Bis zum 15.12.2020 können auch gemeinnützige Organisationen einen Umsatzersatz beantragen, wenn sie in einer von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffenen Branche unternehmerisch tätig sind.

Welche Branchen das sind, steht auf dieser Liste. Unternehmerisch tätig ist zum Beispiel auch ein Sport- oder Kulturverein dann, wenn er operative Tätigkeiten setzt, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, sprich: er muss im Besitz einer Steuernummer sein.

Ersetzt werden maximal 80% des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro, wobei eventuell erhaltene COVID-19 Zuwendungen in diesen Betrag eingerechnet werden. Die Antragstellung erfolgt über Finanzonline.

Alle weiteren Informationen zur Anspruchsberechtigung und Antragstellung sind hier zu finden.

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