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In dem kürzlich bekannt gewordenen „Ibiza-Video“ ist auch von gemeinnützigen Vereinen die Rede. Und zwar als eine Möglichkeit, größere Geldbeträge – genannt werden Beträge bis zu 2 Millionen Euro – illegal am Rechnungshof vorbei an Parteien zu spenden. Wenn es diese Vereine gibt, dann wird dadurch nicht nur das Parteiengesetz umgangen, sondern diese Vereine sind auch nicht gemeinnützig.

Das Parteiengesetz verlangt von den Parteien, alle Spenden über 3.500 Euro unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Einzelspenden über 50.000 Euro sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden und dieser hat die Spenden unverzüglich auf der Website zu veröffentlichen. Außerdem müssen die Parteien über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich öffentlich Rechenschaft ablegen.

Beide – (Groß)spender_innen und Parteien – haben ein nahe liegendes Interesse daran, dass das nicht bzw. nicht im vollen Umfang geschieht. Deshalb wird vermutet, dass die Parteien nach Mitteln und Wegen gesucht und auch gefunden haben, das Parteiengesetz – straflos – zu umgehen. Vereine aus dem Umfeld der Parteien, leicht erkennbar an der Besetzung der jeweiligen Vorstände mit Parteigängern, könnten tatsächlich diese Aufgabe erfüllen. Wie das geht, hat der Vereinsexperte und IGO Vorteilspartner Thomas Höhne unlängst in der Tageszeitung DerStandard erklärt.

Nur: gemeinnützig sind diese Vereine nicht, auch wenn sie – leider auch von Politiker_innen in der öffentlichen Debatte – immer wieder so bezeichnet werden. Denn: Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt (§ 35 BAO). Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246).

Leider haben die wirklich gemeinnützigen Vereine wenig Handhabe, sich gegen diesen Missbrauch zu wehren. Abhilfe können hier nur die von uns seit langem geforderte bescheidmäßige (ex ante) Feststellung der Gemeinnützigkeit und strengere Prüfung dubioser Vereine durch die Finanzbehörde und – natürlich – eine Reform des Parteiengesetzes schaffen.

 

 

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Mehr als 120 Personen nahmen am 14. September 2016 an der Veranstaltung ZIVILGESELLSCHAFT IM DIALOG in der Urania Wien teil. Gemeinnützig oder nicht gemeinnützig? Das war hier die Frage.

Der Titel der ersten Paneldiskussion lautete: Risiken und Nebenwirkungen der Gemeinnützigkeit

Wertvolle Beiträge dazu kamen u.a. von:

Bei der zweiten Paneldiskussion wurde die Frage diskutiert: Sind soziale Unternehmer/innen die ‚neuen Gemeinnützigen‘?

Wertvolle Beiträge dazu kamen u.a. von:

Und wie schon beim ersten Panel von zahlreichen Teilnehmer/innen, die der expliziten Einladung, sich in die Diskussion „einzumischen“ gerne folgten.

Ein Hinweis: Ein Klick auf dem Namen des Experten / der Expertin führt Sie zur Aufzeichnung des jeweiligen Beitrags, ein Klick auf den Titel des Referates zu der jeweiligen Präsentation (soweit vorhanden).

Regierung schafft positives Klima für gemeinnützige Stiftungen und beseitigt unnötige Hürden für alle gemeinnützigen Organisationen.

Wien. Die Interessenvertretung Gemeinnütziger Organisationen (IGO) begrüßt das gestern von der Regierung vorgestellte „Gemeinnützigkeitspaket für mehr Beschäftigung, nachhaltiges Wachstum und eine stärkere Zivilgesellschaft“. „Einige unserer langjährigen Forderungen, wie die nach besseren Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen, werden damit erfüllt“, sagt Franz Neunteufl, Geschäftsführer der IGO. „Auch dass die Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen Organisationen erleichtert werden soll, ist zu begrüßen. Wermutstropfen bleibt, dass viele gemeinnützige Zwecke offenbar weiterhin von der Spendenabsetzbarkeit ausgeschlossen bleiben sollen“.

Bisher riskiert ein gemeinnütziger Verein, der Geld oder Leistungen an einen anderen gemeinnützigen Verein weitergibt, den Verlust der Gemeinnützigkeit und hohe Steuernachzahlungen. Das soll jetzt anders werden: so wie in Deutschland soll es jetzt auch in Österreich Ausnahmen von der bisher geforderten Unmittelbarkeit geben.

Auch den Entwurf für ein Alternativfinanzierungsgesetz, mit dem das Crowdfunding für innovative Projekte in Zukunft erleichtert werden soll, begrüßt die IGO und erinnert bei der Gelegenheit die Regierung daran, dass Österreich eine in der EU-Prospektrichtlinie vorgesehene Ausnahme für gemeinnützige Organisationen noch nicht umgesetzt hat.

Unzufrieden ist die IGO damit, dass zwar die Absetzbarkeit von Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen ausgeweitet werden soll, ihre Mitglieder, die in der Erwachsenenbildung, Kunst und Kultur oder im Tierschutz tätig sind aber weiterhin diskriminiert bleiben.

Rückfragen & Kontakt

Franz Neunteufl

Tel: +43 664 5747584

IGO – Interessenvertretung Gemeinnütziger Organisationen
ZVR-Zahl: 288458932

Stubenring 2/4, 1010 Wien

www.gemeinnuetzig.at

Das von Staatssekretär Harald Mahrer Anfang Oktober angekündigte Gesetz zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements zielt vor allemauf die Mobilisierung des in Österreich vorhandenen Stiftungsvermögens für das Gemeinwohl ab („das Land zum Blühen bringen“). Die dazu notwendigen steuerlichen Änderungen lassen aber Auswirkungen nicht nur auf Stiftungen, sondern auf alle gemeinnützigen Organisationen erwarten.

Um die seit langem kritisierte Schieflage in Österreich zwischen den gemeinnützigen und den eigennützigen Stiftungen zu beseitigen, sollen das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), die Bundesabgabenordnung (BAO), das Einkommensteuergesetz (EStG) und möglicherweise einige andere Steuergesetze so verändert werden, dass Zuwendungen zu gemeinnützigen Stiftungen zukünftig attraktiver werden.

Mahrer verfolgt damit ein Vorhaben, zu dem sich die Regierung in ihrem Arbeitsprogramm vom Dezember 2013 verpflichtet hat, und hofft es bis zur Jahresmitte 2015 in die Zielgerade zu bringen. Er kommt damit auch einer von den gemeinnützigen Organisationen und ihren Dachverbänden seit langem erhobenen und zuletzt in dem von der IGO veröffentlichten „Zivilgesellschaftsindex“ enthaltenen Forderung nach.

Bei den derzeit zwischen dem BMWFW, dem BMI und dem BMF geführten Verhandlungen geht es um eine Vereinfachung der Gründung von gemeinnützigen Stiftungen sowie eine Reihe abgabenrechtlicher Begünstigungen, die sich jedoch nicht allein auf Stiftungen erstrecken werden: Diskutiert werden – nach deutschem Vorbild – insbesondere Ausnahmen von der bisher in der BAO geforderten Unmittelbarkeit bei der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sowie Änderungen im § 4a EStG, mit dem die Spendenbegünstigung geregelt wird.

Erfreulich: die befürchtete Einschränkung der geplanten Verbesserungen auf wissenschaftliche Zwecke scheint jetzt vom Tisch.

Bedenklich: die Beamten im BMF erheben neuerlich die Forderung nach einer verpflichtenden Übermittlung der Sozialversicherungsnummer im Zusammenhang mit dem Spendenvorgang, um Missbrauch zu verhindern und die Kontrolle zu erleichtern.