Der vorliegende Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2014 sieht eine Änderung im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vor, die erhebliche negative Auswirkungen auf gemeinnützige Organisationen mit sich bringt:

Der unentgeltliche Erwerb und die anschließende Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden oder Eigentumswohnungen z.B. im Zuge von Erbschaften und Schenkungen stellt für viele gemeinnützige Organisationen eine wichtige Quelle von wirtschaftlichen Erträgen dar, ohne die sie ihren gemeinnützigen Zweck nicht im bisherigen Umfang erfüllen könnten.

Durch die Neufassung des GrEStG soll in Zukunft auch beim unentgeltlichen Erwerb durch gemeinnützige Organisationen anstelle des dreifachen Einheitswerts der gemeine Wert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Ausnahmen sind nur für die Land- und Forstwirtschaft, Betriebsübergaben und Übertragungen im Familienverband vorgesehen.

Für die gemeinnützigen Organisationen kommt es dadurch zu einer erheblichen Schlechterstellung und Einschränkung bei der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks.

Die IGO fordert daher in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf den Kreis der Begünstigen im § 4 Abs. 2 GrEStG um die Organisationen gemäß § 34 ff. BAO zu erweitern, mit einer Formulierung wie das in vielen anderen Steuergesetzen der Fall ist. Damit würde eine Besteuerung zum gemeinen Wert (Verkehrswert) vermieden werden.

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