Bis vor kurzem hatte es noch so ausgesehen, dass das geplante verschärfte “Anfütterungsverbot” auch gemeinnützige Organisationen betreffen könnte: Unternehmen könnten dadurch, so mutmaßte man, davon abgehalten werden, Gäste zu Benefizveranstaltungen einzuladen.
Der Aufmerksamkeit eines Kollegen von der Volkshilfe Österreich ist es wohl mit zu verdanken, dass die federführenden Beamten im Justizministerium rechtzeitig auf einen Umstand aufmerksam gemacht wurden, der zu erheblichen Nachteilen für gemeinnützige Organisationen führen hätte können: die als Reaktion auf die Korruptionsskandale der letzten Zeit geplanten Verschärfungen im Korruptionsstrafrecht, insbesondere das so genannte „Anfütterungsverbot“, sahen nämlich zunächst keine Ausnahmen für gemeinnützige Zwecke vor.
Das hätte bedeutet, dass Vertreter/innen von Unternehmen in Zukunft Gefahr gelaufen wären, sich des Tatbestands des „Anfütterns“ schuldig zu machen, wenn sie – so wie bisher üblich – Gäste zu Benefizveranstaltungen einladen und sich darunter auch Funktionsträger/innen befinden.
Aber jetzt, so scheint es, ist die Gefahr gebannt: Strafbar soll nur die Geschenkannahme „mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Amtsführung beeinflussen zu lassen“ sein.
Der Besuch von Kultur- oder Sportveranstaltungen sowie „Vorteile, die der Geber gemeinnützigen Zwecken“ zuwendet sollen nicht als „Anfüttern“ bestraft werden können.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!