Ein wichtiger Teil des angekündigten „Gemeinnützigkeitspakets“ ist ein neues Alternativfinanzierungsgesetz, das die Finanzierung innovativer Projekte in Zukunft erleichtern soll.
Das Thema Crowdfunding beschäftigt die IGO und viele ihrer Mitglieder schon seit längerem (siehe Privatdarlehen für Gemeinnützige). Jetzt nimmt die Regierung einen neuen Anlauf: Das neue Gesetz soll es Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen (KMU) und NGOs erleichtern, für ihre operative Tätigkeit jeweils Gelder bis zu einem Gesamtgegenwert von 1,5 Millionen Euro einzusammeln, wobei von einem einzelnen privaten Anleger nicht mehr als 5000 Euro pro Jahr angenommen werden dürfen.
Neu ist dabei vor allem, dass die Auflage eines aufwändigen Prospekts zur Information der Anleger/innen erst ab einem insgesamt aushaftenden Betrag von mehr als 5 Millionen Euro (bisher: 250.000 Euro) verpflichtend wird. Der Gesetzgeber nützt damit den von der EU vorgegebenen maximalen Rahmen und versucht gleichzeitig das Risiko für die einzelnen privaten Anleger/innen möglichst gering zu halten.
Im Bereich von 1,5 bis 5 Millionen Euro gilt eine reduzierte Informationspflicht („Prospekt light“), unter 1,5 Millionen Euro genügt ein Informationsblatt, dessen Inhalt vom BMFWF im Einvernehmen mit dem BMASK im Verordnungsweg festgelegt wird.
Anders als in der EU Prospektrichtlinie vorgesehen, finden gemeinnützige Organisationen in dem Gesetzesentwurf derzeit keine besondere Berücksichtigung. Für sie werden daher die gleichen Bestimmungen gelten, wie für Profit-Unternehmen.
Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf können noch bis 11. Mai 2015 auf der Parlaments-Webseite abgegeben werden.
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