Im Zuge der Steuerreform 2015 wurde nun auch die „Datenübermittlungsverpflichtung“ für spendenbegünstigte Organisationen mit den Stimmen der Regierungsparteien im Parlament beschlossen. Der Protest namhafter NGOs und ihrer Dachverbände blieb ebenso ungehört wie ein in letzter Minute von den Grünen eingebrachter Abänderungsantrag.

Das bedeutet, dass begünstigte Spendenorganisationen Vorkehrungen treffen müssen, um ab 2017 für sämtliche Spendeneingänge Vor- und Zunahme sowie das Geburtsdatum des Spenders bzw. der Spenderin zu erfassen und diese Daten Anfang 2018 an das Finanzministerium zu übermitteln. Ausgenommen sind die Daten jener SpenderInnen, die eine Weitergabe ausdrücklich untersagen.

Die IGO hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni auf die beträchtliche Arbeits- und Kostenbelastung hingewiesen, die diese Maßnahme mit sich bringt und empfohlen auf die Maßnahme zu verzichten, sie zu verschieben oder einen Kostenersatz vorzusehen.

Nur in einem Punkt ist der Gesetzgeber den Spendenorganisationen entgegengekommen: die Meldung muss erst bis Ende Februar (statt Ende Jänner) erfolgen.

In einem mehrheitlich verabschiedeten Entschließungsantrag wurde der Finanzminister aufgefordert, „die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ausstattung der Datenanwendungen der Spendenorganisationen … möglichst zweckmäßig und einfach in einem Online-Verfahren durchgeführt werden kann.

Außerdem sei dafür Sorge zu tragen, dass vor allem kleine Spendenorganisationen „auf möglichst unbürokratische Weise über Finanzonline der Übermittlungsverpflichtung nachkommen können.

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