Der Oberste Gerichtshof hat eine wesentliche Entscheidung über die Vertretung von Vereinen getroffen: Wer Verträge mit Vereinen abschließt, muss sich vergewissern, ob sein Gegenüber auch vertretungsbefugt ist.

„Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über den Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des, für den Verein handelnden Organs und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Organs im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällig erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind.“ (OGH 6OB102/11k)

Vereinsrechtsexperte Dr. Josef Unterweger dazu:

Das bedeutet, dass Geschäftspartner sich zu informieren haben, ob die Vereinsorgane das können und dürfen, was sie wollen. Wenn die Geschäftspartner diese Maßnahme unterlassen, können sie sich nicht darauf berufen, mit dem Verein einen Vertrag abgeschlossen zu haben.

Im vorliegenden Fall hat der Geschäftspartner erklärt, dass der Verein den Vertrag dadurch genehmigt habe, dass er sich den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet hätte. Das heißt, dass ein Vertrag durch einen Verein auch dann genehmigt werden kann, wenn der Verein den Vertrag erfüllt. Unter welchen Voraussetzungen dies gilt erklärt der Oberste Gerichtshof so:

„Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt.“

Das heißt also, dass von einer nachträglichen stillschweigenden Genehmigung des Geschäftes durch den Verein nur dann davon auszugehen ist, wenn das statutenmäßig zum Abschluss des Geschäftes berufene Organ vom Geschäft weiß, das Geschäft will und sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet, obwohl es weiß, dass das Geschäft durch nicht berechtigte Vertreter des Vereins zustande gekommen ist.

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