Das kommt auf uns zu

Energiekostenzuschuss 2 und Pauschalfördermodell für Kleinunternehmen

Die Bundesregierung hat die Entlastung von Unternehmen durch einen neuen Energiekostenzuschuss im Jahr 2023 beschlossen. Das angekündigte Pauschalfördermodell für Klein- und Kleinstunternehmen steht in den Startlöchern. Die Antragstellung soll im März möglich sein.

 

Energiekostenzuschuss 1: Verlängerung bis Ende 2022

Die bestehende Förderung für Energiemehrkosten von Februar bis September 2022 wird auf das vierte Quartal des Jahres ausgedehnt. Dazu wird es eine eigene Antragsfrist geben.
In Q4/2022 werden in Stufe 1 zusätzlich zu Erdgas, Strom und Treibstoffen noch Wärme/Kälte und Dampf gefördert.

 

Pauschalfördermodell: Unterstützung für kleine Unternehmen

Die Ausarbeitung des Pauschalfördermodells für (auch gemeinnützige) Klein- und Kleinstunternehmen befindet sich in Vorbereitung. Eine Veröffentlichung der Richtlinie ist für Februar geplant. Die Antragstellung soll im März möglich sein.
Gefördert werden können jene Unternehmen, die die Zuschussuntergrenze für den EKZ 1 nicht erreicht haben. Die Fördersumme kann zwischen EUR 300 und EUR 2.400 betragen.
Möglichst effizient sollen kleine Unternehmen über ein automatisiertes Verfahren gefördert werden.

 

Energiekostenzuschuss 2: Planungssicherheit für 2023

Auch heuer wird es einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen geben.
Gute Nachricht für viele gemeinnützige Organisationen, wenn sie unternehmerisch tätig sind: Das Kriterium der Energieintensität von 3 % des Jahresumsatzes entfällt in den Stufen 1 und 2. Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.

Antragstellung & Fristen:

Die Antragstellung für das erste Halbjahr 2023 soll voraussichtlich im Sommer möglich sein, die Antragstellung für das zweite Halbjahr voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024. Die Anträge werden wieder über den Fördermanager des AWS gestellt.

Förderintensität:

Energiemehrkosten werden in Stufe 1 mit 60 Prozent gefördert. Doppelt so viel wie im Vorgängermodell mit 30 Prozent. In Stufe 2 steigt die Förderintensität von 30 auf 50 Prozent.

Förderfähige Mehrkosten:

In Stufe 1 werden Energiekosten, die über dem Durchschnittspreis der Energiekosten 2021 liegen, gefördert. In allen anderen Stufen liegt der Referenzwert beim 1,5-fachen des Durchschnittspreises 2021. Auch hier gibt es eine stärkere Entlastung für Unternehmen als beim Energiekostenzuschuss 1, wo der Referenzwert beim Doppelten des Durchschnittspreises lag.

Energiearten:

In Stufe 1 sind wie im EKZ 1 Erdgas, Strom und Treibstoffe förderfähig. Neu dazu kommen Heizöl sowie direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) sowie Dampf.
Neben Erdgas und Strom gelten Wärme und Kälte (inkl. Fernwärme) im EKZ 2 auch in allen weiteren Stufen als förderfähige Energiearten.

Verbrauchsmenge:

In Stufe 1 sind 100 Prozent der verbrauchten Energiemenge des Jahres 2021 förderfähig. In allen weiteren Stufen soll eine Deckelung der förderfähigen Energiemenge auf 70 Prozent der Menge im Jahr 2021 zum Energiesparen anregen.

Zusatzkriterien:

Für den Energiekostenzuschuss 2 wird es auch Beschränkungen hinsichtlich Gewinnen, Bonuszahlungen und Dividenden geben. Unternehmen werden zusätzlich zu einer Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 verpflichtet. Details werden noch ausgearbeitet.

Mit dem EKZ 2 schöpft die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Beihilfenvergabe an Unternehmen aus und möchte damit die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe stärken.
Für den Energiekostenzuschuss 1 haben sich rund 87.000 Unternehmen vorangemeldet. 16 Millionen Euro wurden bisher an die Unternehmen ausbezahlt.

 

Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT setzt sich dafür ein, dass auch Organisationen ohne unternehmerische Tätigkeit in der Teuerungskrise unterstützt werden. Mit den richtigen Maßnahmen gehen wir gemeinsam gestärkt aus der Krise hervor.

 

Die Europäische Kommission hat neue Ausschreibungen zur Forschungsförderung im Rahmen des Horizon Europe Programms veröffentlicht. Stakeholder und Interessierte an den Horizon Europe Missionen sind zum ersten „European Mission Forum“ eingeladen. Die FFG unterstützt am Horizon Europe Programm Interessierte außerdem mit einem Infopaket „Basiswissen“.

Neue Calls für Cluster 2: Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft

Für gemeinnützige Organisationen ist besonders Cluster 2 „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“ des Horizon Europe Programms zu Forschungsförderung interessant. Die Europäische Kommission hat vor kurzem neue Ausschreibungen für Fördermöglichkeiten veröffentlicht.

Aktuelle Horizon Europe Auschreibungen nach Themenbereichen
(inkl. Verlinkung zum Funding & Tenders Portal der Europäischen Kommission)

Innovative Research on Democracy & Governance

Innovative Research on the European Cultural Heritage and the Cultural and Creative Industries

Innovative Research on Social and Economic Transformations

Auch für andere Cluster wurden neue Calls veröffentlicht. Diese sind auf der Seite der FFG (überwiegend auf Deutsch) oder im Funding & Tenders Portal der Europäischen Kommission (auf Englisch) zu finden.

 

Erstes European Mission Forum EMiF: „Making Missions Work“

Das European Mission Forum, organisiert von TRAMI, bringt Stakeholder und Akteure der Horizon Europe Missionen zusammen. Hier gibt es Gelegenheit dazu, sich über Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Forschungs- und Innovationsmissionen auszutauschen und neue Netzwerke zu knüpfen. Zudem wird das neue „European Mission Network EMiN“ vorgestellt.

Eingeladen sind:

  • Staatliche Akteure
  • Zivilgesellschaft und gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen und Wirtschaft
  • Forschung und Innovation

 

Neueinsteiger: Infopaket „Basiswissen“ der FFG

Horizon Europe bildet den Kern der europäischen Forschungsförderung und ist mit einem Budget von rund 95,5 Milliarden Euro das weltweit größte öffentliche Förderprogramm für Forschung und Innovation.

Für Neueinsteiger:innen kann das Programm mit seinem großen Umfang und seiner komplexen Gliederung mitunter abschreckend wirken. Die FFG hat deshalb für Interessierte einsteigerfreundliche Informationen gesammelt und mit weiterführenden Links verbunden.

 

 

Die IGO hat 2022 die Weichen in Richtung einer vielversprechenden Zukunft gestellt.
2023 wachsen wir zum BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT, wo wir uns als neue Interessenvertretung gemeinsam mit einigen der wichtigsten gemeinnützigen Organisationen und Verbänden Österreichs für die gute Sache einsetzen.

Bestehende IGO-Mitgliedschaften werden zu BÜNDNIS-Mitgliedschaften.

Alle bisher von der IGO angebotenen Leistungen werden vom neuen BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT fortgeführt.

Warum die IGO zum BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT wird

  • Durch das größere politische und finanzielle Gewicht, das wir gemeinsam mit großen Dachverbänden und wichtigen Einzelorganisationen an den Tisch bringen, erhöht sich unsere Durchsetzungsfähigkeit gegenüber Politik und Verwaltung im Auftrag der Gemeinnützigkeit.
  • Das BÜNDNIS bringt noch mehr Akteure der Branche zusammen und fördert Austausch und Vernetzung
  • Um Synergien zu nutzen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, wird die IGO vollständig im BÜNDNIS aufgehen

 

Dafür engagiert sich das BÜNDNIS

  • Verbesserung der rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gemeinnütziger Organisationen
  • Hebung der Sichtbarkeit und des Stellenwertes des dritten Sektors in der österreichischen Öffentlichkeit
  • Förderung des freiwilligen, zivilgesellschaftlichen Engagements in Österreich
  • Verbindliche Beteiligung gemeinnütziger Organisationen und ihrer Verbände an der für sie maßgeblichen Politikgestaltung und Rechtsetzung

 

Service-Leistungen für BÜNDNIS Mitglieder

  • Wir stehen Ihnen zu allen Anliegen oder Fragen zum Thema Gemeinnützigkeit und Vereinsführung zur Verfügung
  • Wir überprüfen kostenlos Ihre Statuten und helfen Ihnen bei der Formulierung einer Geschäftsordnung
  • Die Teilnahme an unseren Veranstaltungen und Webinaren ist kostenlos.  
  • Sie erhalten attraktive Rabatte bei unseren Vorteilspartnern  – Dienstleistungsunternehmen mit Expertise im Non-Profit Sektor
  • Wir halten Sie über rechtliche Entwicklungen und neue Fördermöglichkeiten im Bereich der Gemeinnützigkeit auf dem Laufenden

Eine Mitgliedschaft beim neuen BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT heißt außerdem, diese zukunftsträchtige Möglichkeit auf mehr Vernetzung und Durchsetzungsstärke für den gemeinnützigen Sektor von Anfang an mitzugestalten!

 

Sie möchten ein Teil des neuen BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT werden?

Um über Ihren Antrag auf Mitgliedschaft zu entscheiden, benötigen wir von Ihnen:

  • Ein kurzes Motivationsschreiben, in dem Sie Ihren Schritt begründen
  • Sofern nicht ohnehin auf Ihrer Webseite zu finden:
    • Ihre Rechtsgrundlage (Statuten, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde)
    • Name und Anschrift der organschaftlichen Vertreter/innen (Vorstand, Geschäftsführung)
    • Jahres- und Finanzberichte der vorangegangenen zwei Jahre

Der BÜNDNIS Vorstand entscheidet dann in nicht-öffentlicher Sitzung über Ihren Antrag.

 

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an unser Büro

Telefon: +43 1 488 17 40
E-Mail: office@gemeinnuetzig.at

 

Mehr zum Aufbau und den Aktionen des BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT finden Sie auf der Homepage: buendnis-gemeinnuetzigkeit.at

 

Wie die IGO zum BÜNDNIS wurde…

Projekt "KAIROS"

 

 

Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen ist ein neues Förderinstrument der Bundesregierung, um Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Organisationen bei rasant steigenden Energiekosten zu unterstützen. Die Richtlinie ist besonders für gemeinnützige Organisationen schwer zu interpretieren und komplex.

Videokonferenz zur Klärung und zum Austausch

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit hat daher mit der IGO eine Videokonferenz am 14. Dezember organisiert. Zuständige Expert:innen präsentierten hier den neuen Zuschuss und beantworteten individuelle Fragen Betroffener. Der Austausch trug darüber hinaus zum weiteren Kompetenzaufbau in Bezug auf die Praxis gemeinnütziger Organisationen in den zuständigen Stellen der Verwaltung bei.

Die Aufzeichnung der Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“ findet sich untenstehend im Beitrag.

Vortragende Expert:innen zum Energiekostenzuschuss

  • DI Franz Neunteufl, Bündnis für Gemeinnützigkeit: Gemeinnützige Organisationen und der Energiekostenzuschuss (Präsentation BfG EKZ)
  • Mag. Lukas Feuchter, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): Nationale und unionsrechtliche Rechtsgrundlagen für die praktische Ausgestaltung des EKZ (Präsentation BMAW)
  • Simon Pumberger, MSc, austria wirtschaftsservice (aws): Worauf ist bei der Antragstellung zu achten? (Präsentation AWS)
  • Dr. Verena Trenkwalder, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und
  • Dr. Karin Kovacs, KPMG: Wie können die unternehmerischen von den nicht-unternehmerischen Bereichen meines gemeinnützigen Vereins / meiner gemeinnützigen Stiftung zuverlässig abgegrenzt werden? Aufgabe und Rolle der Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen bei der Antragstellung (Präsentation KSW & KPMG)

Bündnis für Gemeinnützigkeit – Mitgliederbefragung

Zu Beginn wurden die Ergebnisse einer Befragung unter gemeinnützigen Organisationen zum Energiekostenzuschuss durch Franz Neunteufl, Geschäftsführer des Bündnis für Gemeinnützigkeit und der IGO, präsentiert. Es zeigt sich, dass die meisten Teilnehmer:innen der Befragung damit rechnen, keinen Anspruch auf den Zuschuss zu haben.  Die Energiekosten machen bei zwei von drei Organisationen weniger als 3 % des Produktionswertes aus. Knapp die Hälfte rechnet damit, dass die notwendige Mindestfördersumme von € 2000,- nicht erreicht wird. Zusammengefasst zeigt sich, dass der Energiekostenzuschuss, der besonders als Unterstützung für produzierende Unternehmen konzipiert wurde, den Bedarf gemeinnütziger Organisationen nicht umfassend abdeckt (Präsentation BfG EKZ).

  • Hier gewinnen Sie einen Einblick in die Ergebnisse der ersten Mitgliederbefragung  zur Auswirkungen der Teuerung auf NPOs und notwendige Hilfsmaßnahmen (Präsentation BfG Teuerung)

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Rechtliche Grundlagen und Rahmen

Lukas Feuchter erläuterte im Namen des BMAW den rechtlichen Rahmen der Förderung. Grundlage ist das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz, dieses wiederum beruht auf dem befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission und den Energiebesteuerungsrichtlinien des Europäischen Rates (insbesondere Artikel 17). Mit einem Budget von 1,1 Mrd. € werden besonders energieintensive Unternehmen im Rahmen eines 4-Stufen-Modells gefördert. Gefördert werden Energiemehrmehraufwendungen für eigenen Verbrauch zwischen 1. Februar und 30. September 2022. Förderfähige Energieträger sind Strom, Erdgas, in der Basisstufe auch Treibstoffe. Das Pauschalfördermodell für Organisationen, die unter die Mindestfördersumme von 2.000 € fallen, ist nach wie vor in Vorbereitung. Wichtige Neuigkeit vom Ministerium war, dass es eine Nachfrist für die verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss geben wird (Präsentation BMAW).

  • Nachfrist Voranmeldung Energiekostenzuschuss: 16. – 20. Jänner
  • Pauschalmodell für Klein- und Kleinstunternehmen: in Vorbereitung

Austria Wirtschaftsservice – Ablauf Antragsstellung

Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss durch das Austria Wirtschaftsservice. Simon Pumberger erläuterte, wie der Antrag Schritt für Schritt gestellt wird und präsentierte auch unterstützende Tools und die wichtigsten Tipps. Startschwierigkeit ist beispielsweise für viele, dass die E-Mail-Adresse der Voranmeldung und jene des Accounts im aws manager übereinstimmen müssen (Präsentation AWS).

Auf der Website des AWS finden sich u.a. (unter Downloads):

  • Anleitung zur Antragsstellung und die vollständige Richtlinie des Energiekostenzuschusses für energieintensive Unternehmen
  • FAQs und  Infopaket mit Grundlagen zum Energiekostenzuschuss
  • Berechnungshilfen für unterschiedliche Fälle

Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer & KPMG – Detailinterpretation

Noch tiefer in die konkrete Praxis ging es abschließend mit Verena Trenkwalder und Karin Kovacs, die ihre (steuer-)rechtliche Expertise einbrachten. Wichtig war beispielsweise die Klärung, welche Organisationen grundsätzlich Anspruch auf den Energiekostenzuschuss haben: Es handelt sich um all jene, die jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Gemeinnützige Organisationen, die steuerrechtlich der Liebhaberei zugeordnet werden, haben hingegen keinen Anspruch. Die Berechnung des „Produktionswertes“ bei nicht-produzierenden Organisationen wurde beschrieben, genauso wie die Aufgaben von Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer:innen bei der Antragsstellung zum Energiekostenzuschuss (Präsentation KSW & KPMG).

Abschließend gab es Raum für individuelle Fragen und einen Austausch, der nicht nur gemeinnützigen Organisationen half, sondern auch den anwesenden Expert:innen die Handlungsrealität im vielfältigen gemeinnützigen Sektor näher brachte.

 

Aufzeichnung 14.12.22: Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“

 

Das neue Arbeitsprogramm 2023/24 für das CERV ist öffentlich und erste Ausschreibungen (Calls) finden sich bereits online. Zur besseren Planbarkeit für Antragsstellende hat die Europäische Kommission zudem eine Liste der voraussichtlichen Calls veröffentlicht.

Das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (Citizens, Equality, Rights and Values – kurz CERV) setzt sich den Schutz und die Förderung der Rechte und Werte der Europäischen Union zum Ziel. Für das neue Arbeitsprogramm 2023/24 steht ein Gesamtbudget von 408 Mio  Euro zur Verfügung, das sich auf vier Programmbereiche verteilt:

  • Werte der Union
  • Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung
  • Bürgerbeteiligung und Teilhabe
  • Aktionsbereich Daphne (Gewaltprävention & Opferschutz)

Die EU-Kommission hat darüber hinaus eine Vorausschau für im neuen Arbeitsprogramm geplante Calls veröffentlicht („indikative Planung CERV Calls 2023/34„).

Generell finden Sie Informationen zu den Ausschreibungen und Fördervoraussetzungen des CERV im „Funding & Tender Opportunities“ Portal (FTOP) der EU. Es wird empfohlen vor Antragsstellung auch das gesamte jeweils verlinkte „call document“ mit Detailinformationen zur Ausschreibung durchzulesen. Alle Ausschreibungen stehen aktuell ausschließlich auf Englisch zur Verfügung.

Bereits veröffentlichte Calls des CERV Arbeitsprogramms 2023/24
  • Förderung der Gleichstellung; Kampf gegen Rassismus, Fremdenhass und andere Diskriminierungen (Call im FTOP)
  • Verhinderung und Kampf gegen gender-basierte Gewalt und Gewalt gegen Kinder (Vergabe von Fördermittel an Drittorganisationen der Zivilgesellschaft) (Call im FTOP)
erwartete CERV-Calls im Dezember
  • Städtenetzwerke
  • Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für die EU-Charta für Grundrechte
erwartete CERV-Calls im Januar
  • Städtepartnerschaften
  • Erinnerungskultur
erwarteter CERV-Calls im März
  • Beteiligung und Teilhabe von Bürger:innen
Nationale Kontaktstelle für das CERV-Programm

Laufend aktualisierte Informationen zu aktuellen Aufrufen, geplanten Informationsveranstaltungen sowie zu den bisherigen Projekten im CERV-Programm finden Sie auch auf der Website der österreichischen Kontaktstelle für das CERV: www.cerv.at

 

Die Bundesregierung hat für die Kommunen ein Investitionsprogramm in Höhe von einer Milliarde Euro geschnürt. 5 Prozent der gesamten Summe dürfen Gemeinden aufwenden, um gemeinnützige Organisationen bei der Deckung gestiegener Energiekosten zu unterstützen.

Das Investitionsprogramm gliedert sich in zwei Bereiche:

  • 500 Millionen sind für die Erhöhung der Energieeffizienz und den Ausbau der erneuerbaren Energieträger vorgesehen
  • 500 Millionen sind für kommunale Investitionen vorgesehen, von Ortskernattraktivierungen bis zum neuen Schulhaus. Die Kriterien sind breit gefasst um einen vielseitigen Einsatz der Fördermittel zu ermöglichen.
Gemeinden können gemeinnützige Organisationen bei Energiekosten unterstützen

5 Prozent der Gelder aus dem Investitionsprogramm – also insgesamt 50 Millionen Euro – können an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche zur Deckung gestiegener Energiekosten vergeben werden. Bei Zuschüssen der Gemeinden an Organisationen sind keine Förderungen Dritter für Energiekosten zulässig.

Der Bund stellt 1 Mrd. € für Zweckzuschüsse an die Gemeinden zu Verfügung. Die Mittel teilen sich je zur Hälfte nach den Schlüssel Volkszahl und abgestuftem Bevölkerungsschlüssel auf (wie beim KIG 2020).

 

Zur Presseaussendung des Bundesministeriums für Finanzen

 

Mit dem „Rule of Law Report 2023“ lädt die europäische Kommission alle, die sich mit Themen der Rechtsstaatlichkeit beschäftigen, ein, ihr Wissen und ihre Perspektive beizutragen. Mit dem jährlichen Bericht möchte die Kommission Rechtsstaatlichkeit auf EU-Ebene und nationalstaatlich fördern und wahren.

 

Der Bericht über die Rechtstaatlichkeit steht im Mittelpunkt des europäischen Rechtsstaatlichkeitsmechanismus. Er dient der Analyse und Weiterentwicklung der Rechtsstaatlichkeit in der EU und der Nationalstaaten. Der Bericht ist dabei ein präventives Instrument zur Vertiefung des multilateralen Dialogs und der gemeinsamen Sensibilisierung für Fragen der Rechtsstaatlichkeit und erscheint seit 2020 jährlich.

Die Themen für den „Rule of Law Report“ sind in vier Säulen aufgeteilt
  • Justizsystem
  • Rahmen für die Korruptionsbekämpfung
  • Medienfreiheit und Medienpluralismus
  • Institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung

 

Einladung zur Beteiligung für Organisationen mit Expertise zu Rechtsstaatlichkeit

Eingeladen sich am kommenden „Rule of Law Report“ zu beteiligen, sind alle Organisationen, die sich näher mit diesen Themen der Rechtsstaatlichkei befassen, wie NGOs, Netzwerke, Vereinigungen und Verbände. Die Beiträge sollen sich auf wesentliche Entwicklungen sowohl im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen als auch dessen Umsetzung in die Praxis konzentrieren. Relevante Informationen betreffen Herausforderungen, aktuelle Initiativen, positive Entwicklungen oder Best Practice Beispiele.  Sie sind eingeladen, sich in der Befragung auf die Bereiche zu konzentrieren, die sich auf ihren Arbeitsbereich beziehen und das Fachwissen Ihrer Organisation. Vorhandene Berichte, Erklärungen, Gesetze oder andere Dokumente können ebenso eingebracht oder mit einem Link referenziert werden. Die Befragung ist nur auf Englisch verfügbar, Beiträge können aber in allen EU Sprachen eingebracht werden (direkt zur Befragung).

Deadline für die Beteiligung ist der 20. Jänner 2023.

Bei der Vorbereitung des „Rule of Law Report“ stützt sich die EU-Kommission auf vielfältige Quellen, wie die Regierungen der Mitgliedstaaten, Länderbesuche und Beiträgen von Expert:innen, Nicht-Regierungsorganisationen und Betroffenen. Für den kommenden Report wurde die Möglichkeit sich einzubringen vereinfacht und allen Engagierten offengestellt.

 

Weiterführende Informationen:

IGO Beitrag zum Rule of Law Report 2023

Bericht der Europäischen Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2022 (deutsch)

 

Um zukünftig umfangreichere Informationen und zugleich auch qualitativ hochwertige und international vergleichbare Daten für den Nonprofit-Sektor ausweisen zu können, implementiert die Statistik Austria bis Ende 2023 im Auftrag des Sozialministeriums ein eigenes Satellitenkonto für den Nonprofit Bereich auf Basis internationaler Leitlinien zur Erweiterung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Bundesregierung setzt damit eines ihrer Versprechen aus dem Regierungsprogramm um.
Wir bitten alle Organisationen, die im Rahmen der Erhebung kontaktiert werden, darum an der Umfrage teilzunehmen und damit die Arbeit im gemeinnützigen Sektor zu unterstützen!

Warum eine Statistik zum Nonprofit -Sektor?

Zu verdanken ist diese Neuerung auch den Anstrengungen der IGO – Interessenvertratung Gemeinnütziger Organisationen und dem Bündnis für Gemeinnützigkeit, die sich seit Jahren für mehr Sichtbarkeit des dritten Sektors und verlässliche, aktuelle Statistiken einsetzen (z.B. hier). Mit über 230.000 Beschäftigten, fast ebenso vielen Freiwilligen und einer enormen Wertschöpfung von schätzungsweise über Euro 5 Mrd. zählt der Nonprofit-Sektor nämlich zu den ökonomisch wichtigeren der Österreichischen Volkswirtschaft. Ganz abgesehen von den zentralen gesellschaftlichen Leistungen, die Nonprofit-Organisationen in Österreich erbringen, z.B. durch Kultur und soziale Dienste.

Welche Daten werden erhoben?

Im neuen Satellitenkonto soll die gesellschaftliche und ökonomische Bedeutung des Nonprofit Bereichs erfasst und anhand von wirtschaftlich relevanten und allgemein verständlichen Kennzahlen aufgezeigt werden. Erhoben werden unter anderem die Bruttowertschöpfung, das Arbeitnehmerentgelt und der Eigenkonsum für den Nonprofit Bereich. Es werden von Statistik Austria außerdem die Zahl der Beschäftigten im Nonprofit Bereich nach institutionellen Sektoren und die Anzahl der Nonprofit-Organisationen (NPO) nach Beschäftigungsgrößenklassen dargestellt.

Im Rahmen dieses Projektes sind, neben der Ersterstellung des Satellitenkontos für Nonprofit Organisationen als zentraler Bereich, die statistische Prüfung und allfällige Einbeziehung ähnlicher Einrichtungen, wie z.B. Genossenschaften u.Ä, und der Freiwilligenarbeit vorgesehen. Von Interesse sind zum Beispiel Maßzahlen für die Anzahl der freiwilligenarbeitleistenden Personen, die Zahl der geleisteten Stunden, die Wirtschaftsbereiche, die geleisteten Tätigkeiten und die dadurch geschaffene Wertschöpfung.

 

Damit die Rahmenbedingungen gemeinnütziger Arbeit verbessert werden, bedarf es neben einer Visualisierung dessen Arbeit auch eine damit einhergehende Wertschätzung vonseiten der Politik und Gesellschaft. Neben der Einführung eines Satellitenkontos für den dritten Sektor fordern wir auch die Umsetzung der anderer Verbesserungen für den gemeinnützigen Sektor aus dem Regierungsprogramm, wie etwa die Einrichtung einer Koordinations-, Beratungs- und Servicestelle für gemeinnützige Organisationen. Dringend notwendig sind aktuell auch effektive Entlastungsmaßnahmen für NPOs gegen die Teuerung.

Für das Stellen eines Antrags auf Energiekostenzuschuss ist die Voranmeldung ab Montag, den 07.11.22, über den AWS Fördermanager nötig. Für die Vergabe der Gelder gilt das first come – first serve Prinzip!

Es werden energieintensive Organisationen und kleine Organisationen mit Mehrkosten bei Strom, Erdgas und Treibstoffen (Basisstufe 1) in den Monaten Februar 2022 bis September 2022 unterstützt. Sie bekommen einem Zuschuss von 30 Prozent der angefallenen Mehrkosten aufgrund der Preisdifferenz zum Vorjahr. Die IGO – Interessenvertretung gemeinnütziger Organisationen setzt sich gemeinsam mit dem Bündnis für Gemeinnützigkeit dafür ein, dass zusätzlich effektivere und langfristig wirksame Lösungen für NPOs von der Regierung eingesetzt werden (unsere Vorschläge).

 

Können gemeinnützige Organisationen einen Energiekostenzuschuss beantragen?

Der Energiekostenzuschuss gilt für „gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen„. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bleibt aber bisher eine konkrete Definition und Erklärung dieser Aussage schuldig. Um das Geld zu bekommen, dass der Organisation zusteht, empfehlen wir Gemeinnützigen die rasche Voranmeldung, die mit Angabe des Organisationsnamens, der vertretungsbefugten Person und der Umsatzkategorie schnell erledigt ist.

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Organisationen mit einem Jahresumsatz von über € 700.000,- haben Anspruch auf den Energiekostenzuschuss, wenn sie als „energieintensiv“ eingestuft werden, das heißt, wenn ihre Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens drei Prozent des Umsatzes betragen.

Organisationen mit einem Jahresumsatz von unter € 700.000,- werden unabhängig von ihrer Energieintensität gefördert.

Ein zusätzliches Pauschalfördermodell gibt es für Organisationen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen (weil ihre Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachen). Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme sind noch in Ausarbeitung.

Wie läuft die Antragsstellung ab?

 

Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ist verpflichtend und erfolgt über den Fördermanager des AWS. Sie müssen dazu lediglich den Organisationsnamen, die vertretungsbefugte Person und den Jahresumsatz angeben. Sie erhalten eine Absendebestätigung und Informationen über Ihren persönlichen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Die Antragsstellung ist nur in dem zugewiesenen Zeitraum möglich. Wiederum gilt das First come – first serve Prinzip. Für die Antragsstellung brauchen Sie einen Account für den Fördermanager des AWS. Dieser lässt sich jederzeit schnell und einfach erstellen. Pro Organisation kann nur ein Antrag gestellt werden.

Die Förderrichtlinie befindet sich zur Prüfung bei der Europäischen Kommission. Ausständig sind außerdem genaue Informationen über das Pauschalfördermodell, das für Klein- und Kleinstunternehmen zur Anwendung kommt.

 

Das Europäische Parlament hat bereits im Februar zwei Vorschläge verabschiedet, wie die Arbeit von europaweit agierenden, gemeinnützigen Organisationen vereinfacht werden kann („Ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen“).

Die Europäische Kommission hat das Thema aufgenommen und lädt zur öffentlichen Beteiligung ein. Bis zum 28.10.22 kann die eigene Situation und der Veränderungsbedarf in einem ausführlichen Fragebogen (unter „Konsultation“) dargestellt werden. Zusätzliche werden allgemeine Statements zur Initiative (unter „Sondierung“) gesammelt.
HIER direkt mitreden.

Eine wertvolle Informationsressource für Gemeinnützige, die grenzüberschreitend arbeiten, ist auch diese vergleichende Studie der verschiedenen Rechtsrahmen für Vereine in Europa, wo sowohl die Situation in den einzelnen Mitgliedsstaaten übersichtlich aufbereitet, als auch die Merkmale der Rechtsrahmen vergleichend dargestellt werden.

Von der Kommission wurden drei Möglichkeiten zur Anerkennung grenzüberschreitender Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen identifiziert:

  1. Neue Rechtsform für europaweit agierende Vereine (diese kann entweder auf EU-Ebene umgesetzt werden oder in den einzelnen Nationalstaaten)
  2. Harmonisierung der Mindeststandards für gemeinnützige Organisationen in den Nationalstaaten
  3. EU Informationskampagne

Generell befürwortet die IGO, gemeinsam mit unserem Partner, dem European Civic Forum, die Erleichterung EU-weiter Operationen von Gemeinnützigen, insbesondere die Möglichkeiten 1 und 2.

Bei Einführung einer neuen Rechtsform für cross-nationaltätige Organisationen sollte auf die vielfältigen bestehenden Organisationsformen im gemeinnützigen Bereich Rücksicht genommen werden. Wichtig ist auch, dass die Registrierung als Europäischer Verein keine ausufernden bürokratischen Hürden und Berichtspflichten mit sich bringt, die besonders kleine Organisationen benachteiligen würden.

Eine mögliche Harmonisierung nationaler Standards muss die Diversität der aktuellen Rechtslage und deren praktischer Anwendung in den Mitgliedsstaaten berücksichtigen, sowie die Vielfalt an Organisationsformen im gemeinnützigen Sektor. Die EU-weite Mobilität gemeinnütziger Organisationen könnte auf diesem Weg erleichtert bzw. ermöglicht werden. Sie könnte auch ein Anlass sein, um Gleichberechtigung zwischen Organisationen und Menschen verschiedener Nationalstaaten zu fördern (z.B. in Bezug auf Spenden). Auch die Gefahr des Missbrauchs (z.B.  Geldwäsche) sollte in diesem Kontext beachtet werden. Gleichzeitig sollte der Schutz davor den Regeln der Verhältnismäßigkeit folgen.

Die Zivilgesellschaft einiger europäischer Mitgliedsstaaten steht unter Druck. Mindeststandards könnten hier Bürger:innen mehr Handlungsmöglichkeiten ermöglichen. Gleichzeitig sollten sie nicht dazu führen, dass die Standards anderer Länder heruntergesetzt werden.

 

Weiterführende Informationen:

Beteiligungsmöglichkeit der Europäischen Kommission (Teilnahmeempehlung!) – deutsch

Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen des Europäischen Parlaments – deutsch
Kurzfassung – englisch

Studie zum Nutzen der Umsetzung des Statuts – englisch

Vergleichende Analyse der verschiedenen Rechtsrahmen von Vereinen in Europa – englisch

Fragebogen der Civil Society Europe zur Betroffenheit vom Thema (auch gut geeignet zur Unterstützung beim Ausfüllen des Fragenbogens der Kommission) – englisch