Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen ist ein neues Förderinstrument der Bundesregierung, um Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Organisationen bei rasant steigenden Energiekosten zu unterstützen. Die Richtlinie ist besonders für gemeinnützige Organisationen schwer zu interpretieren und komplex.

Videokonferenz zur Klärung und zum Austausch

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit hat daher mit der IGO eine Videokonferenz am 14. Dezember organisiert. Zuständige Expert:innen präsentierten hier den neuen Zuschuss und beantworteten individuelle Fragen Betroffener. Der Austausch trug darüber hinaus zum weiteren Kompetenzaufbau in Bezug auf die Praxis gemeinnütziger Organisationen in den zuständigen Stellen der Verwaltung bei.

Die Aufzeichnung der Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“ findet sich untenstehend im Beitrag.

Vortragende Expert:innen zum Energiekostenzuschuss

  • DI Franz Neunteufl, Bündnis für Gemeinnützigkeit: Gemeinnützige Organisationen und der Energiekostenzuschuss (Präsentation BfG EKZ)
  • Mag. Lukas Feuchter, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): Nationale und unionsrechtliche Rechtsgrundlagen für die praktische Ausgestaltung des EKZ (Präsentation BMAW)
  • Simon Pumberger, MSc, austria wirtschaftsservice (aws): Worauf ist bei der Antragstellung zu achten? (Präsentation AWS)
  • Dr. Verena Trenkwalder, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und
  • Dr. Karin Kovacs, KPMG: Wie können die unternehmerischen von den nicht-unternehmerischen Bereichen meines gemeinnützigen Vereins / meiner gemeinnützigen Stiftung zuverlässig abgegrenzt werden? Aufgabe und Rolle der Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen bei der Antragstellung (Präsentation KSW & KPMG)

Bündnis für Gemeinnützigkeit – Mitgliederbefragung

Zu Beginn wurden die Ergebnisse einer Befragung unter gemeinnützigen Organisationen zum Energiekostenzuschuss durch Franz Neunteufl, Geschäftsführer des Bündnis für Gemeinnützigkeit und der IGO, präsentiert. Es zeigt sich, dass die meisten Teilnehmer:innen der Befragung damit rechnen, keinen Anspruch auf den Zuschuss zu haben.  Die Energiekosten machen bei zwei von drei Organisationen weniger als 3 % des Produktionswertes aus. Knapp die Hälfte rechnet damit, dass die notwendige Mindestfördersumme von € 2000,- nicht erreicht wird. Zusammengefasst zeigt sich, dass der Energiekostenzuschuss, der besonders als Unterstützung für produzierende Unternehmen konzipiert wurde, den Bedarf gemeinnütziger Organisationen nicht umfassend abdeckt (Präsentation BfG EKZ).

  • Hier gewinnen Sie einen Einblick in die Ergebnisse der ersten Mitgliederbefragung  zur Auswirkungen der Teuerung auf NPOs und notwendige Hilfsmaßnahmen (Präsentation BfG Teuerung)

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Rechtliche Grundlagen und Rahmen

Lukas Feuchter erläuterte im Namen des BMAW den rechtlichen Rahmen der Förderung. Grundlage ist das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz, dieses wiederum beruht auf dem befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission und den Energiebesteuerungsrichtlinien des Europäischen Rates (insbesondere Artikel 17). Mit einem Budget von 1,1 Mrd. € werden besonders energieintensive Unternehmen im Rahmen eines 4-Stufen-Modells gefördert. Gefördert werden Energiemehrmehraufwendungen für eigenen Verbrauch zwischen 1. Februar und 30. September 2022. Förderfähige Energieträger sind Strom, Erdgas, in der Basisstufe auch Treibstoffe. Das Pauschalfördermodell für Organisationen, die unter die Mindestfördersumme von 2.000 € fallen, ist nach wie vor in Vorbereitung. Wichtige Neuigkeit vom Ministerium war, dass es eine Nachfrist für die verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss geben wird (Präsentation BMAW).

  • Nachfrist Voranmeldung Energiekostenzuschuss: 16. – 20. Jänner
  • Pauschalmodell für Klein- und Kleinstunternehmen: in Vorbereitung

Austria Wirtschaftsservice – Ablauf Antragsstellung

Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss durch das Austria Wirtschaftsservice. Simon Pumberger erläuterte, wie der Antrag Schritt für Schritt gestellt wird und präsentierte auch unterstützende Tools und die wichtigsten Tipps. Startschwierigkeit ist beispielsweise für viele, dass die E-Mail-Adresse der Voranmeldung und jene des Accounts im aws manager übereinstimmen müssen (Präsentation AWS).

Auf der Website des AWS finden sich u.a. (unter Downloads):

  • Anleitung zur Antragsstellung und die vollständige Richtlinie des Energiekostenzuschusses für energieintensive Unternehmen
  • FAQs und  Infopaket mit Grundlagen zum Energiekostenzuschuss
  • Berechnungshilfen für unterschiedliche Fälle

Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer & KPMG – Detailinterpretation

Noch tiefer in die konkrete Praxis ging es abschließend mit Verena Trenkwalder und Karin Kovacs, die ihre (steuer-)rechtliche Expertise einbrachten. Wichtig war beispielsweise die Klärung, welche Organisationen grundsätzlich Anspruch auf den Energiekostenzuschuss haben: Es handelt sich um all jene, die jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Gemeinnützige Organisationen, die steuerrechtlich der Liebhaberei zugeordnet werden, haben hingegen keinen Anspruch. Die Berechnung des „Produktionswertes“ bei nicht-produzierenden Organisationen wurde beschrieben, genauso wie die Aufgaben von Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer:innen bei der Antragsstellung zum Energiekostenzuschuss (Präsentation KSW & KPMG).

Abschließend gab es Raum für individuelle Fragen und einen Austausch, der nicht nur gemeinnützigen Organisationen half, sondern auch den anwesenden Expert:innen die Handlungsrealität im vielfältigen gemeinnützigen Sektor näher brachte.

 

Aufzeichnung 14.12.22: Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“

 

Mit dem „Rule of Law Report 2023“ lädt die europäische Kommission alle, die sich mit Themen der Rechtsstaatlichkeit beschäftigen, ein, ihr Wissen und ihre Perspektive beizutragen. Mit dem jährlichen Bericht möchte die Kommission Rechtsstaatlichkeit auf EU-Ebene und nationalstaatlich fördern und wahren.

 

Der Bericht über die Rechtstaatlichkeit steht im Mittelpunkt des europäischen Rechtsstaatlichkeitsmechanismus. Er dient der Analyse und Weiterentwicklung der Rechtsstaatlichkeit in der EU und der Nationalstaaten. Der Bericht ist dabei ein präventives Instrument zur Vertiefung des multilateralen Dialogs und der gemeinsamen Sensibilisierung für Fragen der Rechtsstaatlichkeit und erscheint seit 2020 jährlich.

Die Themen für den „Rule of Law Report“ sind in vier Säulen aufgeteilt
  • Justizsystem
  • Rahmen für die Korruptionsbekämpfung
  • Medienfreiheit und Medienpluralismus
  • Institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung

 

Einladung zur Beteiligung für Organisationen mit Expertise zu Rechtsstaatlichkeit

Eingeladen sich am kommenden „Rule of Law Report“ zu beteiligen, sind alle Organisationen, die sich näher mit diesen Themen der Rechtsstaatlichkei befassen, wie NGOs, Netzwerke, Vereinigungen und Verbände. Die Beiträge sollen sich auf wesentliche Entwicklungen sowohl im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen als auch dessen Umsetzung in die Praxis konzentrieren. Relevante Informationen betreffen Herausforderungen, aktuelle Initiativen, positive Entwicklungen oder Best Practice Beispiele.  Sie sind eingeladen, sich in der Befragung auf die Bereiche zu konzentrieren, die sich auf ihren Arbeitsbereich beziehen und das Fachwissen Ihrer Organisation. Vorhandene Berichte, Erklärungen, Gesetze oder andere Dokumente können ebenso eingebracht oder mit einem Link referenziert werden. Die Befragung ist nur auf Englisch verfügbar, Beiträge können aber in allen EU Sprachen eingebracht werden (direkt zur Befragung).

Deadline für die Beteiligung ist der 20. Jänner 2023.

Bei der Vorbereitung des „Rule of Law Report“ stützt sich die EU-Kommission auf vielfältige Quellen, wie die Regierungen der Mitgliedstaaten, Länderbesuche und Beiträgen von Expert:innen, Nicht-Regierungsorganisationen und Betroffenen. Für den kommenden Report wurde die Möglichkeit sich einzubringen vereinfacht und allen Engagierten offengestellt.

 

Weiterführende Informationen:

IGO Beitrag zum Rule of Law Report 2023

Bericht der Europäischen Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2022 (deutsch)

 

Ein Gericht in München hat im Jänner festgestellt, dass die Einbettung von Google Fonts auf Webseiten (Schriftarten, die über den Google Server geladen werden), ohne dass in den Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Webseiten darauf hingewiesen wird, gegen die europäische Datenschutzgrundverordung (DSGVO) verstößt. Denn dadurch wird die IP-Adresse der Nutzer:innen an Google weitergeleitet.

Jetzt versucht ein findiger Anwalt aus Niederösterreich mit diesem Wissen leichtes Geld zu verdienen, indem er im Namen seiner angeblichen Mandantin mutmaßlich tausendfach Abmahnbriefe an Betreiber:innen von Websites verschickt und zur Bezahlung von 190 Euro auffordert sowie einer Auskunft über die Verwendung der Daten auffordert. Nach einer Welle solcher Aufforderungen an österreichische Unternehmen im Juli sind nun auch gemeinnützige Vereine betroffen.

Was ist in so einem Fall zu tun?

Zunächst einmal: Ruhe bewahren. Mag. Markus Dörfler aus der Kanzlei unseres Vorteilspartners Dr. Thomas Höhne rät dazu, ebenso wie die WKO, die Forderung zurückzuweisen, dem Auskunftsbegehren aber nachzukommen. Er hat zu diesem Zweck eine Vorlage für ein Antwortschreiben erstellt, das hier abgerufen werden kann: https://www.h-i-p.at/blog/abmahnwelle-durch-rechtsanwalt-hohenecker-im-namen-von-frau-eva-zajaczkowska-wegen-google-font

Vor der Erteilung der DSGVO-Auskunft sollte vom Anwalt ein Ausweisdokument und eine Vollmacht angefordert werden, für Auszüge aus den Server-Logs auch eine Bestätigung des Internet-Providers, dass Frau Zajacszkowska zum fraglichen Zeitpunkt die genannte IP-Adresse persönlich zugeordnet werden kann. Sehr wahrscheinlich wurden die Besuche tausender Webseiten nämlich nicht durch einen menschlichen Besucher, sondern durch eine automatisierte Vorgangsweise generiert.

Auch die Datenschutzbehörde hat am 23.8. eine Information zum Thema veröffentlicht: https://www.dsb.gv.at/download-links/bekanntmachungen.html#Google_Fonts

Technische Problemlösung

Hier kann man überprüfen, ob die eigene Seite vom Datenschutzproblem betroffen ist: https://sicher3.de/google-fonts-checker/ oder https://www.ccm19.de/google-fonts-checker/

Sollte das der Fall sein, kann das Problem mit dem Plugin https://wordpress.org/plugins/host-webfonts-local/  relativ einfach behoben werden, indem die inkriminierten Fonts lokal gespeichert und keine Daten mehr an Google weitergegeben werden:

  • Plugins » Installieren » „omgf“ eingeben
  • „OMGF | GDPR Compliant, Faster Google Fonts. Easy.“ [Jetzt installieren] klicken
  • Aktivieren klicken

Wir bedanken uns an dieser Stelle bei ammann enterprises GmbH für die rasche Auskunft und Abhilfe.

Die Europäische Kommission hat den dritten jährlichen Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit 2022 veröffentlicht. Darin wird ein Überblick über die Entwicklungen in der EU gegeben, sowie in den 27 Länderkapiteln die Situation in den einzelnen Mitgliedsländern analysiert und spezifische Empfehlungen gegeben.

Behandelt werden besonders die vier Bereiche Justizsystem, Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit und Gewaltenteilung. Die IGO hat in den Bericht ihre Expertise zur Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Qualität und Inklusivität der Gesetzgebungsverfahren in Österreich eingebracht.

Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Gesetzgebung

Bürger:innen sowie Stakeholder werden über das „parlamentarische Konsultationsverfahren“ zu allen Gesetzentwürfen konsultiert, die im Parlament erörtert werden und die Antworten sind der Öffentlichkeit zugänglich. Bei vorparlamentarischen Konsultationsprozessen gibt es nach wie vor Herausforderungen. Konsultationszeiträume sind in der Praxis oft zu kurz und die Einbeziehung der Interessenträger ist zum Teil rein formalistisch.

Die Arbeiten zur Entwicklung eines strategischen Ansatzes für die Partizipation der Öffentlichkeit im digitalen Zeitalter durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport werden fortgesetzt, wobei ein Handbuch im dritten Quartal 2022 veröffentlicht werden soll.

Der spezifische Unterstützungsfonds für gemeinnützige Organisationen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, der unter starker Beteiligung der Interessenträger eingerichtet worden war, wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum ersten Quartal 2022. Bis März 2022 wurden über 700 Mio. EUR durch rund 47 000 Auszahlungen verteilt.

Darüber hinaus berichtet die Zivilgesellschaft über positive Initiativen der Regierung zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung, auch wenn dies nicht in allen Politikbereichen einheitlich ist. Auf Basis einer Verpflichtung im Koalitionsvertrag hat die Regierung im Frühjahr 2022 eine beratende Arbeitsgruppe zu Spenden für Organisationen der Zivilgesellschaft reaktiviert, die seit 2017 nicht mehr zusammengetreten war. Die Interessenträger sind insbesondere der Ansicht, dass die Steuerbefreiung auf zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bereichen Menschenrechte, bürgerliche und politische Rechte, Demokratie, Transparenz und Erwachsenenbildung ausgeweitet werden sollte.

 

Weiterführende Informationen:

Bericht der Europäischen Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2022 (deutsch)

Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Österreich (deutsch)

Presseinformationen zum Rule of Law Report 2022 (englisch)

Hintergründe und Methode (englisch)

 

Im Auftrag des Sozialministeriums hat die IGO einen mehrstufigen Beteiligungsprozess durchgeführt in dem Freiwillige und deren Organisationen nach ihren Empfehlungen für ein neues Freiwilligengesetz gefragt wurden. Am vorläufigen Ende dieses Prozesses steht der Ergebnisbericht „Zivilgesellschaftliche Empfehlungen zur Novellierung des Freiwilligengesetzes“ mit einer Beschreibung des Prozesses und der Prioritäten der Teilnehmenden bei der Verbesserung des Freiwilligengesetzes.

Bei der Abschlusskonferenz (Mitschnitt) am 28. Juni waren Interessierte eingeladen zu einer Besprechung der Projektergebnisse. IGO Geschäftsführer, Franz Neunteufl, reflektierte den Prozess und beschrieb die entstandenen Handlungsempfehlungen (Präsentation). Aus dem Sozialministerium berichtete Anton Hörting, Leiter der Abteilung für Seniorenpolitische Grundsatzfragen und Freiwilligenangelegenheiten, wie die Ergebnisse weitere Anwendung finden werden. Die Freiwilligensprecher:innen im Parlament, Andreas Hanger (ÖVP), David Stögmüller (Die Grünen) sowie Elisabeth Feichtinger (SPÖ) befürworteten einen partizipativen Prozess und nahmen Stellung zu den Ergebnissen.

Einige der wichtigsten Ergebnisse:

Freiwilliges Engagement braucht materielle Infrastruktur und professionelle Organisation. Öffentliche Institutionen sollten darauf auch bei der Vergabe von Förderverträgen Rücksicht nehmen. Für langfristige und stabile Zusammenarbeit mit Engagierten wird auch eine Strukturförderung für die Freiwilligenkoordination gefordert. Freiwilligenorganisationen sorgen durch ihre Koordinationsarbeit für einen effizienten und effektiven Einsatz der Freiwilligen, können diese Leistungen ohne finanzielle Ressourcen aber schwer bewältigen. Gleichzeitig wurde die Zunahme bürokratischer Hürden und die mangelnde Kooperation zwischen Gemeinden, Ländern und Bund bemängelt. Viele Organisationen verbringen beträchtlichen Aufwand damit, passende Förderungen zu finden. Ein Förderkompass soll die Suche nach Geldern erleichtern und damit mehr Raum für gemeinnütziges Engagement schaffen.

Freiwillige Helfer spenden nicht nur ihre Zeit, sondern müssen die Mittel für ihr Engagement oft aus der eigenen Tasche bezahlen. Daraus entstand der Wunsch nach einer „Ehrenamtspauschale“ – ein steuerlicher Absetzbetrag für Ausgaben wie Anfahrtskosten, Fortbildungen, Ausrüstung und Instrumente, die für die gemeinnützige Tätigkeit benötigt werden. In diesem Kontext wurde auch eine Gebührenbefreiung etwa für öffentliche Verkehrsmittel oder nach freiem Eintritt in öffentliche Museen gefordert.

Während Freiwillige oft Verantwortung für andere übernehmen, sind sie selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht immer ausreichend versichert. Eine bundesweite Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für Freiwillige ist nach Meinung vieler Betroffenen überfällig. In Oberösterreich und Tirol gibt es schon vergleichbare Maßnahmen.

Eine Chance für wachsendes Engagement und Inklusion wird in der bewussten Ansprache und Förderung zusätzlicher Bevölkerungsgruppen gesehen. So soll das Ehrenamt in Österreich auch Menschen aus Drittstaaten ermöglicht werden und freiwilliges Engagement für Arbeitslose und psychisch Kranke keine Nachteile bringen. Zudem gab es den Wunsch nach Förderungen für inklusive Freiwilligenprojekte die sich zum Beispiel an Menschen mit speziellen Beeinträchtigungen und Migrant:innen wenden.

Zum Mitschnitt der Abschlusskonferenz mit Ergebnispräsentation

Ergebnisse Freiwilligenpolitik mitgestalten

 

Partizipation in politischen Entscheidungsprozessen

Partizipation und Transparenz ermöglichen einen Dialog auf Augenhöhe zwischen den Bürger:innen und der Politik. So können langfristig tragfähige Entscheidungen entstehen, die von einer breiten Basis befürwortet werden. Gemeinsam mit dem BMKÖS arbeitet die IGO daher an der Erweiterung der Kompetenzen der partizipativen Politikgestaltung in Österreich (zum Beispiel im Rahmen des GovLab). Die fortschreitende Digitalisierung soll dabei genutzt werden, um Beteiligungsprozesse leichter zugänglich zu machen, Betroffene besser zu erreichen und auch die Ergebnisse dieser Prozesse besser zu verarbeiten und an die Öffentlichkeit zu kommunizieren.

IGO Geschäftsführer, Franz Neunteufl, spricht sich auch allgemein für eine stärkere Institutionalisierung von Beteiligungsprozessen aus: “Derzeit erfolgt die Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen oftmals auf Basis persönlicher Kontakte und informeller Netzwerke. Bei manchen Themen findet sie kaum statt, bei anderen funktioniert die Zusammenarbeit mit der Politik und Verwaltung gut und auf Augenhöhe. Wir wollen die politische Partizipation zivilgesellschaftlicher Organisationen nicht dem Zufall zu überlassen, sondern institutionell stärker verankern.“

Weiterführende Links

IGO Bericht: Zivilgesellschaftliche Empfehlungen zur Novellierung des Freiwilligengesetzes
Anhang zum Bericht (gesammelte Handlungsempfehlungen und Kommentare)

IGO Presseaussendung: Ergebnisse des Beteiligungsprozess

IGO Presseaussendung: Zwischenfazit Projektbeteiligter

IGO Artikel: Beteiligungsprozess freiwilligenpolitik.mitgestalten.jetzt

WU Evaluierung Freiwilligengesetz (Diskussionsgrundlage im Beteiligungsprozess)

Die neuen Richtlinien für das erste Halbjahr 2021 wurden gestern veröffentlicht. Gefördert werden wie bisher Fixkosten bis zur Höhe des Einnahmenausfalls. Neu ist, dass auch Kosten für Covid19-Tests ersetzt werden. Die Antragstellung ist vom 8. Juli bis 15. Oktober möglich.

Die Bundesminister*innen Köstinger und Kogler haben via Presseaussendung den Startschuss zur neuerlichen Antragstellung für den NPO Unterstützungsfonds, jetzt für das erste Halbjahr 2021, gegeben. Gemeinnützige Organisationen, die wegen der Covid-19 Pandemie im ersten Halbjahr 2021 einen Einnahmenausfall zu verzeichnen hatten, können ab Donnerstag einen Fixkostenzuschuss bis zur Höhe des gesamten Einnahmenausfalls im Vergleich zum ersten Halbjahr 2019 (oder dem Durchschnitt der ersten Halbjahre 2018 und 2019) beantragen.

Außerdem kann wieder ein Struktursicherungsbeitrag, jetzt in Höhe von 10 Prozent der Einnahmen des Jahres 2019, beantragt werden, mit dem weitere im im ersten Halbjahr 2021 angefallene Kosten pauschal abgegolten werden. Optional kann auch hier der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden.

Darüber hinaus kann außerdem unter gewissen Voraussetzungen ein Kostenersatz für COVID-19-Tests bis zu einer Höhe von 12.000 Euro geltend gemacht werden.

Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefälle unter den NPO, die besonders schwer und langandauernd von COVID und seinen Folgen betroffen sind, zusätzlich 35 Mio. Euro reserviert. Welche genauen Voraussetzungen NPOs erfüllen müssen, um als „Härtefall“ angesehen zu werden, wird aber erst im Herbst entschieden.

Bisher wurden rund 22.000 gemeinnützige Organisationen mit rund 490 Mio. Euro aus dem NPO Unterstützungsfonds unterstützt. Wie aus einem Bericht des BMKÖS an das Parlament hervorgeht, lagen der Bereich Sport und der Bereich Gesundheit, Pflege und Soziales bis Ende Mai mit jeweils rund 20 Prozent Anteil am gesamten Fördervolumen ungefähr gleichauf, gefolgt von den Bereichen Religion und kirchliche Zwecke (15,2 %) und Weiterbildung, Bildung, Wissenschaft (14,3 %). Auf die Bereiche Kunst und Kultur sowie Sonstiges entfallen jeweils rund 13 Prozent der Fördersumme, auf die Freiwilligen Feuerwehren knapp 5 Prozent.

Vor mehr als zwei Monaten angekündigt, ist es jetzt so weit: gemeinnützige Organisationen, die Corona bedingt im vierten Quartal 2020 weniger Einnahmen als im Jahr davor hatten, können vom 5. März bis 15. Mai nochmals einen Zuschuss aus dem NPO Unterstützungsfonds beantragen.

Wie schon in der ersten Phase des NPO Fonds besteht die Unterstützung aus einem Fixkostenzuschuss und einem Struktursicherungsbeitrag iHv 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder dem Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 90.000 Euro begrenzt.

Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, weil sie behördlich geschlossen wurden, haben außerdem Anspruch auf einen „NPO Lockdown-Zuschuss“. Dieser ist mit 800.000 Euro abzüglich eines bereits gewährten Umsatzersatzes aus dem „allgemeinen“ Lockdown-Umsatzersatz begrenzt.

Auch indirekt vom Lockdown betroffene Vereine, die wegen der behördlichen Schließungen im vierten Quartal 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zu 2019 erlitten haben, können den „NPO Lockdown-Zuschuss“ beantragen.

Die neuen, noch „unverbindlichen“ Richtlinien wurden heute auf https://npo-fonds.at/ veröffentlicht.

Die im BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT versammelten Verbände haben sich im Namen ihrer mehr als 3000 Mitgliedsorganisationen bei der Bundesregierung für Ihre Bemühungen bedankt, den durch die Covid-19 Pandemie verursachten Schaden für ihre Mitglieder möglichst gering zu halten.

In einem Schreiben an Vizekanzler Kogler vom 10. Dezember stellt BÜNDNIS Sprecher Franz Neunteufl fest, dass von den vielen kleineren Vereinen überwiegend positive Rückmeldungen zur Abwicklung des NPO Unterstützungsfonds kommen. Bei großen gemeinnützigen Organisationen stellt sich die Situation aber differenzierter dar. Hier häufen sich auch Beschwerden.

Kritisiert werden die weit überschießenden Anforderungen bei der Abrechnung, die sichtlich keine Rücksicht auf die komplexen Strukturen dieser Organisationen nehmen und deshalb de facto unerfüllbar sind.

Noch schwerwiegender für die betreffenden Einrichtungen ist, dass viele von ihnen erst gar nicht anspruchsberechtigt sind, obwohl sie jedenfalls in Teilbereichen ebenfalls schwere Einnahmenverluste, bei gleichzeitig massiven Mehrbelastungen durch die aktuelle Krise, hinnehmen müssen.

Im Hinblick auf die gerade in Ausarbeitung befindliche Richtlinie für die angekündigte Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen wollen die BÜNDNIS Mitglieder deshalb den Vizekanzler zeitnah bei einem Gesprächstermin über die erwähnten Themen im einzelnen informieren und gemeinsam mit ihm nach vernünftigen und machbaren Lösungen suchen.

Heute haben Vizekanzler Kogler und Landwirtschaftsministerin Köstinger die Details des NPO Unterstützungsfonds präsentiert. Gemeinnützige Organisationen, freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften können ab nächster Woche eine Förderung bis zur Höhe der entgangenen Einnahmen beantragen.

Ziel der Förderung ist es, so wie bei den Profit-Unternehmen die durch die Corona-Krise bei Nonprofit-Organisationen entstandenen Einnahmenausfälle zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre satzungsmäßigen Aufgaben weiter zu erbringen. Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen beträgt 700 Millionen Euro, davon sind 35 Mio. für für Sportvereine, die in der höchsten bzw. in den beiden höchsten Spielklassen in olympischen Mannschaftssportarten aktiv sind, reserviert und werden direkt von der Bundes Sport GmbH ausbezahlt.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben:

  1. Non-Profit-Organisationen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 34-47 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen,
  2. Freiwillige Feuerwehren,
  3. Gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  4. Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Aktivitäten werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit handelt.
  • Die Organisation besteht zumindest seit 10. März 2020.
  • Ihr Sitz liegt in Österreich.
  • Die Aktivitäten der Organisation sind durch einen von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  • Sie darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  • Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.
  • Die Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer*in/Steuerberater*in verpflichtend
    – für verbundene Organisationen/Unternehmen,
    – kirchliche/religiöse Organisationen,
    – bei einer Förderhöhe ab 12.000 Euro,
    – mehr als 10 Dienstnehmer*innen oder
    – wenn der Umsatz 2019 höher war als 120.000 Euro.

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom April bis September 2020 maßgeblich. Ersetzt werden zu 100 %:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
  • betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; Finanzierungskosten für Leasingraten;
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen, z.B. Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  • Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z.B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware;
  • unmittelbar durch COVID-19 verursachte Mehrkosten (ausgenommen Personalkosten);
  • frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen, die aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden konnten;
  • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer*nnen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
  • Kosten für die Bestätigung durch Steuerberater*n/Wirtschaftsprüfer*n (sofern erforderlich).

Darüber hinaus kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden. Dieser beträgt 7 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 120.000 Euro begrenzt.

Die Förderung ist außerdem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Dazu werden die ersten drei Quartale des letzten Rechnungsabschlusses (2019) herangezogen und mit den Einnahmen im Jahr 2020 in den ersten drei Quartalen (bzw. dem Durchschnitt der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019) verglichen.

Die Förderung muss mindestens 500 Euro und kann maximal 2,4 Mio. Euro pro Organisation (inkl. verbundene Unternehmen) betragen.

Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten 3.000,- Euro nicht überschreiten.

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist das Austria Wirtschaftsservice (AWS) beauftragt. Die Richtlinien treten am 6. Juli in Kraft, ab Mittwoch, 8. Juli, können auf www.npo-fonds.at die ersten Anträge gestellt werden. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2020 möglich.

50 Prozent der Förderung sollen innerhalb weniger Tage nach Antragsstellung ausbezahlt werden, die restlichen 50 Prozent nach Einreichung der Abrechnung. Förderungen bis 3.000 Euro werden innerhalb weniger Tage zu 100 % ausbezahlt.

Am Anfang war die Aufregung über die geplante Aufstockung des Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement im Parlament. Am Ende haben sich die Regierungsparteien mitten in der Corona-Krise an eines ihrer Vorhaben im Regierungsprogramm erinnert und den Ausbau von engagementfördernder Infrastruktur beschlossen.

Als die Abgeordneten Andreas Hanger (ÖVP) und David Stögmüller (Grüne) Ende April im Parlament einen Antrag einbrachten, mit dem der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement mit 600.000 Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgestockt werden sollte, haben sie vermutlich nicht mit so heftigem Widerstand von der Opposition gerechnet. Viele Volksvertreter*innen hatten bis dahin offenbar noch nie von dem mit dem Freiwilligengesetz 2013 geschaffenen Instrument zur Förderung des freiwilligen Engagements gehört. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Antrag Anlass zu den wildesten Spekulationen gab und schließlich im Bundesrat von der Opposition blockiert wurde.

Letzte Woche wurde die Aufstockung schließlich per Beharrungsbeschluss von den Regierungsparteien doch noch durchgesetzt und es stehen somit jetzt mehr Mittel für Maßnahmen zur Verfügung, die von Freiwilligenorganisationen und Trägem von Freiwilligendiensten zur Bewältigung der Covid19-Krise geleistet wurden und werden. Anträge können ab sofort mittels Antragsformular gestellt werden. Die Mittelvergabe erfolgt allerdings erst nach Inkrafttreten der Richtlinie am 01.06.2020 und gemäß den Bestimmungen der Richtlinie.

Der bei der Gelegenheit von ÖVP und Grünen eingebrachte Initiativantrag, der unter anderem eine Überprüfung der Abgrenzung von freiwilligen Tätigkeiten von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und den Ausbau von engagementfördernder Infrastruktur vorsieht, wurde dann auch ohne weitere Diskussion angenommen:

Beides sind Forderungen, die vom BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT vor der Wahl im Herbst 2019 erhoben wurden und die sich seit Jänner 2020 im Regierungsprogramm wiederfinden.