Gesetzliche Grundlagen der Gemeinnützigkeit
Wir informieren Sie hier in kompakter Form über die wesentlichen, für gemeinnützige Organisationen in Österreich maßgeblichen Bestimmungen. Je nach Rechtsform und tatsächlicher Geschäftsführung gelten darüber hinaus andere, zusätzliche Regelungen.
Unseren Mitgliedern stellen wir ganzjährig exklusiv schriftlich, telefonisch oder im persönlichen Gespräch unser Wissen und unsere Erfahrungen im Umgang mit häufigen Rechtsfragen von gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung. Für spezielle Fragen zu den einzelnen Rechtsmaterien verweisen wir auf unsere Vorteilspartner.
Das österreichische Arbeits- und Sozialrecht gilt für Profit- und Nonprofit Organisationen gleichermaßen.
Es wird hier trotzdem angeführt, weil es vor allem bei der Beschäftigung von Freiwilligen immer wieder zu unangenehmen Überraschungen kommt, wenn etwa die Abgabenbehörden die Ansicht vertreten, dass es sich bei ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in Wahrheit um Dienstnehmer/innen handelt, für die das Arbeitsrecht gilt und entsprechende Abgaben zu entrichten sind. Hier sei auf das Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten verwiesen, das der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit dem Finanzministerium 2016 herausgegeben hat und das als Orientierung für alle Arten von Beschäftigung von Freiwilligen dienen kann.
Bei Anwendung des Arbeitsrechts (also bei Ablehnung einer ausschließlich ehrenamtlichen Tätigkeit) können nach herrschender Meinung dennoch unentgeltliche Arbeitsverträge geschlossen werden. Aus Nachweisgründen sollte die Unentgeltlichkeit ausdrücklich schriftlich festgehalten werden, weil im Zweifel immer von Entgeltlichkeit ausgegangen wird. Die Unentgeltlichkeit kann auch die SV-Pflicht ausschließen.
Nach der bestehenden Judikatur (zu geschützten Werkstätten) kann davon ausgegangen werden, dass, wenn Tätigkeiten ausschließlich aus sozialen Motiven (ohne ökonomischen Eigeninteressen) erfolgen und auch der Leistungsempfänger keine ökonomischen Interessen verfolgt, das Arbeitsrecht nicht anzuwenden ist.
Nach einer Entscheidung des VwGH muss eine unentgeltliche Verwendung nach den Umständen konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte (…) auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein, wobei die Beweislast die jeweilige Organisation trifft (VwGH 2010/08/0229).
Das bedeutet, dass die „idealistische Einstellung“ von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen im Einzelfall – etwa durch eine Mitgliedschaft und / oder die Teilnahme am Vereinsleben – plausibel gemacht werden muss. Wenn freiwillige Helfer/innen auf einem öffentlichen Anschlagbrett für eine bloß einmalige Verwendung z.B. während einer Veranstaltung gesucht werden, überzeugt das die Behörde möglicherweise nicht. Besser stehen die Chancen laut Expertenmeinung dann, wenn Ehrenamtliche unter den Mitgliedern oder unter den „Followern“ der jeweiligen Organisation auf Facebook rekrutiert werden.
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zielt vor allem auf die Verhinderung der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/innen in der Bauwirtschaft ab. Dennoch sind Konsequenzen auch für gemeinnützige Organisationen nicht ganz ausgeschlossen:
Durch die neuen Bestimmungen wird nicht mehr nur der Grundlohn, sondern – sofern anwendbar – das kollektivvertraglich festgelegte Entgelt inklusive aller beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile kontrolliert. Wer dieses unterschreitet muss mit Strafen von bis zu 2.000 Euro pro Dienstnehmer/in rechnen.
Probleme ergeben sich bei der Anwendung von zwingenden Entgeltvorschriften (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif). Hier kommt es darauf an, ob „Unentgeltlichkeit“ von der Entgeltvorschrift verboten wurde. Dies ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln.
Möglich ist es aber gezielt Ausnahmebestimmungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in zwingende Entgeltvorschriften aufzunehmen (z.B.: „Ausgenommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten; Ehrenamtliche Tätigkeiten sind….“). Wenn keine zwingende Entgeltbestimmung verletzt wird, kann es auch nicht zu Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz kommen.