Wir haben es mit Spannung erwartet. Jetzt ist es da: das „Gemeinnützigkeitspaket“.  Am 22. Oktober wurde der Ministerialentwurf das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 auf der Webseite des Parlaments veröffentlicht. Stellungnahmen können noch bis 12. November abgegeben werden.

Der Gesetzesentwurf umfasst ein völlig neues gemeinnütziges Stiftungrecht sowie eine Reihe von Gesetzesänderungen, die ein gemeinsames Ziel haben: frisches Kapital für gemeinnützige Zwecke zu mobilisieren. Langfristig will Österreich hier mit Deutschland gleichziehen. Die Regierung nennt dafür auch eine Größenordnung: jährlich eine Milliarde Euro…

 

Wie soll das gelingen:

  1. Durch eine radikale Vereinfachung der Gründung gemeinnütziger Stiftungen mittels eines neuen Bundestiftungs- und Fonds-Gesetzes (BStFG),
  2. Durch steuerliche Anreize bei der Vermögensausstattung und Zustiftung an spendenbegünstigte, gemeinnützige Stiftungen durch Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer-, Grunderwerbsteuer- und Stiftungseingangssteuergesetz
  3. Durch die Beseitigung von Hindernissen bei der Mittelweitergabe zwischen gemeinnützigen Körperschaften durch Ausnahmen in der Bundesabgabenordnung.

 

Das Gesetz bringt aber nicht nur Änderungen für gemeinnützige Stiftungen, sondern für alle gemeinnützigen Organisationen, nämlich:

 

  • eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr bei unentgeltlichem Grundstückserwerb, also zum Beispiel im Zuge von Erbschaften und Schenkungen
  • keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit bei der Erbringung von Leistungen gegen Verrechnung der Selbstkosten gegenüber einer anderen begünstigten Körperschaft.

 

Nur spendenbegünstigte Organisationen (nach § 4a EStG) profitieren von folgenden Neuerungen:

 

  • der Gleichstellung von Privatstiftungen mit Privatpersonen bei der Absetzbarkeit von Spenden
  • der möglichen Beschaffung oder teilweisen Weitergabe von Mitteln für eine andere begünstigte Körperschaft, vorausgesetzt die begünstigten Zwecke decken sich in zumindest einem Zweck.

 

Daneben sind in die Gesetzwerdung auch einige Interessen von anderen, nicht nur privaten und nicht nur gemeinnützigen Akteur/innen eingeflossen, wie etwa die Etablierung eines privat finanzierten, spendenbegünstigten Instituts für Soziale Innovation. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses tatsächlich Aktivitäten zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements entfaltet.

 

Gleiches gilt für die vorgeschlagenen Änderungen im Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen („NGO-Gesetz“), die zum Ziel haben, Österreich als Standort für „Quasi-Internationale Organisationen“ attraktiver zu machen.

 

Erfreulich: anders als noch im März geplant, wird es nun doch kein spendenbegünstigtes Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung geben, sondern die Spendenbegünstigung wird auf alle Kulturvereine ausgeweitet, die jetzt schon eine Bundes- oder Landesförderung erhalten.

 

Unbefriedigend ist dagegen der zwischen den Regierungsparteien ausgehandelte Kompromiss, der eine Deckelung des Betrages, der in eine Stiftung steuerlich begünstigt eingebracht werden kann mit 100.00 Euro jährlich und insgesamt 500.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht. Zum Vergleich: in Deutschland sind es bis zu zwei Millionen Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren.

 

Schließlich lässt die Bezeichnung „Gemeinnützigkeitsgesetz“ eigentlich weitreichendere Änderungen erwarten, als einige – wichtige (!) – Verbesserungen im Stiftungs- und Einkommensteuerrecht und in einigen anderen Gesetzesmaterien. Siehe dazu etwa auch den Bericht des Rechnungshofes, der am selben Tag wie der Entwurf für das Gemeinnützigkeitsgesetz veröffentlicht wurde.

 

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis 12.11.2015 unter post.pers6@bmwfw.gv.at und  begutachtungsverfahren@parlament.gv.at abgegeben werden.

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