Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen ist ein neues Förderinstrument der Bundesregierung, um Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Organisationen bei rasant steigenden Energiekosten zu unterstützen. Die Richtlinie ist besonders für gemeinnützige Organisationen schwer zu interpretieren und komplex.

Videokonferenz zur Klärung und zum Austausch

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit hat daher mit der IGO eine Videokonferenz am 14. Dezember organisiert. Zuständige Expert:innen präsentierten hier den neuen Zuschuss und beantworteten individuelle Fragen Betroffener. Der Austausch trug darüber hinaus zum weiteren Kompetenzaufbau in Bezug auf die Praxis gemeinnütziger Organisationen in den zuständigen Stellen der Verwaltung bei.

Die Aufzeichnung der Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“ findet sich untenstehend im Beitrag.

Vortragende Expert:innen zum Energiekostenzuschuss

  • DI Franz Neunteufl, Bündnis für Gemeinnützigkeit: Gemeinnützige Organisationen und der Energiekostenzuschuss (Präsentation BfG EKZ)
  • Mag. Lukas Feuchter, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): Nationale und unionsrechtliche Rechtsgrundlagen für die praktische Ausgestaltung des EKZ (Präsentation BMAW)
  • Simon Pumberger, MSc, austria wirtschaftsservice (aws): Worauf ist bei der Antragstellung zu achten? (Präsentation AWS)
  • Dr. Verena Trenkwalder, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und
  • Dr. Karin Kovacs, KPMG: Wie können die unternehmerischen von den nicht-unternehmerischen Bereichen meines gemeinnützigen Vereins / meiner gemeinnützigen Stiftung zuverlässig abgegrenzt werden? Aufgabe und Rolle der Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen bei der Antragstellung (Präsentation KSW & KPMG)

Bündnis für Gemeinnützigkeit – Mitgliederbefragung

Zu Beginn wurden die Ergebnisse einer Befragung unter gemeinnützigen Organisationen zum Energiekostenzuschuss durch Franz Neunteufl, Geschäftsführer des Bündnis für Gemeinnützigkeit und der IGO, präsentiert. Es zeigt sich, dass die meisten Teilnehmer:innen der Befragung damit rechnen, keinen Anspruch auf den Zuschuss zu haben.  Die Energiekosten machen bei zwei von drei Organisationen weniger als 3 % des Produktionswertes aus. Knapp die Hälfte rechnet damit, dass die notwendige Mindestfördersumme von € 2000,- nicht erreicht wird. Zusammengefasst zeigt sich, dass der Energiekostenzuschuss, der besonders als Unterstützung für produzierende Unternehmen konzipiert wurde, den Bedarf gemeinnütziger Organisationen nicht umfassend abdeckt (Präsentation BfG EKZ).

  • Hier gewinnen Sie einen Einblick in die Ergebnisse der ersten Mitgliederbefragung  zur Auswirkungen der Teuerung auf NPOs und notwendige Hilfsmaßnahmen (Präsentation BfG Teuerung)

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Rechtliche Grundlagen und Rahmen

Lukas Feuchter erläuterte im Namen des BMAW den rechtlichen Rahmen der Förderung. Grundlage ist das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz, dieses wiederum beruht auf dem befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission und den Energiebesteuerungsrichtlinien des Europäischen Rates (insbesondere Artikel 17). Mit einem Budget von 1,1 Mrd. € werden besonders energieintensive Unternehmen im Rahmen eines 4-Stufen-Modells gefördert. Gefördert werden Energiemehrmehraufwendungen für eigenen Verbrauch zwischen 1. Februar und 30. September 2022. Förderfähige Energieträger sind Strom, Erdgas, in der Basisstufe auch Treibstoffe. Das Pauschalfördermodell für Organisationen, die unter die Mindestfördersumme von 2.000 € fallen, ist nach wie vor in Vorbereitung. Wichtige Neuigkeit vom Ministerium war, dass es eine Nachfrist für die verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss geben wird (Präsentation BMAW).

  • Nachfrist Voranmeldung Energiekostenzuschuss: 16. – 20. Jänner
  • Pauschalmodell für Klein- und Kleinstunternehmen: in Vorbereitung

Austria Wirtschaftsservice – Ablauf Antragsstellung

Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss durch das Austria Wirtschaftsservice. Simon Pumberger erläuterte, wie der Antrag Schritt für Schritt gestellt wird und präsentierte auch unterstützende Tools und die wichtigsten Tipps. Startschwierigkeit ist beispielsweise für viele, dass die E-Mail-Adresse der Voranmeldung und jene des Accounts im aws manager übereinstimmen müssen (Präsentation AWS).

Auf der Website des AWS finden sich u.a. (unter Downloads):

  • Anleitung zur Antragsstellung und die vollständige Richtlinie des Energiekostenzuschusses für energieintensive Unternehmen
  • FAQs und  Infopaket mit Grundlagen zum Energiekostenzuschuss
  • Berechnungshilfen für unterschiedliche Fälle

Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer & KPMG – Detailinterpretation

Noch tiefer in die konkrete Praxis ging es abschließend mit Verena Trenkwalder und Karin Kovacs, die ihre (steuer-)rechtliche Expertise einbrachten. Wichtig war beispielsweise die Klärung, welche Organisationen grundsätzlich Anspruch auf den Energiekostenzuschuss haben: Es handelt sich um all jene, die jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Gemeinnützige Organisationen, die steuerrechtlich der Liebhaberei zugeordnet werden, haben hingegen keinen Anspruch. Die Berechnung des „Produktionswertes“ bei nicht-produzierenden Organisationen wurde beschrieben, genauso wie die Aufgaben von Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer:innen bei der Antragsstellung zum Energiekostenzuschuss (Präsentation KSW & KPMG).

Abschließend gab es Raum für individuelle Fragen und einen Austausch, der nicht nur gemeinnützigen Organisationen half, sondern auch den anwesenden Expert:innen die Handlungsrealität im vielfältigen gemeinnützigen Sektor näher brachte.

 

Aufzeichnung 14.12.22: Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“

 

Ein Gericht in München hat im Jänner festgestellt, dass die Einbettung von Google Fonts auf Webseiten (Schriftarten, die über den Google Server geladen werden), ohne dass in den Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Webseiten darauf hingewiesen wird, gegen die europäische Datenschutzgrundverordung (DSGVO) verstößt. Denn dadurch wird die IP-Adresse der Nutzer:innen an Google weitergeleitet.

Jetzt versucht ein findiger Anwalt aus Niederösterreich mit diesem Wissen leichtes Geld zu verdienen, indem er im Namen seiner angeblichen Mandantin mutmaßlich tausendfach Abmahnbriefe an Betreiber:innen von Websites verschickt und zur Bezahlung von 190 Euro auffordert sowie einer Auskunft über die Verwendung der Daten auffordert. Nach einer Welle solcher Aufforderungen an österreichische Unternehmen im Juli sind nun auch gemeinnützige Vereine betroffen.

Was ist in so einem Fall zu tun?

Zunächst einmal: Ruhe bewahren. Mag. Markus Dörfler aus der Kanzlei unseres Vorteilspartners Dr. Thomas Höhne rät dazu, ebenso wie die WKO, die Forderung zurückzuweisen, dem Auskunftsbegehren aber nachzukommen. Er hat zu diesem Zweck eine Vorlage für ein Antwortschreiben erstellt, das hier abgerufen werden kann: https://www.h-i-p.at/blog/abmahnwelle-durch-rechtsanwalt-hohenecker-im-namen-von-frau-eva-zajaczkowska-wegen-google-font

Vor der Erteilung der DSGVO-Auskunft sollte vom Anwalt ein Ausweisdokument und eine Vollmacht angefordert werden, für Auszüge aus den Server-Logs auch eine Bestätigung des Internet-Providers, dass Frau Zajacszkowska zum fraglichen Zeitpunkt die genannte IP-Adresse persönlich zugeordnet werden kann. Sehr wahrscheinlich wurden die Besuche tausender Webseiten nämlich nicht durch einen menschlichen Besucher, sondern durch eine automatisierte Vorgangsweise generiert.

Auch die Datenschutzbehörde hat am 23.8. eine Information zum Thema veröffentlicht: https://www.dsb.gv.at/download-links/bekanntmachungen.html#Google_Fonts

Technische Problemlösung

Hier kann man überprüfen, ob die eigene Seite vom Datenschutzproblem betroffen ist: https://sicher3.de/google-fonts-checker/ oder https://www.ccm19.de/google-fonts-checker/

Sollte das der Fall sein, kann das Problem mit dem Plugin https://wordpress.org/plugins/host-webfonts-local/  relativ einfach behoben werden, indem die inkriminierten Fonts lokal gespeichert und keine Daten mehr an Google weitergegeben werden:

  • Plugins » Installieren » „omgf“ eingeben
  • „OMGF | GDPR Compliant, Faster Google Fonts. Easy.“ [Jetzt installieren] klicken
  • Aktivieren klicken

Wir bedanken uns an dieser Stelle bei ammann enterprises GmbH für die rasche Auskunft und Abhilfe.

Zivilgesellschaftliche Organisationen arbeiten an Lösungen für die sozialen und ökologischen Herausforderungen der Gegenwart. In Zusammenarbeit mit Forschungsinstitutionen können sie die Wissensbasis ihrer Arbeit verbessern und ihr Handeln reflektieren. Die Praxisnähe ermöglicht der Wissenschaft umgekehrt mehr Wirksamkeit und Relevanz. Eine neue Online-Plattform bringt NGOs, Forscher:innen und Expert:innen für Forschungsförderungen zusammen.

Im Forschungsförderprogramm „Horizon Europe“ sollen Kooperationen zwischen Wissenschaft und Praxis gestärkt werden. Für geförderte Forschungsprojekte werden für NGOs bis zu 100 % der Kosten übernommen. Auf der neuen Online-Plattform der Horizon Europe Community Österreich finden Registrierte Unterstützung bei der Antragsstellung, Kooperationspartner:innen für Forschungsideen und ein breites Forum zum Austausch und Netzwerken. Die Plattform wird durch die FFG betrieben, der nationalen Koordinationsstelle für Horizon Europe.

Informationen über aktuelle Schwerpunkte und neue Ausschreibungsthemen im Förderprogramm werden in einer Veranstaltungsreihe von 14. bis 21. September online präsentiert. Zwischen den Präsentationen gibt es Möglichkeiten zur 1:1 Vernetzung mit anderen Interessierten und Expert:innen. Die Anmeldung zur Veranstaltungsreihe erfolgt über die neue Online-Plattform: Sie können dort Ihr persönliches Profil erstellen und sich zu den Programmteilen anmelden, die für Sie am interessantesten sind. Nach der Anmeldung haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, sich mit anderen Community Mitgliedern zu vernetzen und auszutauschen.

Horizon Europe: Forschungsförderung der EU

Horizon Europe ist ein Förderprogramm der Europäischen Kommission, es soll zur Lösung der großen Probleme unserer Zeit beitragen. Die für NGOs relevante 2. Säule des Programms trägt den Titel „Globale Herausforderungen und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und bildet in finanzieller Hinsicht das Herzstück des EU-Rahmenprogrammes. 52,7 Mrd. Euro an Fördermitteln stehen von 2021-2027 zur Verfügung.

Gefördert werden nur Projekte, bei denen mehrere Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedsländern zusammenarbeiten. Meist werden hier wissenschaftliche Einrichtungen mit einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen kooperieren. Jene Organisation, die über die meiste Erfahrung mit diesen Programmen verfügt, tritt als Ansprechpartnerin (Lead) gegenüber der EU auf und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Partner:innen.

 

Weiterführende Informationen:

Überblick über die Prinzipien von Horizon Europe

Überblick zu den Inhalten der Veranstaltungsreihe von 17. bis 21. September
„Join Your Community! Neue Schwerpunkte in Horizon Europe“

Auch das vergangene Jahr war stark von der Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Gesellschaft geprägt, was nicht zuletzt auch viele soziale Institutionen und Organisationen deutlich zu spüren bekamen. Aus diesem Grund ist es für die UniCredit Bank Austria in diesem Jahr besonders wichtig, gemeinnützige und soziale Initiativen aus ganz Österreich zu unterstützen. Der Bank Austria Sozialpreis wird daher bereits zum 13. Mal auf Bundesebene sowie zum zehnten Mal in allen Bundesländern vergeben.

Die vielen Einreichungen der letzten Jahre zeigen die große Bandbreite und die enorme Kraft und Bedeutung des sozialen Engagements in Österreich. Diese vorbildliche Arbeit will die Bank Austria tatkräftig unterstützen. Alle Initiativen, Vereine und Organisationen, die mehrheitlich in den Bereichen „Kinder und Jugendliche“, „Integration und Migration“ sowie „Unterstützung von Frauen“ engagiert sind, können sich im Rahmen des Bank Austria Sozialpreises der Öffentlichkeit präsentieren und Preisgeld zur weiteren Unterstützung ihrer Arbeit gewinnen.

Der Bank Austria Sozialpreis 2022 ist pro Bundesland mit 10.000 Euro dotiert: Der erste Platz erhält 6.000 Euro, der zweite 3.000 Euro und der dritte 1.000 Euro.

Bewerbungsfrist beginnt am 6. April

Sie können Ihre Bewerbung von 6. April bis inklusive 9. Mai 2022 einreichen. Eine regionale Jury wählt in jedem Bundesland drei Projekte aus. Im nächsten Schritt entscheidet auf der Website sozialpreis.bankaustria.at die Öffentlichkeit per Online-Voting über die Preisträger in jedem Bundesland.

Die Bank Austria lädt Sie herzlich ein, sich mit einem Projekt mit Fokus auf „Kinder und Jugendliche“, „Integration und Migration“ und/oder „Unterstützung von Frauen“ für den Bank Austria Sozialpreis im jeweiligen Bundesland 2022 zu bewerben.

Alle Informationen über Ausschreibungskriterien, Bewerbungsmodalitäten und die ExpertInnen-Jury finden Sie unter sozialpreis.bankaustria.at.

Bei einer Videokonferenz letzte Woche suchten IGO, FVA und SWÖ gemeinsam mit Verantwortlichen der ERSTE BANK nach Wegen, um dem drohenden Wertverlust von Spenden und öffentlichen Geldern auf den Bankkonten ihrer Mitglieder etwas entgegenzusetzen.

Die schlechte Nachricht: es wird nicht einfach sein, die Europäische Zentralbank davon zu überzeugen, dass es sich bei den Guthaben auf den Konten gemeinnütziger Spendenorganisationen und Sozialeinrichtungen um Gelder handelt, deren Verwendung „im öffentlichen Interesse“ liegt und deshalb von der Negativverzinsung ausgenommen werden sollten.

Die gute Nachricht: die im BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT versammelten Verbände, darunter die IGO, der Fundraising Verband Austria (FVA) und die Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) werden es – mit Hilfe ihrer Bankpartner*innen, allen voran der ERSTE BANK – trotzdem versuchen.

Schließlich ist es für Nonprofit-Organisationen nicht hinnehmbar und ihren Förderern schwer verständlich zu machen, warum Spenden für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke und öffentliche Gelder für Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen nicht nur nicht verzinst, sondern im Gegenteil durch „Negativzinsen“ sogar „besteuert“ werden.

Auch wenn viele Banken, darunter auch die ERSTE BANK, Ausnahmen für ihre gemeinnützigen Klient*innen vorsehen, kann es allein durch saisonale Schwankungen – Spenden kommen bevorzugt gegen Jahresende – oder die Auszahlungspraxis von Fördergeber*innen (sie sind selbst von den Negativzinsen betroffen), zu einer momentanen Überschreitung der üblicherweise mit 100.00 Euro festgelegten Höchstgrenze kommen, ab der die „Verwahrgebühr“ zum Tragen kommt.

Alternativen sind rar und die von den Banken angebotenen Veranlagungsmöglichkeiten greifen häufig zu kurz: entweder sind den gemeinnützigen Organisationen durch strenge Veranlagungsrichtlinien die Hände gebunden oder die Veranlagungszeiträume sind für die bisher täglich fälligen und für die laufenden operativen Ausgaben bestimmten Gelder zu lang.

Abhilfe könnten hier neue Veranlagungsprodukte mit kürzeren Behaltefristen schaffen, die allerdings nahezu zwingend mit einem höheren Risiko behaftet sind – einem Risiko, das Vorstände und Geschäftsführer*innen von gemeinnützigen Organisationen, die normalerweise auf diesem Gebiet über wenig Erfahrung verfügen, in aller Regel scheuen werden.

Der Leitzinssatz der EZB (Europäische Zentralbank) für Kapitaleinlagen ist seit 2014 negativ. Das bedeutet, dass Geschäftsbanken für die Geldeinlage bei der EZB bezahlen müssen. Nach und nach haben auch die österreichischen Banken begonnen, diese Kosten an ihre Firmenkunden weiterzugeben. In Zukunft könnten auch gemeinnützige Organisationen davon betroffen sein.

Die Erste Bank, die IGO Mitgliedern bereits seit 2012 Sonderkonditionen im Zahlungsverkehr anbietet, hat kürzlich bei einem virtuellen „NPO Summit“ angekündigt, dass sie in Zukunft auch nicht umhin kommen wird, Negativzinsen – sie spricht von einer „Verwahrgebühr“ – bei Bankguthaben von mehr als 100.000 Euro einzuheben. Von 0,5 % p.a. ist da die Rede. Das ist jener (negative) Zinssatz, zu dem Geschäftsbanken ihr Geld bei der EZB anlegen können.

Beim „NPO Summit“ versprach die neue Vorstandsvorsitzende der Bank, Gerda Holzinger-Burgstaller, dass es für jene Kunden, für die auch die Sonderkonditionen beim Zahlungsverkehr gelten – das sind neben den IGO Mitgliedern alle NPOs, die entweder das Spendengütesiegel tragen oder spendenbegünstigt sind – deutlich höhere Freibetragsgrenzen geben wird.

Die Erste Bank hat inzwischen begonnen, die betroffenen Organisationen schriftlich darüber zu informieren und sie gleichzeitig bei einem Webinar auf Anlagealternativen hingewiesen.

Interessierte Neukunden aus dem NPO Bereich verweist die Erste Bank auf Carmencita Nader, die nach Günter Benischek jetzt für das „Social Banking“ der Erste Bank verantwortlich ist.

Auf Nachfrage der IGO bei der Bank Austria, die so wie die Erste Bank IGO Mitgliedern Sonderkonditionen im Zahlungsverkehr anbietet, erklärt man uns, dass das Thema „Negativzinsen“ bei NPO Kunden bei ihnen „noch nicht aufgeschlagen“ sei. Die Zahl der betroffenen Organisationen sei überschaubar und dort, wo es wegen zu hoher Einlagen zu Problemen kommen könnte, werden individuelle Lösungen gesucht. Weil für NPO Kunden ein eigenes Konto geschaffen wurde, habe man die Situation gut im Blick.

Eine interessante Perspektive auf das Thema eröffnet die CEO der Erste Bank, Gerda Holzinger-Burgstaller, mit ihrem Vorschlag, gemeinsam mit dem Bankenverband und den NPO Verbänden an die EZB heranzutreten und nach Lösungen zu suchen, die verhindern, dass Einnahmen von Non-Profit Organisationen durch „Negativzinsen“ verkürzt werden. Ein solcher „Schulterschluss“ hätte im übrigen das Potenzial, dass sich ihm auch Banken und NPO Verbände aus anderen Mitgliedsländern anschließen.

Auch bei der Bank Austria hält man das für eine gute Idee und gibt ihr eine 50%ige Erfolgsaussicht, wenngleich das natürlich seine Zeit brauchen wird, bis es so weit ist. Aber an Zeit wird es uns nicht fehlen, wenn man den Analysten glauben darf, die kein schnelles Ende der momentanen Leitzinspolitik der EZB vorhersagen.