Am selben Tag, an dem das Gemeinnützigkeitspaket zur Begutachtung verschickt wurde, veröffentlichte der Rechnungshof einen Prüfbericht , der Handlungsbedarf bei gemeinnützigen Bauträgern und Vereinen signalisiert.

In dem mehr als 50seitigen Bericht („Gemeinnützigkeit im Steuerrecht“) geht der Rechnungshof mit dem BMF hart ins Gericht: Für die Steuerbegünstigung im Zusammenhang mit der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke liege „im BMF kein Konzept vor, das konkret formulierte Ziele und messbare Kriterien“ enthielte. Eine „systematische Beobachtung, Messung und Analyse der Wirkungen der Steuerbefreiung“ führe das BMF nicht durch. Dem BMF sei daher „die Höhe der für die öffentlichen Haushalte damit verbundenen Einnahmeausfälle“ nicht bekannt.

 

Schwerpunkte der Überprüfung waren „die gemeinnützigen Vereine und die gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften sowie die Beurteilung der administrativen Abwicklung der abgabenrechtlichen Auswirkungen“.

 

Punkto gemeinnützige Vereine stellt der RH fest, dass die „erforderlichen Informationen für die Beurteilung der steuerlichen Relevanz und der Gemeinnützigkeit“ nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind.

Zudem stelle der Umfang (260 Seiten!) der als Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dienenden Vereinsrichtlinien 2001 „ein Indiz dafür dar, dass die zugrunde liegende Rechtsbasis für die Verwaltungspraxis nicht ausreichend eindeutig formuliert“ ist.

 

Der RH empfiehlt daher dem BMF u.a.:

 

  • darauf hinzuwirken, dass Gesetze (i.e.S. Bundesabgabenordnung (BAO) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)) so klar und präzise wie möglich definiert werden, um deren Vollzug (insbesondere betreffend Gemeinnützigkeit und Gemeinwohl) zu erleichtern.
  • für die Steuerbegünstigungen i.Z.m. der Gemeinnützigkeit qualitative und quantitative Zielvorgaben mit messbaren Indikatoren festlegen, die Zielerreichung, die Wirkungen und die Treffsicherheit untersuchen und danach beurteilen, ob die Beibehaltung der Begünstigung noch erforderlich ist.
  • die fehlenden ZVR–Zahlen von Vereinen … so rasch wie möglich in den Grunddaten zu erfassen.
  • die Gemeinnützigkeit eines Vereins … in den Grunddaten zu kennzeichnen.
  • eine einheitliche Vorgangsweise bei den Neuaufnahmen von Vereinen festlegen, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Verwaltungsaufwand zu achten wäre.

 

Und schließlich:

  • für Vereine und GBV bundesweit in unregelmäßigen und angemessenen Intervallen Schwerpunktprüfungen auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit durchzuführen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen und Maßnahmen der General– und Spezialprävention zu setzen.

 

Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang und wie rasch das BMF die Empfehlungen des RH aufgreift und befolgt. Eine neue, zeitgemäßere und klarere Rechtsgrundlage und mehr Rechtssicherheit für gemeinnützige Vereine (und andere gemeinnützige Rechtsträger) ist zweifellos im Sinne der betroffenen Organisationen und auch im Regierungsprogramm 2014 – 2018 enthalten.

 

Kurzfassung des RH-Berichts zum Download.

Langfassung des RH-Berichts zum Download.

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