Wir haben bereits darüber berichtet, dass es auch unter unseren Mitgliedern welche gibt, die zinsenlose Privatdarlehen von ihren Unterstützer/innen angenommen haben und deshalb von der Finanzmarktaufsicht (FMA) aufs Korn genommen wurden. Jetzt hat die IGO einen Vorschlag für Gesetzesänderungen eingebracht, durch die es gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen in Zukunft leichter gemacht werden soll, Einlagen von Privatpersonen anzunehmen, Darlehen oder Kredite an andere gemeinnützige Einrichtungen zu vergeben oder Beteiligungen öffentlich anzubieten.

Durch den Fall des „Waldviertlers“ Heini Staudinger hat das Thema zuletzt erhebliche mediale Aufmerksamkeit bekommen. Bei mehreren Gelegenheiten – zuletzt beim IGO Kamingespräch am 13. März – haben indes Abgeordnete von SPÖ, ÖVP und GRÜNEN ihre Bereitschaft zu einer Gesetzesänderung signalisiert, durch die es insbesondere auch gemeinnützigen Organisationen leichter gemacht werden soll, ergänzende oder alternative Finanzierungsmodelle zu entwickeln und zu nutzen – vorausgesetzt, dass der Anleger- bzw. Konsumentenschutz ausreichend gewährleistet ist.

Unserem Auftrag als „Stimme der Gemeinnützigen“ folgend und im Interesse unserer Mitglieder haben wir daher kürzlich den Mitgliedern des Finanzausschusses im Parlament die folgenden Änderungen im Bankwesengesetz – BWG und im Kapitalmarktgesetz – KMG vorgeschlagen:

  • Einrichtungen ohne Erwerbsabsicht, die bei natürlichen Personen Darlehen zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Ziele aufnehmen und bestimmte, im Gesetz genau definierte Informationspflichten zum Schutz der Darlehensgeber/innen erfüllen, sollen von der Konzessionspflicht ausgenommen werden.
  • Einrichtungen ohne Erwerbsabsicht, die im Rahmen ihrer Zwecke Kredite oder Darlehen an andere Einrichtungen ohne Erwerbsabsicht vergeben, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen für diese übernehmen, oder Forderungen ankaufen bzw. das Risiko der Einbringlichkeit solcher Forderungen übernehmen, sollen von der Konzessionspflicht ausgenommen werden.
  • Einrichtungen ohne Erwerbsabsicht, die im Rahmen ihrer Zwecke Beteiligungen in Form von Wertpapieren oder Anleihen öffentlich auflegen, sollen von der Prospektpflicht ausgenommen werden. Dem Informationsbedürfnis der Anleger soll durch ein prospektersetzendes Dokument Rechnung getragen werden, das diesen zur Verfügung zu stellen ist.

Unseren Mitgliedern und anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen eröffnen die vorgeschlagenen Änderungen eine wichtige und notwendige Möglichkeit zur Diversifizierung ihrer Einkommensquellen und nachhaltigen Absicherung ihrer Aktivitäten zur Förderung der Allgemeinheit.
Wir werden daher in den nächsten Wochen alles daran setzen, damit diese Änderungen noch in dieser Legislaturperiode vom Parlament beschlossen werden.

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