Durch eine Novelle des Vereinsgesetzes soll die Haftung von Vereinsfunktionären eingeschränkt werden. Bei leichter Fahrlässigkeit soll der Verein gegebenenfalls den einem Dritten verursachten Schaden zum Teil oder zur Gänze decken. Außerdem sollen Vereine in Zukunft verpflichtet werden Haftpflichtversicherungen für ihre Funktionäre abzuschließen. Die Justizministerin hofft dadurch mehr Menschen zu motivieren, Verantwortung in Vereinen zu übernehmen.
Rechtsanwalt Dr. Josef Unterweger schreibt dazu:

Ziel der Novelle ist die Begrenzung des Haftungsrisikos für unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans. Zu diesem Zweck soll die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden. Bereits nach der bisherigen Rechtslage war bei der Beurteilung des für die Haftung der Vereinsorgane maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. In der Praxis war jedoch nicht immer ganz klar, in welchem konkreten Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen ist.

Diesbezüglich soll also eine Klarstellung erfolgen, sodass Organwalter und Rechnungsprüfer dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Es soll also ein Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit eingeführt werden.

Das bedeutet, dass ein unentgeltlich tätiges Vereinsorgan, wenn es einem Dritten in Wahrnehmung seiner Vereinsfunktion einen Schaden zugefügt hat und von diesem finanziell in Anspruch genommen wird, sich beim Verein regressieren, d.h. von diesem Ersatz verlangen kann, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Möglichkeit geht freilich ins Leere wenn ein Verein selbst vermögenslos ist.

Ergänzend sieht die geplante Novelle vor, dass eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung auch den bereits erwähnten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken hat. Diese Verpflichtung umfasst jedoch nur neu abgeschlossene Haftpflichtversicherungen.

Der Gesetzesentwurf und alle Stellungnahmen die dazu innerhalb der Begutachtungsfrist eingebracht wurden, können auf der Website des Parlaments eingesehen werden. Da die vorgeschlagene Gesetzesänderung im Wesentlichen nur das Innenverhältnis der Vereine berührt, hat die IÖGV auf eine Stellungnahme verzichtet.

Kritikwürdig ist aber die überfallsartige Art und Weise, mit der die Ministerin mitten im Sommer den Novellierungsvorschlag eingebracht hat. Hätte es doch sonst möglicherweise die Gelegenheit für die eine oder andere Nachbesserung im Vereinsgesetz gegeben. Lesen Sie dazu auch den Kommentar von Dr. Thomas Höhne auf http://derstandard.at/1317018625087/Wirtschaft–Recht-Halbherzige-Entlastung-fuer-Ehrenamtliche

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