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Bis zum 15.12.2020 können auch gemeinnützige Organisationen einen Umsatzersatz beantragen, wenn sie in einer von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffenen Branche unternehmerisch tätig sind.

Welche Branchen das sind, steht auf dieser Liste. Unternehmerisch tätig ist zum Beispiel auch ein Sport- oder Kulturverein dann, wenn er operative Tätigkeiten setzt, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, sprich: er muss im Besitz einer Steuernummer sein.

Ersetzt werden maximal 80% des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro, wobei eventuell erhaltene COVID-19 Zuwendungen in diesen Betrag eingerechnet werden. Die Antragstellung erfolgt über Finanzonline.

Alle weiteren Informationen zur Anspruchsberechtigung und Antragstellung sind hier zu finden.

Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT hat am Montag einen 6-Punkte-Plan zur Erhaltung der zivilgesellschaftlichen und gemeinwohlorientierten Organisationen in der Covid 19-Krise präsentiert und von Vizekanzler Kogler und Finanzminister Blümel ein Gespräch darüber verlangt. Eine Antwort darauf steht bislang ebenso aus, wie konkrete Hilfsangebote an die von der Corona-Krise genauso wie Profit-Unternehmen betroffenen gemeinnützigen, Nonprofit-Organisationen.

6_Punkte_Plan_Corona_BFG_final

Wäre es denkbar, dass Sie mit Ihrer Spende oder mit Ihrer gemeinnützigen Organisation unwissentlich terroristische Zwecke unterstützen? Völlig ausgeschlossen, werden Sie sagen. Dennoch lohnt es sich genauer hinzusehen, um diese Möglichkeit auch wirklich auszuschließen. Österreich steht hier auch international unter Beobachtung.

Das BMF informierte deshalb am 23. März 2018 im Rahmen ihrer Reihe „Forum Finanz“ über den Schutz von Non-Profit-Organisationen (NPOs) vor dem Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung.

Die Financial Action Task Force (FATF) entwickelt und veröffentlicht seit 1990 die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Im Zuge von regelmäßigen Länderprüfungen wird die Einhaltung der Standards bewertet.

Bei der FATF Empfehlung 8 geht es um das Risiko des Missbrauchs von NPOs zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Sie umfasst Ziele und Grundsätze sowie Maßnahmen, die von den Ländern getroffen werden sollen. Das BMF hat hier eine Koordinierungsfunktion im Zusammenhang mit dem so genannten risikobasierten Ansatz, dem regelmäßigen Kontakt mit dem NPO-Sektor sowie der Identifizierung von Best Practices zur Umsetzung von FATF-Empfehlung 8. Das Befolgen von best practices schützt gefährdete NPOs vor dem Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung. Betroffen können vor allem Hilfsorganisationen sein, die in Ländern mit aktiven Terrorgruppen agieren.

Interessantes Detail: NPOs mit „Serviceaktivitäten“ werden von der FATF als „anfälliger“ für Missbrauch eingeschätzt, als NPOs mit „expressiven“ Aktivitäten.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie die Präsentationen von der Veranstaltung vom 23. März (ausgenommen jene des Vertreters vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der weder seinen Namen nennen, noch fotografiert werden wollte).

Ebenfalls dabei: die wichtigsten Neuerungen bei der Spendenabsetzbarkeit, die sich aus dem Begutachtungsentwurf der neuen EStG-Richtlinien ergeben.

 

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Im Dezember hat das BMF den lang erwarteten letzten Wartungserlass zu den Vereinsrichtlinien veröffentlicht. Diese werden damit auf den neuesten Stand gebracht. Die Änderungen waren vor allem durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 und einige andere Gesetzesänderungen notwendig geworden. Außerdem kommt es durch den Erlass zu einigen Klarstellungen und Korrekturen. Das letzte Mal wurden die Vereinsrichtlinien 2015 überarbeitet.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Vereinsrichtlinien für ALLE gemeinnützigen Organisationen, also auch Stiftungen und Kapitalgesellschaften, gelten. Während die für die steuerliche Begünstigung maßgeblichen Bestimmungen in der Bundesabgabenordung (BAO) über die Jahre kaum verändert wurden, werden die Vereinsrichtlinien durch das BMF regelmäßig angepasst. Bei ihnen handelt es sich allerdings nur um einen Auslegungsbehelf für die Beamten der Finanzverwaltung. Im Zweifel und insbesondere im Konfliktfall werden die Behörden immer auf das Gesetz, das heißt auf die BAO zurückgreifen.

Das ist auch der Grund, warum die IGO gemeinsam mit anderen Verbänden gemeinnütziger Organisationen seit langem auf eine Novellierung der BAO und die Schaffung eines modernen Gemeinnützigkeitsrechts drängt, das ihren Mitgliedern eine höhere Rechtssicherheit bringt, als das derzeit der Fall ist. In einer Arbeitsgruppe, die sich seit Februar 2017 viermal im BMF getroffen hat, wurden erste Schritte in diese Richtung gesetzt.

Sie finden die Vereinsrichtlinien in der aktualisierten Fassung auf der FINDOK Seite des BMF. Achtung: Sie sind sehr umfangreich (280 Seiten!) und für Laien schwer lesbar. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die für Sie relevanten Änderungen mit ihren Steuerberater/innen zu besprechen oder eine/n Steuerberater/in unter unseren Vorteilspartner/innen zu kontaktieren.

Unseren Mitgliedern stellen wir hier exklusiv eine Präsentation unseres Vorteilspartners LeitnerLeitner zur Verfügung, die einen guten Überblick über die jüngsten Anpassungen ermöglicht.

 

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Die Verantwortlichen von gemeinnützigen Organisationen klagen häufig über die unterschiedliche Behandlung durch die Finanzämter und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit. Diese hat ihren Ursprung oft in unklaren oder unverständlichen Rechtsgrundlagen. Jetzt soll eine Arbeitsgruppe im Finanzministerium für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen.

Finanzminister Schelling hält Wort und löst sein Versprechen vom letzten Sommer ein: seit kurzem unterzieht eine Arbeitsgruppe bestehend aus Expert/innen des BMF, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und NPO-Vertreter/innen die 260 Seiten umfassenden Vereinsrichtlinien einer kritischen Prüfung und wird bis zur Jahresmitte Änderungen vorschlagen, die für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen sollen. Dies schließt auch die Möglichkeit von Änderungen in den §§ 34-47 der Bundesabgabenordnung (BAO) mit ein, sofern notwendig.

 

Die erste Sitzung hat im Februar im BMF stattgefunden und diente der Bestandsaufnahme und einer ersten Diskussion der Erwartungen an ein verbessertes Gemeinnützigkeitsrecht. Die nächste Sitzung findet Anfang April statt.

 

In der Arbeitsgruppe werden die gemeinnützigen Organisationen durch die Geschäftsführer der IGO und des FVA, DI Franz Neunteufl und Dr. Günther Lutschinger, sowie durch Univ. Prof. Dr. Markus Achatz vertreten, der dafür mit einem Mandat des im Dezember neu gegründeten „Bündnis für Gemeinnützigkeit“ ausgestattet wurde. Sie nehmen auch konstruktive Hinweise und Verbesserungsvorschläge zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Organisationen entgegen.

Ab 2018 sind alle begünstigten Spendenorganisationen von Gesetzes wegen verpflichtet, Name, Geburtsdatum und Spendenbetrag ihrer Spenderinnen und Spender, die ihre Spende aus 2017 von der Steuer absetzen wollen, elektronisch an das Finanzministerium zu übermitteln. Die dafür notwendige Verordnung, mit der Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung festgelegt werden,  soll noch im Oktober veröffentlicht werden.

Die gute Nachricht vorweg: viele Fragen, die durch die neue, im Zuge der Steuerreform 2015/16 beschlossene Datenübermittlungsverpflichtung aufgeworfen wurden, beantwortet das BMF auf seiner Seite Fragen und Antworten „Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben“.

Die schlechte Nachricht: der Entwurf für die so genannte Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (DÜV) wirft neue, schwerwiegende Probleme auf und macht es nach Ansicht des Fundraising Verbandes (FVA) den Spenden sammelnden Organisationen schlichtweg unmöglich, die verlangten Informationen mit einem vertretbaren Aufwand und Haftungsrisiko in der gewünschten Form zu übermitteln.

Der FVA hat die Hauptkritikpunkte in einer fünfseitigen Punktation zusammengefasstund verhandelt darüber derzeit mit dem BMF, um eine einvernehmliche Lösung und die erforderlichen Änderungen herbeizuführen.

Eine wesentliche Kritik an der den Spenden sammelnden Organisationen aufgezwungenen Maßnahme lässt sich allerdings nicht im Verordnungsweg, sondern nur politisch lösen: die Kosten der notwendigen Umstellung und Datenerfassung werden von den betroffenen Organisationen mit 30 Millionen Euro beziffert.

Der Finanzminister stellte sich bisher gegenüber allen Forderungen nach einer Abgeltung dieser Kosten taub. Die betroffenen Spendenorganisationen reagieren darauf mit wachsender Verärgerung und wollen das nicht hinnehmen: handelt es sich doch um Beträge, die wieder aus Spenden aufgebracht werden müssen.