Letztes Wochenende wurden mit dem Covid-19 Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die zu erwartenden teilweise katastrophalen Auswirkungen der Pandemie auf die österreichischen Unternehmen abzufedern. Aber gelten diese Bestimmungen auch für gemeinnützige Vereine, Kapitalgesellschaften und andere gemeinnützige Rechtsträger, die NICHT Mitglied der Wirtschaftskammer sind?

Diese Frage hat uns am Wochenende intensiv beschäftigt und wir konnten über unsere Kontakte zu Parlamentarier*innen sowohl in den Regierungsparteien, als auch von der Opposition erreichen, dass sich auch die Abgeordneten in den Klubs und im Budgetausschuss damit befassten. Am Montag wurde uns versichert, dass gemeinnützige Organisationen, so sie von der Pandemie betroffen sind, von den Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden sollen.

Während die Details der Umsetzung und die konkrete Anwendung des Gesetzes noch in Ausarbeitung sind, versucht die IGO in enger Zusammenarbeit mit den im BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT versammelten Verbänden Klarheit darüber zu bekommen, wie auch ihre Mitglieder in den Genuss dieser Maßnahmen kommen können, auch wenn sie keine klassische sozialpartnerschaftliche Vertretung haben.

In einem wichtigen Punkt ist das bereit gelungen: wir haben inzwischen vom Ministerium für Arbeit, Familie und Jugend und dem AMS die Zusage bekommen, dass das am Wochenende beschlossene Kurzarbeitsmodell auch von Nonprofit-Organisationen in Anspruch genommen werden kann, auch wenn sie nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind. Alle betroffenen Mitglieder ersuchen wir noch um etwas Geduld, weil die entsprechende Richtlinie und die Formulare dafür erst noch aktualisiert werden müssen. Das sollte in den nächsten Tagen geschehen und auch die AMS Landesgeschäftsstellen entsprechend instruiert werden. Bitte konsultieren Sie inzwischen regelmäßig die Webseite des AMS.

Lassen Sie sich auch nicht von aktuell zirkulierenden Rechtsmeinungen von Kanzleien verunsichern, die anderes behaupten. Diese Rechtsmeinungen können und müssen sich nur auf die bis dato geltende Kurzarbeitsrichtlinie beziehen, die eben noch noch nicht an die neue Situation angepasst wurde.

Wir empfehlen deshalb, sollten Sie das Kurzarbeitsmodell in Anspruch nehmen wollen, sich von den genannten Schwierigkeiten nicht abschrecken zu lassen und alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, damit Sie den Antrag sofort stellen können, sobald die Richtlinie veröffentlicht ist.

Unklar ist derzeit noch, inwieweit etwa Förderungen von der öffentlichen Hand ein Hindernis darstellen. Sehr wahrscheinlich wird es für geförderte Sozialökonomische Betriebe (SÖB) und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP)  nicht möglich sein, Kurzarbeit zu beantragen. Alle anderen gemeinnützigen Organisationen klären diese Frage am besten direkt mit ihren Fördergeber*innen.

Es wurde uns seitens der Regierung auch versichert, dass weitere Maßnahmen zur Absicherung des Fortbestands und der Beschäftigung in den gemeinnützigen Organisationen ebenso wie für Profit-Unternehmen folgen werden. Wir sind aktuell dabei die Auswirkungen der Pandemie auf unsere Mitglieder zu evaluieren und entsprechende Vorschläge zu formulieren.

 

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