Um zukünftig umfangreichere Informationen und zugleich auch qualitativ hochwertige und international vergleichbare Daten für den Nonprofit-Sektor ausweisen zu können, implementiert die Statistik Austria bis Ende 2023 im Auftrag des Sozialministeriums ein eigenes Satellitenkonto für den Nonprofit Bereich auf Basis internationaler Leitlinien zur Erweiterung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Bundesregierung setzt damit eines ihrer Versprechen aus dem Regierungsprogramm um.
Wir bitten alle Organisationen, die im Rahmen der Erhebung kontaktiert werden, darum an der Umfrage teilzunehmen und damit die Arbeit im gemeinnützigen Sektor zu unterstützen!

Warum eine Statistik zum Nonprofit -Sektor?

Zu verdanken ist diese Neuerung auch den Anstrengungen der IGO – Interessenvertratung Gemeinnütziger Organisationen und dem Bündnis für Gemeinnützigkeit, die sich seit Jahren für mehr Sichtbarkeit des dritten Sektors und verlässliche, aktuelle Statistiken einsetzen (z.B. hier). Mit über 230.000 Beschäftigten, fast ebenso vielen Freiwilligen und einer enormen Wertschöpfung von schätzungsweise über Euro 5 Mrd. zählt der Nonprofit-Sektor nämlich zu den ökonomisch wichtigeren der Österreichischen Volkswirtschaft. Ganz abgesehen von den zentralen gesellschaftlichen Leistungen, die Nonprofit-Organisationen in Österreich erbringen, z.B. durch Kultur und soziale Dienste.

Welche Daten werden erhoben?

Im neuen Satellitenkonto soll die gesellschaftliche und ökonomische Bedeutung des Nonprofit Bereichs erfasst und anhand von wirtschaftlich relevanten und allgemein verständlichen Kennzahlen aufgezeigt werden. Erhoben werden unter anderem die Bruttowertschöpfung, das Arbeitnehmerentgelt und der Eigenkonsum für den Nonprofit Bereich. Es werden von Statistik Austria außerdem die Zahl der Beschäftigten im Nonprofit Bereich nach institutionellen Sektoren und die Anzahl der Nonprofit-Organisationen (NPO) nach Beschäftigungsgrößenklassen dargestellt.

Im Rahmen dieses Projektes sind, neben der Ersterstellung des Satellitenkontos für Nonprofit Organisationen als zentraler Bereich, die statistische Prüfung und allfällige Einbeziehung ähnlicher Einrichtungen, wie z.B. Genossenschaften u.Ä, und der Freiwilligenarbeit vorgesehen. Von Interesse sind zum Beispiel Maßzahlen für die Anzahl der freiwilligenarbeitleistenden Personen, die Zahl der geleisteten Stunden, die Wirtschaftsbereiche, die geleisteten Tätigkeiten und die dadurch geschaffene Wertschöpfung.

 

Damit die Rahmenbedingungen gemeinnütziger Arbeit verbessert werden, bedarf es neben einer Visualisierung dessen Arbeit auch eine damit einhergehende Wertschätzung vonseiten der Politik und Gesellschaft. Neben der Einführung eines Satellitenkontos für den dritten Sektor fordern wir auch die Umsetzung der anderer Verbesserungen für den gemeinnützigen Sektor aus dem Regierungsprogramm, wie etwa die Einrichtung einer Koordinations-, Beratungs- und Servicestelle für gemeinnützige Organisationen. Dringend notwendig sind aktuell auch effektive Entlastungsmaßnahmen für NPOs gegen die Teuerung.

Bei einer Videokonferenz letzte Woche suchten IGO, FVA und SWÖ gemeinsam mit Verantwortlichen der ERSTE BANK nach Wegen, um dem drohenden Wertverlust von Spenden und öffentlichen Geldern auf den Bankkonten ihrer Mitglieder etwas entgegenzusetzen.

Die schlechte Nachricht: es wird nicht einfach sein, die Europäische Zentralbank davon zu überzeugen, dass es sich bei den Guthaben auf den Konten gemeinnütziger Spendenorganisationen und Sozialeinrichtungen um Gelder handelt, deren Verwendung „im öffentlichen Interesse“ liegt und deshalb von der Negativverzinsung ausgenommen werden sollten.

Die gute Nachricht: die im BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT versammelten Verbände, darunter die IGO, der Fundraising Verband Austria (FVA) und die Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) werden es – mit Hilfe ihrer Bankpartner*innen, allen voran der ERSTE BANK – trotzdem versuchen.

Schließlich ist es für Nonprofit-Organisationen nicht hinnehmbar und ihren Förderern schwer verständlich zu machen, warum Spenden für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke und öffentliche Gelder für Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen nicht nur nicht verzinst, sondern im Gegenteil durch „Negativzinsen“ sogar „besteuert“ werden.

Auch wenn viele Banken, darunter auch die ERSTE BANK, Ausnahmen für ihre gemeinnützigen Klient*innen vorsehen, kann es allein durch saisonale Schwankungen – Spenden kommen bevorzugt gegen Jahresende – oder die Auszahlungspraxis von Fördergeber*innen (sie sind selbst von den Negativzinsen betroffen), zu einer momentanen Überschreitung der üblicherweise mit 100.00 Euro festgelegten Höchstgrenze kommen, ab der die „Verwahrgebühr“ zum Tragen kommt.

Alternativen sind rar und die von den Banken angebotenen Veranlagungsmöglichkeiten greifen häufig zu kurz: entweder sind den gemeinnützigen Organisationen durch strenge Veranlagungsrichtlinien die Hände gebunden oder die Veranlagungszeiträume sind für die bisher täglich fälligen und für die laufenden operativen Ausgaben bestimmten Gelder zu lang.

Abhilfe könnten hier neue Veranlagungsprodukte mit kürzeren Behaltefristen schaffen, die allerdings nahezu zwingend mit einem höheren Risiko behaftet sind – einem Risiko, das Vorstände und Geschäftsführer*innen von gemeinnützigen Organisationen, die normalerweise auf diesem Gebiet über wenig Erfahrung verfügen, in aller Regel scheuen werden.

Der Leitzinssatz der EZB (Europäische Zentralbank) für Kapitaleinlagen ist seit 2014 negativ. Das bedeutet, dass Geschäftsbanken für die Geldeinlage bei der EZB bezahlen müssen. Nach und nach haben auch die österreichischen Banken begonnen, diese Kosten an ihre Firmenkunden weiterzugeben. In Zukunft könnten auch gemeinnützige Organisationen davon betroffen sein.

Die Erste Bank, die IGO Mitgliedern bereits seit 2012 Sonderkonditionen im Zahlungsverkehr anbietet, hat kürzlich bei einem virtuellen „NPO Summit“ angekündigt, dass sie in Zukunft auch nicht umhin kommen wird, Negativzinsen – sie spricht von einer „Verwahrgebühr“ – bei Bankguthaben von mehr als 100.000 Euro einzuheben. Von 0,5 % p.a. ist da die Rede. Das ist jener (negative) Zinssatz, zu dem Geschäftsbanken ihr Geld bei der EZB anlegen können.

Beim „NPO Summit“ versprach die neue Vorstandsvorsitzende der Bank, Gerda Holzinger-Burgstaller, dass es für jene Kunden, für die auch die Sonderkonditionen beim Zahlungsverkehr gelten – das sind neben den IGO Mitgliedern alle NPOs, die entweder das Spendengütesiegel tragen oder spendenbegünstigt sind – deutlich höhere Freibetragsgrenzen geben wird.

Die Erste Bank hat inzwischen begonnen, die betroffenen Organisationen schriftlich darüber zu informieren und sie gleichzeitig bei einem Webinar auf Anlagealternativen hingewiesen.

Interessierte Neukunden aus dem NPO Bereich verweist die Erste Bank auf Carmencita Nader, die nach Günter Benischek jetzt für das „Social Banking“ der Erste Bank verantwortlich ist.

Auf Nachfrage der IGO bei der Bank Austria, die so wie die Erste Bank IGO Mitgliedern Sonderkonditionen im Zahlungsverkehr anbietet, erklärt man uns, dass das Thema „Negativzinsen“ bei NPO Kunden bei ihnen „noch nicht aufgeschlagen“ sei. Die Zahl der betroffenen Organisationen sei überschaubar und dort, wo es wegen zu hoher Einlagen zu Problemen kommen könnte, werden individuelle Lösungen gesucht. Weil für NPO Kunden ein eigenes Konto geschaffen wurde, habe man die Situation gut im Blick.

Eine interessante Perspektive auf das Thema eröffnet die CEO der Erste Bank, Gerda Holzinger-Burgstaller, mit ihrem Vorschlag, gemeinsam mit dem Bankenverband und den NPO Verbänden an die EZB heranzutreten und nach Lösungen zu suchen, die verhindern, dass Einnahmen von Non-Profit Organisationen durch „Negativzinsen“ verkürzt werden. Ein solcher „Schulterschluss“ hätte im übrigen das Potenzial, dass sich ihm auch Banken und NPO Verbände aus anderen Mitgliedsländern anschließen.

Auch bei der Bank Austria hält man das für eine gute Idee und gibt ihr eine 50%ige Erfolgsaussicht, wenngleich das natürlich seine Zeit brauchen wird, bis es so weit ist. Aber an Zeit wird es uns nicht fehlen, wenn man den Analysten glauben darf, die kein schnelles Ende der momentanen Leitzinspolitik der EZB vorhersagen.

Vor mehr als zwei Monaten angekündigt, ist es jetzt so weit: gemeinnützige Organisationen, die Corona bedingt im vierten Quartal 2020 weniger Einnahmen als im Jahr davor hatten, können vom 5. März bis 15. Mai nochmals einen Zuschuss aus dem NPO Unterstützungsfonds beantragen.

Wie schon in der ersten Phase des NPO Fonds besteht die Unterstützung aus einem Fixkostenzuschuss und einem Struktursicherungsbeitrag iHv 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder dem Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 90.000 Euro begrenzt.

Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, weil sie behördlich geschlossen wurden, haben außerdem Anspruch auf einen „NPO Lockdown-Zuschuss“. Dieser ist mit 800.000 Euro abzüglich eines bereits gewährten Umsatzersatzes aus dem „allgemeinen“ Lockdown-Umsatzersatz begrenzt.

Auch indirekt vom Lockdown betroffene Vereine, die wegen der behördlichen Schließungen im vierten Quartal 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zu 2019 erlitten haben, können den „NPO Lockdown-Zuschuss“ beantragen.

Die neuen, noch „unverbindlichen“ Richtlinien wurden heute auf https://npo-fonds.at/ veröffentlicht.

Während die Richtlinien für die versprochene Verlängerung des NPO Unterstützungsfonds noch auf sich warten lassen, stellt das Kabinett von Vizekanzler Kogler auf Nachfrage der IGO klar: auch gemeinnützige Unternehmen werden Kostenersatz für Testungen in Betrieben beanspruchen können.

Ab 15. Februar gebührt Unternehmen ein Kostenersatz von 10 Euro pro Test. Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen in Kooperation mit einer Apotheke oder einem Arzt ihre Mitarbeiter testen können. In größeren Betrieben sollen die Testungen vom eigenen Betriebsarzt durchgeführt werden. Die Wirtschaftskammer (WKO) fordert ihre Mitglieder bereits auf, betriebliche Teststraßen einzurichten und an die Testplattform des Bundes anzubinden.

Wann, wie und wo auch gemeinnützige Organisationen die Testergebnisse einmelden und den Kostenersatz beanspruchen können, ist noch offen. Der IGO wurde aber versichert: sollten die Zuschüsse nicht gleich wie bei den Profit-Unternehmen abgewickelt werden, so wird es möglich sein, die Mehrkosten für die Tests über den NPO Fonds im ersten Quartal 2021 ersetzt zu bekommen.

Dass der NPO Unterstützungsfonds nochmals bis Ende März, möglicherweise sogar bis Mitte 2021 verlängert wird, hat Vizekanzler Kogler schon vor Weihnachten angekündigt. Dass die Richtlinien dafür so lange auf sich warten lassen, wird damit begründet, dass man versucht sich bei den Unterstützungsmaßnahmen für Non Profits aus praktischen Gründen so weit wie möglich an den unter der Verantwortung des Finanzministers ausgearbeiteten Fördermaßnahmen für die Unternehmen zu orientieren. Und das BMF lasse eben derzeit gerade wieder einmal mit den Details der Richtlinien auf sich warten.

Auch hier sehen wir wieder: Gemeinnützige sind trotz ihrer Bedeutung für die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft gegenüber Profit-Unternehmen strukturell erheblich benachteiligt. Während sie mit WKO und Industriellenvereinigung über eine mächtige Interessenvertretung verfügen und selbstverständlich von Anfang an in die Ausarbeitung notwendiger Fördermaßnahmen eingebunden sind, müssen sich unsere Mitglieder regelmäßig „hinten anstellen“. Wir arbeiten daran, das zu ändern!

Bis zum 15.12.2020 können auch gemeinnützige Organisationen einen Umsatzersatz beantragen, wenn sie in einer von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffenen Branche unternehmerisch tätig sind.

Welche Branchen das sind, steht auf dieser Liste. Unternehmerisch tätig ist zum Beispiel auch ein Sport- oder Kulturverein dann, wenn er operative Tätigkeiten setzt, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, sprich: er muss im Besitz einer Steuernummer sein.

Ersetzt werden maximal 80% des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro, wobei eventuell erhaltene COVID-19 Zuwendungen in diesen Betrag eingerechnet werden. Die Antragstellung erfolgt über Finanzonline.

Alle weiteren Informationen zur Anspruchsberechtigung und Antragstellung sind hier zu finden.

Heute haben Vizekanzler Kogler und Landwirtschaftsministerin Köstinger die Details des NPO Unterstützungsfonds präsentiert. Gemeinnützige Organisationen, freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften können ab nächster Woche eine Förderung bis zur Höhe der entgangenen Einnahmen beantragen.

Ziel der Förderung ist es, so wie bei den Profit-Unternehmen die durch die Corona-Krise bei Nonprofit-Organisationen entstandenen Einnahmenausfälle zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre satzungsmäßigen Aufgaben weiter zu erbringen. Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen beträgt 700 Millionen Euro, davon sind 35 Mio. für für Sportvereine, die in der höchsten bzw. in den beiden höchsten Spielklassen in olympischen Mannschaftssportarten aktiv sind, reserviert und werden direkt von der Bundes Sport GmbH ausbezahlt.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben:

  1. Non-Profit-Organisationen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 34-47 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen,
  2. Freiwillige Feuerwehren,
  3. Gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  4. Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Aktivitäten werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit handelt.
  • Die Organisation besteht zumindest seit 10. März 2020.
  • Ihr Sitz liegt in Österreich.
  • Die Aktivitäten der Organisation sind durch einen von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  • Sie darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  • Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.
  • Die Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer*in/Steuerberater*in verpflichtend
    – für verbundene Organisationen/Unternehmen,
    – kirchliche/religiöse Organisationen,
    – bei einer Förderhöhe ab 12.000 Euro,
    – mehr als 10 Dienstnehmer*innen oder
    – wenn der Umsatz 2019 höher war als 120.000 Euro.

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom April bis September 2020 maßgeblich. Ersetzt werden zu 100 %:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
  • betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; Finanzierungskosten für Leasingraten;
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen, z.B. Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  • Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z.B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware;
  • unmittelbar durch COVID-19 verursachte Mehrkosten (ausgenommen Personalkosten);
  • frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen, die aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden konnten;
  • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer*nnen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
  • Kosten für die Bestätigung durch Steuerberater*n/Wirtschaftsprüfer*n (sofern erforderlich).

Darüber hinaus kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden. Dieser beträgt 7 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 120.000 Euro begrenzt.

Die Förderung ist außerdem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Dazu werden die ersten drei Quartale des letzten Rechnungsabschlusses (2019) herangezogen und mit den Einnahmen im Jahr 2020 in den ersten drei Quartalen (bzw. dem Durchschnitt der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019) verglichen.

Die Förderung muss mindestens 500 Euro und kann maximal 2,4 Mio. Euro pro Organisation (inkl. verbundene Unternehmen) betragen.

Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten 3.000,- Euro nicht überschreiten.

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist das Austria Wirtschaftsservice (AWS) beauftragt. Die Richtlinien treten am 6. Juli in Kraft, ab Mittwoch, 8. Juli, können auf www.npo-fonds.at die ersten Anträge gestellt werden. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2020 möglich.

50 Prozent der Förderung sollen innerhalb weniger Tage nach Antragsstellung ausbezahlt werden, die restlichen 50 Prozent nach Einreichung der Abrechnung. Förderungen bis 3.000 Euro werden innerhalb weniger Tage zu 100 % ausbezahlt.

Letztes Wochenende wurden mit dem Covid-19 Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die zu erwartenden teilweise katastrophalen Auswirkungen der Pandemie auf die österreichischen Unternehmen abzufedern. Aber gelten diese Bestimmungen auch für gemeinnützige Vereine, Kapitalgesellschaften und andere gemeinnützige Rechtsträger, die NICHT Mitglied der Wirtschaftskammer sind?

Diese Frage hat uns am Wochenende intensiv beschäftigt und wir konnten über unsere Kontakte zu Parlamentarier*innen sowohl in den Regierungsparteien, als auch von der Opposition erreichen, dass sich auch die Abgeordneten in den Klubs und im Budgetausschuss damit befassten. Am Montag wurde uns versichert, dass gemeinnützige Organisationen, so sie von der Pandemie betroffen sind, von den Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden sollen.

Während die Details der Umsetzung und die konkrete Anwendung des Gesetzes noch in Ausarbeitung sind, versucht die IGO in enger Zusammenarbeit mit den im BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT versammelten Verbänden Klarheit darüber zu bekommen, wie auch ihre Mitglieder in den Genuss dieser Maßnahmen kommen können, auch wenn sie keine klassische sozialpartnerschaftliche Vertretung haben.

In einem wichtigen Punkt ist das bereit gelungen: wir haben inzwischen vom Ministerium für Arbeit, Familie und Jugend und dem AMS die Zusage bekommen, dass das am Wochenende beschlossene Kurzarbeitsmodell auch von Nonprofit-Organisationen in Anspruch genommen werden kann, auch wenn sie nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind. Alle betroffenen Mitglieder ersuchen wir noch um etwas Geduld, weil die entsprechende Richtlinie und die Formulare dafür erst noch aktualisiert werden müssen. Das sollte in den nächsten Tagen geschehen und auch die AMS Landesgeschäftsstellen entsprechend instruiert werden. Bitte konsultieren Sie inzwischen regelmäßig die Webseite des AMS.

Lassen Sie sich auch nicht von aktuell zirkulierenden Rechtsmeinungen von Kanzleien verunsichern, die anderes behaupten. Diese Rechtsmeinungen können und müssen sich nur auf die bis dato geltende Kurzarbeitsrichtlinie beziehen, die eben noch noch nicht an die neue Situation angepasst wurde.

Wir empfehlen deshalb, sollten Sie das Kurzarbeitsmodell in Anspruch nehmen wollen, sich von den genannten Schwierigkeiten nicht abschrecken zu lassen und alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, damit Sie den Antrag sofort stellen können, sobald die Richtlinie veröffentlicht ist.

Unklar ist derzeit noch, inwieweit etwa Förderungen von der öffentlichen Hand ein Hindernis darstellen. Sehr wahrscheinlich wird es für geförderte Sozialökonomische Betriebe (SÖB) und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP)  nicht möglich sein, Kurzarbeit zu beantragen. Alle anderen gemeinnützigen Organisationen klären diese Frage am besten direkt mit ihren Fördergeber*innen.

Es wurde uns seitens der Regierung auch versichert, dass weitere Maßnahmen zur Absicherung des Fortbestands und der Beschäftigung in den gemeinnützigen Organisationen ebenso wie für Profit-Unternehmen folgen werden. Wir sind aktuell dabei die Auswirkungen der Pandemie auf unsere Mitglieder zu evaluieren und entsprechende Vorschläge zu formulieren.

 

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bildet einen gesetzlicher Rahmen für die gesamte EU, mit dem Ziel des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die DSGVO regelt neben der Datenverarbeitung auch die Rechte von Betroffenen sowie Pflichten von Verantwortlichen.

Alle Daten von MitarbeiterInnen, Mitgliedern, KundInnen, oder von Dritten unterliegen nun der Pflicht in einem Verfahrensregister dokumentiert zu werden, in dem geregelt ist „Welche Daten, von welchen Personen, zu welchem Zweck verarbeitet werden, und an wen die Daten in welchem Zeitraum weitergeleitet werden“. Hier geht es um das Prinzip der Transparenz. Und die Datenschutzbehörde kann die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten jederzeit prüfen.

Folgende Fragen müssen sich Organisationen, und das betrifft Unternehmen genauso wie Vereine, stellen:

  • Welche personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten) werden verarbeitet?
  • Verarbeite ich sensible personenbezogene Daten?
    Hier handelt es sich um Daten, aus der die ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Gesundheitsdaten, Daten zur sexuellen Orientierung, sowie genetische und biometrische Daten.
  • Verarbeite ich Daten von Kindern? Diese sind in Zukunft an strengere Regeln gebunden.
  • Welchem Zweck dient meine Datenverarbeitung?
  • Arbeite ich mit Dienstleistern zusammen? Wie sehen hier die Vereinbarungen aus?
  • Wie sieht die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung aus? Habe ich mir die Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt (Nachweispflicht)?
  • Verarbeite ich die Daten nach dem Prinzip von „privacy by design“ sowie „privacy by default“?
    Nach diesem Prinzip darf eine Datensammlung erst beginnen, wenn die betroffene Person eine aktive Handlung setzt, oder es wird der Personenbezug gelöscht.
  • Benötige ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
    Diese ist notwendig, wenn durch die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht. Neben der Beschreibung und Bewertung der Verarbeitung, muss auch jene der Risiken und Sicherheitsmaßnahmen für betroffene Personen erfolgen. Wobei dieser Punkt im Gesetz noch einer genauen Ausformulierung bedarf.

Ein wesentliches Merkmal der DSGVO ist die Erweiterung der Rechte der betroffenen Personen.

  • Informations- und Auskunftsrecht von Betroffenen
    Bedeutet, es besteht ein Recht auf eine zeitgerechte Auskunft (1 Monat) über die verarbeiteten Daten und deren Speicherdauer zu erhalten.
  • Recht auf Richtigstellung und Löschung für Betroffene Es besteht die Pflicht Betroffene über Datenänderungen zu informieren. Empfehlenswert sind Löschstrategien und deren Dokumentation. Eine Datenlöschung kann nicht nur nach Wunsch der Betroffenen erfolgen, es besteht auch die Verpflichtung Daten zu löschen, wenn der ursprüngliche Zweck der Datenerfassung nicht mehr besteht.
  • Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der eignen Daten
  • Recht auf Datenübertragbarkeit an andere Auftraggeber. Es müssen die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

Ein besonderes Augenmerk wird auch auf die Datensicherheit gelegt. Im Falle von Datenschutzverletzungen z.B. ich werde gehackt, Laptop, Firmenhandy wird gestohlen, besteht innerhalb von 72 Stunden eine Meldepflicht an die Datenschutzbehörde, sowie an die relevante betroffene Person. Die dafür notwendigen Prozesse müssen nachweisbar sein.

In diesem Sinne besteht auch die Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragen zu bestellen, wenn eine umfangreiche regelmäßige systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich ist, sowie überwiegend sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.

2012 verhandelte die IGO den Verzicht der Erste Bank auf Kontospesen und eigene Rückbuchungsgebühren für gemeinnützige Organisationen. Das Angebot war bis 31.12.2017 befristet. Jetzt hat die ERSTE angekündigt, den Vertrag über die Sonderkonditionen um weitere drei Jahre bis Ende 2020 zu verlängern.

Der Verzicht auf alle Kontospesen und eigenen Rückbuchungsgebühren gilt für IGO-Mitglieder und/oder Organisationen mit Spendengütesiegel und/oder Organisationen mit Spendenabsetzbarkeit, vorausgesetzt letztere sind mildtätig oder in der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe tätig. Bedingung ist eine geplante Hauptbankverbindung zur Erste Bank.

 

Anfang 2016 zogen die Sparkassen in den Bundesländern nach und verrechnen seitdem bundesweit innerhalb der Sparkassengruppe keine Rückbuchungsgebühren mehr.

 

Auch die Bank Austria verzichtet bei den oben genannten Organisationen auf Kontospesen und Rückbuchungsgebühren. Wir erwarten auch hier eine Verlängerung des Kooperationsvertrags.

 

Jetzt bleibt nur noch zu hoffen (und zu fordern), dass auch die anderen Geldinstitute  hier endlich nachziehen und so wie die ERSTE und die BANK AUSTRIA die Spendenerlöse von gemeinnützigen Organisationen nicht durch hohe Gebühren unnötig schmälern.

 

Das Angebot der Erste Bank können Sie hier herunterladen.