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Energiekostenzuschuss 2 und Pauschalfördermodell für Kleinunternehmen

Die Bundesregierung hat die Entlastung von Unternehmen durch einen neuen Energiekostenzuschuss im Jahr 2023 beschlossen. Das angekündigte Pauschalfördermodell für Klein- und Kleinstunternehmen steht in den Startlöchern. Die Antragstellung soll im März möglich sein.

 

Energiekostenzuschuss 1: Verlängerung bis Ende 2022

Die bestehende Förderung für Energiemehrkosten von Februar bis September 2022 wird auf das vierte Quartal des Jahres ausgedehnt. Dazu wird es eine eigene Antragsfrist geben.
In Q4/2022 werden in Stufe 1 zusätzlich zu Erdgas, Strom und Treibstoffen noch Wärme/Kälte und Dampf gefördert.

 

Pauschalfördermodell: Unterstützung für kleine Unternehmen

Die Ausarbeitung des Pauschalfördermodells für (auch gemeinnützige) Klein- und Kleinstunternehmen befindet sich in Vorbereitung. Eine Veröffentlichung der Richtlinie ist für Februar geplant. Die Antragstellung soll im März möglich sein.
Gefördert werden können jene Unternehmen, die die Zuschussuntergrenze für den EKZ 1 nicht erreicht haben. Die Fördersumme kann zwischen EUR 300 und EUR 2.400 betragen.
Möglichst effizient sollen kleine Unternehmen über ein automatisiertes Verfahren gefördert werden.

 

Energiekostenzuschuss 2: Planungssicherheit für 2023

Auch heuer wird es einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen geben.
Gute Nachricht für viele gemeinnützige Organisationen, wenn sie unternehmerisch tätig sind: Das Kriterium der Energieintensität von 3 % des Jahresumsatzes entfällt in den Stufen 1 und 2. Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.

Antragstellung & Fristen:

Die Antragstellung für das erste Halbjahr 2023 soll voraussichtlich im Sommer möglich sein, die Antragstellung für das zweite Halbjahr voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024. Die Anträge werden wieder über den Fördermanager des AWS gestellt.

Förderintensität:

Energiemehrkosten werden in Stufe 1 mit 60 Prozent gefördert. Doppelt so viel wie im Vorgängermodell mit 30 Prozent. In Stufe 2 steigt die Förderintensität von 30 auf 50 Prozent.

Förderfähige Mehrkosten:

In Stufe 1 werden Energiekosten, die über dem Durchschnittspreis der Energiekosten 2021 liegen, gefördert. In allen anderen Stufen liegt der Referenzwert beim 1,5-fachen des Durchschnittspreises 2021. Auch hier gibt es eine stärkere Entlastung für Unternehmen als beim Energiekostenzuschuss 1, wo der Referenzwert beim Doppelten des Durchschnittspreises lag.

Energiearten:

In Stufe 1 sind wie im EKZ 1 Erdgas, Strom und Treibstoffe förderfähig. Neu dazu kommen Heizöl sowie direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) sowie Dampf.
Neben Erdgas und Strom gelten Wärme und Kälte (inkl. Fernwärme) im EKZ 2 auch in allen weiteren Stufen als förderfähige Energiearten.

Verbrauchsmenge:

In Stufe 1 sind 100 Prozent der verbrauchten Energiemenge des Jahres 2021 förderfähig. In allen weiteren Stufen soll eine Deckelung der förderfähigen Energiemenge auf 70 Prozent der Menge im Jahr 2021 zum Energiesparen anregen.

Zusatzkriterien:

Für den Energiekostenzuschuss 2 wird es auch Beschränkungen hinsichtlich Gewinnen, Bonuszahlungen und Dividenden geben. Unternehmen werden zusätzlich zu einer Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 verpflichtet. Details werden noch ausgearbeitet.

Mit dem EKZ 2 schöpft die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Beihilfenvergabe an Unternehmen aus und möchte damit die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe stärken.
Für den Energiekostenzuschuss 1 haben sich rund 87.000 Unternehmen vorangemeldet. 16 Millionen Euro wurden bisher an die Unternehmen ausbezahlt.

 

Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT setzt sich dafür ein, dass auch Organisationen ohne unternehmerische Tätigkeit in der Teuerungskrise unterstützt werden. Mit den richtigen Maßnahmen gehen wir gemeinsam gestärkt aus der Krise hervor.

 

Für das Stellen eines Antrags auf Energiekostenzuschuss ist die Voranmeldung ab Montag, den 07.11.22, über den AWS Fördermanager nötig. Für die Vergabe der Gelder gilt das first come – first serve Prinzip!

Es werden energieintensive Organisationen und kleine Organisationen mit Mehrkosten bei Strom, Erdgas und Treibstoffen (Basisstufe 1) in den Monaten Februar 2022 bis September 2022 unterstützt. Sie bekommen einem Zuschuss von 30 Prozent der angefallenen Mehrkosten aufgrund der Preisdifferenz zum Vorjahr. Die IGO – Interessenvertretung gemeinnütziger Organisationen setzt sich gemeinsam mit dem Bündnis für Gemeinnützigkeit dafür ein, dass zusätzlich effektivere und langfristig wirksame Lösungen für NPOs von der Regierung eingesetzt werden (unsere Vorschläge).

 

Können gemeinnützige Organisationen einen Energiekostenzuschuss beantragen?

Der Energiekostenzuschuss gilt für „gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen„. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bleibt aber bisher eine konkrete Definition und Erklärung dieser Aussage schuldig. Um das Geld zu bekommen, dass der Organisation zusteht, empfehlen wir Gemeinnützigen die rasche Voranmeldung, die mit Angabe des Organisationsnamens, der vertretungsbefugten Person und der Umsatzkategorie schnell erledigt ist.

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Organisationen mit einem Jahresumsatz von über € 700.000,- haben Anspruch auf den Energiekostenzuschuss, wenn sie als „energieintensiv“ eingestuft werden, das heißt, wenn ihre Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens drei Prozent des Umsatzes betragen.

Organisationen mit einem Jahresumsatz von unter € 700.000,- werden unabhängig von ihrer Energieintensität gefördert.

Ein zusätzliches Pauschalfördermodell gibt es für Organisationen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen (weil ihre Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachen). Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme sind noch in Ausarbeitung.

Wie läuft die Antragsstellung ab?

 

Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ist verpflichtend und erfolgt über den Fördermanager des AWS. Sie müssen dazu lediglich den Organisationsnamen, die vertretungsbefugte Person und den Jahresumsatz angeben. Sie erhalten eine Absendebestätigung und Informationen über Ihren persönlichen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Die Antragsstellung ist nur in dem zugewiesenen Zeitraum möglich. Wiederum gilt das First come – first serve Prinzip. Für die Antragsstellung brauchen Sie einen Account für den Fördermanager des AWS. Dieser lässt sich jederzeit schnell und einfach erstellen. Pro Organisation kann nur ein Antrag gestellt werden.

Die Förderrichtlinie befindet sich zur Prüfung bei der Europäischen Kommission. Ausständig sind außerdem genaue Informationen über das Pauschalfördermodell, das für Klein- und Kleinstunternehmen zur Anwendung kommt.