Am 1.1.2013 ist in Österreich ein neues Korruptionsstrafrecht in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat deshalb kürzlich eine Fibel mit den wichtigsten Neuerungen und Antworten auf häufige Fragen in diesem Zusammenhang veröffentlicht. Eine klare Antwort auf die Frage, wie Gemeinnützige und deren Unterstützer/innen in Zukunft mit dem „Anfütterungsverbot“ umgehen sollen, bleibt die Fibel aber schuldig. Die IGO hat deshalb das BMJ um Aufklärung gebeten.
Strafbar ist seit 1.1.2013, wenn ein/e Amtsträger/in mit dem Vorsatz, sich für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Strafbar machen sich grundsätzlich beide: wer einen „ungebührlichen“ Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt UND wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Jetzt hat der Gesetzgeber zwar eine Ausnahme geschaffen, indem festgestellt wird, dass Vorteile für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO, auf deren Verwendung der/die Amtsträger/in keinen bestimmenden Einfluss ausübt, KEINEN ungebührlichen Vorteil darstellen.
Das bedeutet also, dass ein/e Amtsträger/in beispielsweise eine Spende für einen gemeinnützigen Zweck vorschlagen darf, solange der Vorteilsgeber dem Amtsträger oder der Amtsträgerin nicht die Auswahl der gemeinnützigen Einrichtung überlässt und über die Verwendung nicht in einem Gremium entschieden wird, in welchem der/die Amtsträger/in bestimmenden Einfluss ausübt.
In der Praxis bleiben aber noch viele Fragen offen. Die wichtigste Frage betrifft wohl Benefizveranstaltungen, wie sie häufig von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden und bei denen Eintrittskarten zu einem Preis, der i.d.R. einen mehr oder weniger großen Spendenanteil enthält, von Unterstützer/innen gekauft und weitergeben werden (sollen).
Problematisch könnte dies dann sein, wenn
- die Eintrittskarten an Amtsträger/innen kostenlos weitergegeben werden und
- der Verdacht nahe liegt, dass dies mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz geschieht, diese damit zur pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts zu bewegen oder sie in ihrer Amtsführung zu beeinflussen und
- der Wert der Eintrittskarten über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 306 Abs. 3 StGB liegt (das sind nach geltender Rechtssprechung 100 Euro);
- die Eintrittskarten an Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens kostenlos weitergegeben werden und der Verdacht nahe liegt, dass dies in der Absicht geschieht, sie dadurch zur pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung zu bewegen (Untreue).
Wer diesbezüglich ein reines Gewissen hat, wird i.d.R. keine Strafverfolgung fürchten müssen. Ein Rest von Unsicherheit wird aber dennoch bleiben, weil es noch keine Erfahrung damit gibt, wie die Gerichte das Gesetz insbesondere auf gemeinnützige Organisationen und deren Aktivitäten anwenden.
Die IGO ist dabei, im direkten Kontakt mit dem BMJ mehr Klarheit zu schaffen um ihren Mitgliedern und deren Unterstützer/innen größere Rechtssicherheit zu geben.
Bis es so weit ist, empfehlen wir allen Personen, die Einladungen zu Benefizveranstaltungen unserer Mitglieder erhalten und ein reines Gewissen dabei haben wollen, den Gegenwert der Einladung, jedenfalls aber den über 100 Euro hinausgehenden Betrag an die einladende Organisation zu spenden. Diese wird Ihnen gerne dafür eine Spendenbestätigung ausstellen!