 70 Prozent der Menge im Jahr 2021 zum Energiesparen anregen.

Zusatzkriterien:

Für den Energiekostenzuschuss 2 wird es auch Beschränkungen hinsichtlich Gewinnen, Bonuszahlungen und Dividenden geben. Unternehmen werden zusätzlich zu einer Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 verpflichtet. Details werden noch ausgearbeitet.

Mit dem EKZ 2 schöpft die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Beihilfenvergabe an Unternehmen aus und möchte damit die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe stärken.
Für den Energiekostenzuschuss 1 haben sich rund 87.000 Unternehmen vorangemeldet. 16 Millionen Euro wurden bisher an die Unternehmen ausbezahlt.

 

Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT setzt sich dafür ein, dass auch Organisationen ohne unternehmerische Tätigkeit in der Teuerungskrise unterstützt werden. Mit den richtigen Maßnahmen gehen wir gemeinsam gestärkt aus der Krise hervor.

 

Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen ist ein neues Förderinstrument der Bundesregierung, um Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Organisationen bei rasant steigenden Energiekosten zu unterstützen. Die Richtlinie ist besonders für gemeinnützige Organisationen schwer zu interpretieren und komplex.

Videokonferenz zur Klärung und zum Austausch

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit hat daher mit der IGO eine Videokonferenz am 14. Dezember organisiert. Zuständige Expert:innen präsentierten hier den neuen Zuschuss und beantworteten individuelle Fragen Betroffener. Der Austausch trug darüber hinaus zum weiteren Kompetenzaufbau in Bezug auf die Praxis gemeinnütziger Organisationen in den zuständigen Stellen der Verwaltung bei.

Die Aufzeichnung der Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“ findet sich untenstehend im Beitrag.

Vortragende Expert:innen zum Energiekostenzuschuss

  • DI Franz Neunteufl, Bündnis für Gemeinnützigkeit: Gemeinnützige Organisationen und der Energiekostenzuschuss (Präsentation BfG EKZ)
  • Mag. Lukas Feuchter, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): Nationale und unionsrechtliche Rechtsgrundlagen für die praktische Ausgestaltung des EKZ (Präsentation BMAW)
  • Simon Pumberger, MSc, austria wirtschaftsservice (aws): Worauf ist bei der Antragstellung zu achten? (Präsentation AWS)
  • Dr. Verena Trenkwalder, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und
  • Dr. Karin Kovacs, KPMG: Wie können die unternehmerischen von den nicht-unternehmerischen Bereichen meines gemeinnützigen Vereins / meiner gemeinnützigen Stiftung zuverlässig abgegrenzt werden? Aufgabe und Rolle der Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen bei der Antragstellung (Präsentation KSW & KPMG)

Bündnis für Gemeinnützigkeit – Mitgliederbefragung

Zu Beginn wurden die Ergebnisse einer Befragung unter gemeinnützigen Organisationen zum Energiekostenzuschuss durch Franz Neunteufl, Geschäftsführer des Bündnis für Gemeinnützigkeit und der IGO, präsentiert. Es zeigt sich, dass die meisten Teilnehmer:innen der Befragung damit rechnen, keinen Anspruch auf den Zuschuss zu haben.  Die Energiekosten machen bei zwei von drei Organisationen weniger als 3 % des Produktionswertes aus. Knapp die Hälfte rechnet damit, dass die notwendige Mindestfördersumme von € 2000,- nicht erreicht wird. Zusammengefasst zeigt sich, dass der Energiekostenzuschuss, der besonders als Unterstützung für produzierende Unternehmen konzipiert wurde, den Bedarf gemeinnütziger Organisationen nicht umfassend abdeckt (Präsentation BfG EKZ).

  • Hier gewinnen Sie einen Einblick in die Ergebnisse der ersten Mitgliederbefragung  zur Auswirkungen der Teuerung auf NPOs und notwendige Hilfsmaßnahmen (Präsentation BfG Teuerung)

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Rechtliche Grundlagen und Rahmen

Lukas Feuchter erläuterte im Namen des BMAW den rechtlichen Rahmen der Förderung. Grundlage ist das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz, dieses wiederum beruht auf dem befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission und den Energiebesteuerungsrichtlinien des Europäischen Rates (insbesondere Artikel 17). Mit einem Budget von 1,1 Mrd. € werden besonders energieintensive Unternehmen im Rahmen eines 4-Stufen-Modells gefördert. Gefördert werden Energiemehrmehraufwendungen für eigenen Verbrauch zwischen 1. Februar und 30. September 2022. Förderfähige Energieträger sind Strom, Erdgas, in der Basisstufe auch Treibstoffe. Das Pauschalfördermodell für Organisationen, die unter die Mindestfördersumme von 2.000 € fallen, ist nach wie vor in Vorbereitung. Wichtige Neuigkeit vom Ministerium war, dass es eine Nachfrist für die verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss geben wird (Präsentation BMAW).

  • Nachfrist Voranmeldung Energiekostenzuschuss: 16. – 20. Jänner
  • Pauschalmodell für Klein- und Kleinstunternehmen: in Vorbereitung

Austria Wirtschaftsservice – Ablauf Antragsstellung

Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss durch das Austria Wirtschaftsservice. Simon Pumberger erläuterte, wie der Antrag Schritt für Schritt gestellt wird und präsentierte auch unterstützende Tools und die wichtigsten Tipps. Startschwierigkeit ist beispielsweise für viele, dass die E-Mail-Adresse der Voranmeldung und jene des Accounts im aws manager übereinstimmen müssen (Präsentation AWS).

Auf der Website des AWS finden sich u.a. (unter Downloads):

  • Anleitung zur Antragsstellung und die vollständige Richtlinie des Energiekostenzuschusses für energieintensive Unternehmen
  • FAQs und  Infopaket mit Grundlagen zum Energiekostenzuschuss
  • Berechnungshilfen für unterschiedliche Fälle

Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer & KPMG – Detailinterpretation

Noch tiefer in die konkrete Praxis ging es abschließend mit Verena Trenkwalder und Karin Kovacs, die ihre (steuer-)rechtliche Expertise einbrachten. Wichtig war beispielsweise die Klärung, welche Organisationen grundsätzlich Anspruch auf den Energiekostenzuschuss haben: Es handelt sich um all jene, die jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Gemeinnützige Organisationen, die steuerrechtlich der Liebhaberei zugeordnet werden, haben hingegen keinen Anspruch. Die Berechnung des „Produktionswertes“ bei nicht-produzierenden Organisationen wurde beschrieben, genauso wie die Aufgaben von Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer:innen bei der Antragsstellung zum Energiekostenzuschuss (Präsentation KSW & KPMG).

Abschließend gab es Raum für individuelle Fragen und einen Austausch, der nicht nur gemeinnützigen Organisationen half, sondern auch den anwesenden Expert:innen die Handlungsrealität im vielfältigen gemeinnützigen Sektor näher brachte.

 

Aufzeichnung 14.12.22: Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“

 

Die Bundesregierung hat für die Kommunen ein Investitionsprogramm in Höhe von einer Milliarde Euro geschnürt. 5 Prozent der gesamten Summe dürfen Gemeinden aufwenden, um gemeinnützige Organisationen bei der Deckung gestiegener Energiekosten zu unterstützen.

Das Investitionsprogramm gliedert sich in zwei Bereiche:

  • 500 Millionen sind für die Erhöhung der Energieeffizienz und den Ausbau der erneuerbaren Energieträger vorgesehen
  • 500 Millionen sind für kommunale Investitionen vorgesehen, von Ortskernattraktivierungen bis zum neuen Schulhaus. Die Kriterien sind breit gefasst um einen vielseitigen Einsatz der Fördermittel zu ermöglichen.
Gemeinden können gemeinnützige Organisationen bei Energiekosten unterstützen

5 Prozent der Gelder aus dem Investitionsprogramm – also insgesamt 50 Millionen Euro – können an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche zur Deckung gestiegener Energiekosten vergeben werden. Bei Zuschüssen der Gemeinden an Organisationen sind keine Förderungen Dritter für Energiekosten zulässig.

Der Bund stellt 1 Mrd. € für Zweckzuschüsse an die Gemeinden zu Verfügung. Die Mittel teilen sich je zur Hälfte nach den Schlüssel Volkszahl und abgestuftem Bevölkerungsschlüssel auf (wie beim KIG 2020).

 

Zur Presseaussendung des Bundesministeriums für Finanzen

 

Für das Stellen eines Antrags auf Energiekostenzuschuss ist die Voranmeldung ab Montag, den 07.11.22, über den AWS Fördermanager nötig. Für die Vergabe der Gelder gilt das first come – first serve Prinzip!

Es werden energieintensive Organisationen und kleine Organisationen mit Mehrkosten bei Strom, Erdgas und Treibstoffen (Basisstufe 1) in den Monaten Februar 2022 bis September 2022 unterstützt. Sie bekommen einem Zuschuss von 30 Prozent der angefallenen Mehrkosten aufgrund der Preisdifferenz zum Vorjahr. Die IGO – Interessenvertretung gemeinnütziger Organisationen setzt sich gemeinsam mit dem Bündnis für Gemeinnützigkeit dafür ein, dass zusätzlich effektivere und langfristig wirksame Lösungen für NPOs von der Regierung eingesetzt werden (unsere Vorschläge).

 

Können gemeinnützige Organisationen einen Energiekostenzuschuss beantragen?

Der Energiekostenzuschuss gilt für „gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen„. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bleibt aber bisher eine konkrete Definition und Erklärung dieser Aussage schuldig. Um das Geld zu bekommen, dass der Organisation zusteht, empfehlen wir Gemeinnützigen die rasche Voranmeldung, die mit Angabe des Organisationsnamens, der vertretungsbefugten Person und der Umsatzkategorie schnell erledigt ist.

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Organisationen mit einem Jahresumsatz von über € 700.000,- haben Anspruch auf den Energiekostenzuschuss, wenn sie als „energieintensiv“ eingestuft werden, das heißt, wenn ihre Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens drei Prozent des Umsatzes betragen.

Organisationen mit einem Jahresumsatz von unter € 700.000,- werden unabhängig von ihrer Energieintensität gefördert.

Ein zusätzliches Pauschalfördermodell gibt es für Organisationen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen (weil ihre Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachen). Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme sind noch in Ausarbeitung.

Wie läuft die Antragsstellung ab?

 

Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ist verpflichtend und erfolgt über den Fördermanager des AWS. Sie müssen dazu lediglich den Organisationsnamen, die vertretungsbefugte Person und den Jahresumsatz angeben. Sie erhalten eine Absendebestätigung und Informationen über Ihren persönlichen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Die Antragsstellung ist nur in dem zugewiesenen Zeitraum möglich. Wiederum gilt das First come – first serve Prinzip. Für die Antragsstellung brauchen Sie einen Account für den Fördermanager des AWS. Dieser lässt sich jederzeit schnell und einfach erstellen. Pro Organisation kann nur ein Antrag gestellt werden.

Die Förderrichtlinie befindet sich zur Prüfung bei der Europäischen Kommission. Ausständig sind außerdem genaue Informationen über das Pauschalfördermodell, das für Klein- und Kleinstunternehmen zur Anwendung kommt.